Bargeldeinlagerung Banken mit gleichzeitigem Negativzins für Kunden

Welche Erkenntnisse liegen der BaFiN darüber vor, dass deutsche Banken Geld von der EZB in Tresore ausgelagert haben und gleichzeitig ihren Kunden Negativzinsen in Rechnung gestellt haben, obwohl diese nicht angefallen sind

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. September 2022
  • Frist
    8. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Erkenntnis…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bargeldeinlagerung Banken mit gleichzeitigem Negativzins für Kunden [#258572]
Datum
6. September 2022 19:06
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Erkenntnisse liegen der BaFiN darüber vor, dass deutsche Banken Geld von der EZB in Tresore ausgelagert haben und gleichzeitig ihren Kunden Negativzinsen in Rechnung gestellt haben, obwohl diese nicht angefallen sind
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258572/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Eingabe vom 06.09.2022. Sie erbitten Auskunft, welch…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: Bargeldeinlagerung Banken mit gleichzeitigem Negativzins für Kunden [#258572]
Datum
22. September 2022 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Eingabe vom 06.09.2022. Sie erbitten Auskunft, welche Erkenntnisse der BaFin darüber vorlägen, dass deutsche Banken Geld von der EZB in Tresore ausgelagert und gleichzeitig ihren Kunden Negativzinsen in Rechnung gestellt hätten, obwohl diese nicht angefallen seien. Hierzu kann ich Ihnen die folgende Auskunft erteilen: Die Kreditinstitute haben in der jüngeren Vergangenheit Verwahrentgelte (oftmals auch als Negativzinsen bezeichnet) mit ihren Kunden vereinbart. Rechtlich werden derartige Vereinbarungen nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung als Verwahrvertrag eingeordnet. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Verwahrentgelts ist dabei allein die Höhe der Kundeneinlage bei seinem Kreditinstitut und der insoweit vereinbarte Zinssatz. Ob derartige Vereinbarungen zivilrechtlich zulässig sind, ist derzeit höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ob Kreditinstitute für ihre Einlagen bei der EZB ein Verwahrentgelt entrichten, richtet sich nach den Vorgaben der EZB für die Einlagenfazilität. Als Verzinsung erhalten bzw. zahlen sie den von der Zentralbank vorgegebenen Einlagesatz, je nachdem, ob dieser Satz positiv oder negativ ist. Beide Verträge sind rechtlich getrennt zu betrachten. Es handelt sich um eine geschäftspolitische Entscheidung der Kreditinstitute, ob und in welcher Höhe sie wirtschaftlich betrachtet den Negativzins der EZB an ihre Kunden „weitergeben“. Die Zulässigkeit des mit Verbraucher*innen vereinbarten Verwahrentgelts richtet sich allein nach zivilrechtlichen Vorgaben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe das jeweilige Kreditinstitut seinerseits einen Negativzins an die EZB entrichtet. Meine vorstehenden Ausführungen sind als einfache Auskunft gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen