Barrierefreiheit Bahnhof Einsiedlerhof

welche Planungen zu Umsetzung und Zeit bestehen zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit für den Bahnhof Einsiedlerhof? Wie wird die Umsetzungsfrist nach PBefG bis zum 1.1.2022 eingehalten?

Ergebnis der Anfrage

Eine gleichlautende Anfrage beim Eisenbahnbundesamt - einer nachgeordneten Behörde war erfolgreich und kostenfrei.

Es ist nicht verständlich und akzeptabel warum das BMVI für diese klar einfache Auskunft und/oder den Hinweis auf die nachgeordnete Behörde eine Gebühr erhebt.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Planungen zu…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreiheit Bahnhof Einsiedlerhof [#197888]
Datum
27. September 2020 12:26
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
welche Planungen zu Umsetzung und Zeit bestehen zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit für den Bahnhof Einsiedlerhof? Wie wird die Umsetzungsfrist nach PBefG bis zum 1.1.2022 eingehalten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Barrierefreiheit Bahnhof Einsiedlerhof“ vom 27.0…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Barrierefreiheit Bahnhof Einsiedlerhof [#197888]
Datum
30. Oktober 2020 12:04
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Barrierefreiheit Bahnhof Einsiedlerhof“ vom 27.09.2020 (#197888) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bezug: Ihr Antrag vom 27.09.2020, hier eingegangen am 28.09.2020 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-617 IFG Sehr [geschwä…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Bezug: Ihr Antrag vom 27.09.2020, hier eingegangen am 28.09.2020 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-617 IFG
Datum
10. November 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich bestätige Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer E-Mail vom 27.09.2020. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen SeIFG/286.2/1-617 IFG erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Die Bearbeitung Ihres Antrages dauert noch an. Zu Ihrem gestellten Antrag bedarf es einer umfassenden rechtlichen Prüfung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist jedoch bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bescheiden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) erhoben werden. Diese kann im Internet unter https://www.gesetze-iminternet. de/ifggebv/ abgerufen werden. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird voraussichtlich nicht mehr in einem kostenfreien Rahmen möglich sein. Ich gehe davon aus, dass hier der Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil Ader Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFG-Geb V) zur Anwendung kommen wird. Dieser sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 250 Euro vor. Die konkrete Gebühr kann zwar erst nach erfolgter Bearbeitung feststehen, wird aber voraussichtlich im unteren Bereich liegen (30 bis 50 Euro). Sie haben auch die Möglichkeit, eine Einschränkung Ihres Antrages vorzunehmen und dadurch die Gebühren zu reduzieren. Eine vollständige Rücknahme des Antrages wäre gebührenfrei. Gerne können Sie mir auch die Gründe angeben, die aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr(§ 2 IFGGebV) führen könnten. Mit freundlichen Grüßen ~[geschwärzt]~ [geschwärzt] [geschwärzt]~[geschwärzt] Hinweis zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten wurden bzw. werden zwecks Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, hängt von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen ab. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Rechte als Betroffener finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https: //www.bmvi.de/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html.

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AW: Bezug: Ihr Antrag vom 27.09.2020, hier eingegangen am 28.09.2020 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-617 IFG [#197888]…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bezug: Ihr Antrag vom 27.09.2020, hier eingegangen am 28.09.2020 Aktenzeichen: SeIFG/286.2/1-617 IFG [#197888]
Datum
21. November 2020 22:20
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre verspätete Rückmeldung auf meine Anfrage. Sie teilen mir mit, dass meine Anfrage eine gesonderte und damit außergewöhnliche rechtliche Prüfung erfordert und daher in den Bereich der Gebührenpflicht liegt. Ich kann den von Ihnen genannten Umfang der Prüfung leider nicht nachvollziehen, da es sich bei der Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnhöfen (in diesem Falle eines bundeseigenen Unternehmens) um einen regelmäßigen, alltäglichen und völlig üblichen Vorgang in der Zuständigkeit Ihres Ministeriums oder einer nachgeordneten Behörde oder eines von Ihnen beaufsichtigten und/oder beauftragten Eisenbahninfrastrukturunternehmens handelt. Auch liegt insbesondere die Überwachung, Beaufsichtigung und Berichterstattung zum angeführten Personenbeförderungsgesetz, über die zuständige Planfeststellungsbehörde und über das beauftragte Eisenbahninfrastrukturunternehmen das gleichzeitig ein bundeseigenes Unternehmen ist gegenüber dem Gesetzgeber und damit der Öffentlichkeit in Ihrer ureigenen Zuständigkeit. Daher müssen Ihnen diese Informationen ohnehin vorliegen und/oder mit äußerst geringem Aufwand zur Verfügung stehen. Mein Auskunftsersuchen liegt damit klar im gebührenfreien Bereich der einfachen schriftlichen Auskünfte nach Nr. 1.1 IFGGebV. Im Übrigen steht es Ihnen und dem BMVI auch ausdrücklich frei auf meine Anfrage per Email zu antworten um unnötige Ausdrucke und Versandkosten zu vermeiden. Ich freue mich auf die Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>