Bauakten

Anfrage an: Stadt Bochum

Wo bekomme ich Informationen, welche Bauakten (Baugenehmigung, Bauzeichnungen usw.) ich als Immobilieneigentümer in NRW (Stadt Bochum) wie lange für wen (welche Behörde) aufheben muss.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2017
  • Frist
    12. Mai 2017
  • 0 Follower:innen
Winfried Heidemann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadt Bochum Details
Von
Winfried Heidemann
Betreff
Bauakten [#20961]
Datum
5. April 2017 17:41
An
Stadt Bochum
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wo bekomme ich Informationen, welche Bauakten (Baugenehmigung, Bauzeichnungen usw.) ich als Immobilieneigentümer in NRW (Stadt Bochum) wie lange für wen (welche Behörde) aufheben muss.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Winfried Heidemann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Winfried Heidemann
Stadt Bochum
Sehr geehrter Herr Heidemann, Ihre Anfrage vom 08.04.2017, die mich heute erreicht hat, habe ich zuständigkeitsha…
Von
Stadt Bochum
Betreff
Ihre Anfrage: Bauakten [#20961]
Datum
10. April 2017 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Heidemann, Ihre Anfrage vom 08.04.2017, die mich heute erreicht hat, habe ich zuständigkeitshalber an das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt weitergeleitet. Freundliche Grüße
Stadt Bochum
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2017 Sehr geehrter Herr Heidemann,…
Von
Stadt Bochum
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2017
Datum
12. April 2017 10:15
Status
Sehr geehrter Herr Heidemann, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Anfrage vom 08.04.2017. Folgende Informationen kann ich Ihnen bezüglich der von Ihnen erfragten Aufbewahrungsfrist für Bauakten, bzw. Bauvorlagen geben: Eine explizite Pflicht zur Aufbewahrung von Bauakten besteht dem Gesetz nach nicht. Es liegt jedoch im Interesse eines jeden Einzelnen, seine eigenen Unterlagen für sich selbst aufzubewahren. Oft ist es in Gerichtsverfahren zweifelhaft, ob eine behauptete Baugenehmigung seinerzeit erteilt worden ist. Ist sie weder bei der Baugenehmigungsbehörde noch bei dem Bauherrn/ Eigentümer der Anlage vorhanden und bestreitet die Behörde die Erteilung, ist grundsätzlich der Bauherr beweispflichtig. Dies beruht auf dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass derjenige, der im Wege einer Einwendung ein Gegenrecht geltend macht, im Bestreitensfall dessen Vorliegen beweisen muss. Ansonsten gelten die normalen privatrechtlichen bzw. spezialgesetzlichen Vorschriften, allerdings in anderen Bereichen, wie z.B. die Abgabenordnung oder die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese können zum Beispiel ausschlaggebend sein für Dokumente, welche eine Finanzierung oder eine Versicherung einer Immobilie betreffen (Privatrecht). Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Von einer Festsetzung von Kosten aufgrund der Beantwortung Ihrer Anfrage sehe ich ab. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Winfried Heidemann
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2017 [#20961] Sehr geehrte Dam…
An Stadt Bochum Details
Von
Winfried Heidemann
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2017 [#20961]
Datum
20. April 2017 17:27
An
Stadt Bochum
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Besten Dank für die klärende Antwort! ... Mit freundlichen Grüßen Winfried Heidemann Anfragenr: 20961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>