Bauamt: Sachstand der Bauabnahme Nollenstraße 3/32/ Grabenstraße 17a
In Bezug auf das Bauprojekte Nollenstraße 3/3a und << Adresse entfernt >> – Bauträger Trend Concept GmbH – erbitte ich Informationen zu folgenden Sachständen:
• Gibt es für die 3 Gebäude (A,B,C) inkl. Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum (sprich für das komplette Objekt) eine Bauabnahme? Wenn nein, gibt es eine vorläufige Bauabnahme, Abnahmeprotokolle oder sonstige Dokumente? Bitte schicken Sie mir Kopien oder Bilder davon zu.
• Wenn die Bauabnahme noch nicht bescheinigt wurde, sondern lediglich eine vorläufige Abnahme, welche Auflagen sind noch nicht erfüllt? Welche Fristen sind gestellt worden und wie oft und wie lange können diese Fristen durch den Bauträger maximal verlängert werden?
• Gemäß Baubescheid vom 06.02.2014 sind 107 m² Kinderspielfläche nachzuweisen (Bedarf gem. LBO/AVO §1 (2)). Die vor Ort Gegebenheiten zeigen, dass diese Fläche nicht herstellbar ist.
o Ist diese Auflage erfüllt oder noch nicht?
o
o Wenn nicht, wie kann diese Abweichung öffentlich rechtlich in Ordnung gebracht werden?
o Gibt es eine Ablösung von der Spielplatzverpflichtung und wie hoch sind dann die Kosten für den Bauträger, um eine Ablösung von der Spielplatzverpflichtung in diesem konkreten Fall zu erwirken? (Bitte keinen allgemeinen Aussagen sondern konkret auf das Bauprojekt bezogen)
o Wie wird die Höhe der Ablöse berechnet? Bitte schicken Sie mir die Berechnung für diesen Fall.
o Gibt es noch eine andere Lösung, um den Umstand der nicht herstellbaren Fläche trotz Anforderung aus der Baugenehmigung zu lösen, außer der monetären Ablösung von der Spielplatzverpflichtung?
o Haben Sie die Bauabnahme vor Ort vorgenommen und wenn ja, wann?
o Haben Sie technische Hilfsmittel zum Nachweis der Flächen für den Kinderspielplatz eingesetzt? Wenn nein, woher weiß das Amt, dass die Fläche da ist?
• Des Weiteren sind weitere Abweichungen zur Teilungserklärung und zur Baugenehmigung offenkundig: es fehlt bspw. die Zugangstreppe zu Haus B von der Grabenstraße – scheinbar soll hier ein Kinderspielplatz erzeugt werden, der dort nicht genehmigt wurde.
o Kann hierfür eine Nachtragsgenehmigung der Baubehörde für Trend Concept ausgestellt werden oder ist die notariell bestätigte Zustimmung aller Eigentümer erforderlich?
o Welche Form ist hierfür erforderlich (einfache Unterschrift auf Bestätigungsschreiben, notarielle Zustimmung, Beschluss der WEG in einer ordentlichen Sitzung) oder andere Formen? Wie hoch muss die Zustimmung sein? (alle Eigentümer, einfache Mehrheit, …)
o Kann eine Bauabnahme überhaupt erfolgen, wenn die Treppe nicht hergestellt wurde? Schließlich ist diese Teil der Baugenehmigung.
• Welche Fristen gelten aktuell gegenüber dem Bauträger/Trend Concept GmbH, um die Auflagen zur Erteilung der Bauabnahme vorzuweisen? Was sind die nächsten Schritte generell?
• Wie oft kann eine Nachfrist zur Erfüllung der Auflagen gesetzt werden und wie lange darf die Frist laut Gesetz sein? Seit 2 Jahren sind die Wohnungen bezugsfertig, jedoch gibt es keine Bauabnahme, was auf massive Rechtsmängel hinweist, die von Trend Concept verursacht wurden.
Besten Dank für Ihre ausführlichen Antworten.
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. Mai 2018
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12. Juni 2018
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