Baufertigstellungsanzeige

Wie lange benötigt das Bauordnungsamt in der Regel, um eine Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 BbgBO zu bearbeiten und eine Nutzungsfreigabe für komplexe gewerbliche Bauten zu erteilen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. August 2019
  • Frist
    11. September 2019
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baufertigstellungsanzeige [#163276]
Datum
9. August 2019 14:40
An
Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie lange benötigt das Bauordnungsamt in der Regel, um eine Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 BbgBO zu bearbeiten und eine Nutzungsfreigabe für komplexe gewerbliche Bauten zu erteilen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.08.2019. Die abschließende Bea…
Von
Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt
Betreff
Baufertigstellungsanzeige (#163276)
Datum
26. August 2019 15:45
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.08.2019. Die abschließende Bearbeitung Ihrer Anfrage/Ihres Antrages erfolgt in Kürze. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 09.08.2019 baten Sie um Auskunft, wie lange das Bauordnungsamt in der…
Von
Landkreis Dahme-Spreewald Bauordnungsamt
Betreff
Baufertigstellungsanzeige ('163276) / Az: 4825-2019
Datum
17. Oktober 2019 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 09.08.2019 baten Sie um Auskunft, wie lange das Bauordnungsamt in der Regel benötigt, um eine Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 BbgBO zu bearbeiten und eine Nutzungsfreigabe für komplexe gewerbliche Bauten zu erteilen. Sie erklären, dass dies ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen seien) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen seien) wäre. Hierzu ist festzustellen, dass dieser "Antrag" hier so nicht bearbeitet werden kann, da dieser zu unbestimmt ist und keine Akte oder ein Verwaltungsverfahren benannt wurde. Somit ist auch nicht erkennbar, welche Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sein könnten. Bezüglich Ihrer Anfrage zur Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 BbgBO verweise ich auf § 76 Abs. 1 und 2 BbgBO vom 16.07.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 12 S. 210) in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung). Eine bauliche Anlage darf in Nutzung genommen werden, wenn mit der Anzeige der Fertigstellung alle vorzulegenden Erklärungen oder Bescheinigungen vollständig der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wurden und die bauliche Anlage, die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind. Es hängt ausschließlich von den jeweiligen Bauherren ab, ob eine bauliche Anlage (auch komplexe gewerbliche Bauten) genutzt werden darf. Eine allgemeine Auskunft über die "Bearbeitungszeit" kann nicht gegeben werden. Mit freundlichen Grüßen