Baugen_Mobiltheater-BA_Hbg-Mitte-22.8.1994_geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Baugenehmigung "Buddy Musicaltheater"“
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG // Bezirksamt Hamburg-Mitte 20593 Hamburg, den 22.08.1994 (b) Ortsamt Veddel-Rothenburgsort Gz.: Vr/BA3 / 0112/94 Bauabteilung Norderelbstr. 6 -Bauprüfung- Techn. Sachbearb.: Billwerder Neuer Deich 4 Telefon: 25 77 BN: 9,5: Telefax: 25 77 Sprechzeiten: mo + di 14.00 - 16.00 Uhr do 13.30 - 15.30 Uhr fr 8.00 — 10,00 Uhr Grundstück: Neue Metropol Theaterproduktion Straße: Norderelbstr. 6 GmbH & Co. KG Grundbuchbez.: Steinwerder-Waltershof Borselstr. 18 Gemarkung : 020199 Flurstück-Nr.: 1057 22765 Hamburg Baublock-Nr. : 137 011 Bebauungsplan: keiner; Hafen EG Vorhaben: Errichtung eines Mobiltheaters BEFRISTETER BAUGENEHMIGUNGSBESCHEID Nach S 60 Abs. 1 in Verbindung mit S 69 der Hamburgischen Bau- oränung (HBauO) vom 01.07.1986 in der geltenden Fassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter die Genehmigung befri- stet bis zum 31.12.1996 erteilt, die bauliche Anlage nach den beiliegenden mit Genehmigungsvermerk versehenen Vorlagen Nr.: 1/3,6-12,14,15, 34-37 und nach Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungen, Nebenbe- stimmungen (Bedingungen und Auflagen), Hinweise und grünen Eintragungen in den Vorlagen auszuführen. Jede Abweichung bedarf einer gesonderten Genehmigung, Nach Ablauf der Befristung ist die bauliche Anlage vom Eigen- tümer oder Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage inner- halb eines Monats ohne Entschädigungsansprüche zu beseitigen. BEFREIUNGEN (Bauordnungsrecht) 1, Folgende Befreiung/en wird/werden aufgrund von S 67 HBauO erteilt: 7.3 von 5 30 Abs. 1 HBauO für die Herstellung einer Dachfläche aus PVC beschichtetem Polyestergewebe, das nicht gegen Flugfeuer sicher ist. 01-01124
Seite 2 132 von & 26 Abs. 7 HBauO für die nichtfeuerbeständigen Wände der ins Freie führenden Verbindungswege. 173 von & 26 Abs. 9 HBauö für die nichtfeuerhemmenden Flurwände, 1.4 von $ 26 Abs. 11 HBauO für die nichtfeuerhemmenden Decken, 1.5 von & 2 Abs. 1 HmbwVO wegen Überschreitung der ins 2 Abs. 2 HmbVO festgesetzten Wärmedurchgangskoeffizien- ten. BEGRÜNDUNG - 27 Die Befreiung/en wird/werden für vertretbar gehalten, weil: 2.1 Es sich im Grunde nur um einen fliegenden Bau handelt, der nur 2 Jahre in Hamburg betrieben werden soll, (5 67 HBauO) 2,2 Auf andere Weise dem Zweck der bau- bzw. sicherheits- technischen Anforderung der HBauO oder der Vorschriften aufgrund der HBauO nachweislich entsprochen wird und die Abweichung mit den Öffentlichen Belangen vereinbar ist. AUSNAHMEN (Andere Vorschriften) 3. Folgende Ausnahme/n vom Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) wird/werden erteilt: für die nicht Hafenzwecken dienende Nutzung als Theater. ($ 1 Abs. 4 HafenEG). Die Wirtschaftsbehörde - Amt für Strom- und Hafenbau - als zuständige Planungsbehörde erteilt die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. $ 6 Abs. 3 Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25. Jan. 1982, zuletzt geändert am 30, Juni 1993 befristet auf die Dauer von 24 Monaten längstens bis zum 31. Dezember 1996. GENEHMIGUNGSEINSCHRÄNKUNG 01-01124 Diese Genehmigung bezieht sich nicht auf: die für das Vorhaben erforderliche Starkstromanlage, Für diese Anlage ist spätestens bis zur Rohbaufertig- stellung ein Ergänzungsbescheid zu beantragen. Dem An- trag sind die nach $ 5 der Bauvorlagenverordnung erfor- derlichen Vorlagen beizufügen.
Seite 3 die für das Vorhaben erforderliche Starkstromanlage. Für diese Anlage ist spätestens bis zur Rohbaufertig- stellung ein Ergänzungsbescheid zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Bauvorlagen beizufügen: - Übersichtsschaltpläne . der allgemeinen Starkstromanlage, . der Sicherheitsstromversorgungsanlage. - Grundrißzeichnungen aller Geschosse im Maßstab 1 : 100 mit Angabe . der Lage der Betriebsräume für Transformator- anlagen, Sicherheitsstromquellen und Schaltanlagen, der Lage der Verteiler, der Lage der Sicherheitsleuchten, ihrer Stromkreis- bezeichnungen und Leistungen, . der Art und der Lage der Verbraucher der Sicher- heitsstromversorgungsanlage, der Lage der Leitungstrassen und der Steige- leitungen. . der Art und der Lage der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen und Betriebsmitteln, - ergänzende Baubeschreibung - soweit erforderlich (S 5 BauVorlVO). die für das Vorhaben erforderliche Feuerungsanlage und Brennstofflagerung. Für diese Anlage ist spätestens bis zur Rohbaufertigstellung ein gesonderter Antrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind die nach S$S 5 der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Vorlagen beizufügen. das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen. Für die- se Anlagen ist ein gesonderter Antrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind die nach $ 10 der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Vor- lagen beizufügen. die Errichtung der Fußgängerbrücke über das Guanofleet. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die nach $S 5 BauVorlVO erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. BAUBEGINNVORBEHALTE (Aufschiebende Bedingungen) Bescheide nach der Hamburgischen Bauordnung 5. 5.1 01-01124 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn; die Genehmigung nach S 69 i.V.m. $ 40 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 01.07.1986 in der geltenden Fas- sung für das Herstellen der Abwasserbeseitigungsanlage vorliegt. Zuständige Dienststelle ist die Grundstücks- entwässerung, Eiffestraße 398, 20501 Hamburg.
Bautechnisc Nachweise Seite & 6. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn: 6.1 der Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechni- schen Nachweise für die bauliche Anlage geprüft und ge- nehmigt worden sind. (S 15 Abs, 1 HBauo). BAUBEGINN Ts Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde mit beiliegendem Voräruck spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Jeder Wechsel des auf dem Vordruck aufge- führten Personenkreises ist sofort anzuzeigen ($S 70 Abs. 3 HBauO). Die Genehmigung und die dazugehörenden Vorlagen müssen vom Beginn der Ausführungen an auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten werden (S 70 Abs. 5 HBauo). BAUZUSTANDSBESICHTIGUNG - ENDGÜLTIGE FERTIGSTELLUNG - 8. Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, damit die Bauauf- sichtsbehörde die Besichtigung der endgültigen Fertig- stellung durchführen kann ($ 77 Abs. 4 HBauO0). 9. Bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vorzu- legen: 9.1 Abnahmeschein der Abteilung Grundstücksentwässerung über die Entwässerungseinrichtungen ($ 77 Abs. 6 i.V.n. $ 40 HBauo). FOLGEEINRICHTUNGEN 10. Folgende Einrichtungen werden festgelegt: nr ( 10.1 nach 5 20 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) _‘ ne 01-01124 vom 22.01.1974 in der geltenden Fassung eine Hausnum- mer. Für dieses Gebäude wird die Hausnummer Norderelbstr. 6 festgesetzt. Sollte die Genehmigung erlöschen, gilt die Hausnummer als aufgehoben. Es ist eine elektrisch beleuchtbare Transparent-Hausnummernleuchte anzubringen ($ 19 Abs. 1 HBauO).
Seite 5 10.2 nach $ 48 Abs. 1 HBauO 223 PKW-Stellplätze und 10 Bus- stellplätze entsprechend der Darstellung in der Bauvor- lage 1/3. HINWEISE AUF ANDERE VORSCHRIFTEN 11. Das Vorhaben bedarf neben dieser bauordnungsrechtlichen Genehmigung (S 69 Abs. 1 HBauO) auch: 11.1 einer Erlaubnis nach $ 18 Abs. 1 des Hamburgischen We- gegesetzes (HWG) vom 22.01.1974 in der geltenden Fas- sung für die Gehwegüberfahrt. Zuständige Dienststelle ist Strom- und Hafenbau, Abs. Hafenbau, Dalmannstr. 1, 20457 Hamburg, Tel.: 3285 11.2 einer Erlaubnis nach $S 22 Abs. 1 HWG zum Aufgraben öffentlicher Wege. Der Aufgrabeschein ist 5 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten bei Strom- und Hafenbau, Si (Anschrift wie vor), Tel.: 3285 oder zu beantragen. RECHTSNACHFOLGER Die Genehmigung gilt für und gegen den Rechtsnachfolger des Antragstellers und alle über die bauliche Anlage Verfügungsbe- rechtigten. Wechselt der Antragsteller, so hat der neue An- tragsteller dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzu- teilen (S 69 Abs. 2 HBauo i.V.m. $ 54 Abs. 4 HBau0O). GELTUNGSDAUER Die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht innerhalb dreier Jah- re in Anspruch genommen worden ist oder wenn die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist ($S 71 Abs. 2 HBauO). 01-01124
Seite 6 RECHTSBEHELF Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen. Dieser Bescheid umfaßt die Seiten 1 bis 14 sowie die Anlage E iche Anforderungen" mit 5 Seite/n. Anlagen GEBÜHR Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Du.: BfI - F 04 wiB - HT/PL 53 BAGS - AS 223 - M/GU 42 BB - BOA2 - BB - BOA 421 01-01124
Seite 7 BAUORDNUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN (Auflagen und Hinweise) Allgemeines 12. 12.1 12,2 12.3 Das Vorhaben ist nach den anerkannten Regeln der Tech- nik auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: die Vorschriften der HBaud, die Vorschriften der nach der HBauO erlassenen Rechts- vorschriften, die nach $ 3 Abs. 3 eingeführten und nach 5 82 Abs. 5 HBauo fortgeltenden technischen Baubestimmungen. Baustelle 13. ld. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, daß das Vorhaben ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und Gefahren oder unzumutbare, jedoch vermeidbare Belästi- gungen nicht entstehen. Die Unternehmer sind, jeweils für ihre Arbeiten, für die Einhaltung der Arbeits- schutzbestimmungen verantwortlich (8 14 Abs. 1 und 5 56 Abs. 1 HBauO). An der Baustelle ist ein Bauhinweis witterungsbeständig anzubringen, der vom öffentlichen Weg aus sichtbar ist. Der Bauhinweis muß folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauvorhabens, - Name und Anschrift des Bauherrn, Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für die Haupt- gewerke ($ 14 Abs. 3 HBauO). Brandschutz 15. 16, 01-01124 Die Zeltmembrane im Bereich des Zuschauerraumes ist mit Rauchabzugsanlagen zu versehen. Der lichte Gesamtquer- schnitt der Rauchabzugsöffnungen muß mindestens 18 m? betragen. Gegen Wandabzüge bestehen keine Bedenken, wenn diese unmittelbar unter der Membrane liegen. Die Rauch- und Wärmeabzugsäanlage muß automatisch bei Rauch- auftritt und von Hand ausgelöst werden können. Die Handauslösung muß an den Ausgängen aus dem Zuschauer- raum liegen. Der Bühnenvorhang ist aus nichtbrennbarem Material herzustellen.
17. 18. 19. 20. 21. 22. 23, 24. 25. 01-01124 Seite 8 Das Theater ist mit einer halbautomatischen Brandmeldeanlage (Druckknopfmelder) mit direkter Durchschaltung zur Feuerwehr auszustatten. Für die technische Ausführung der Brandmeldeanlage sind die VDE- und VDS-Bestimmungen, insbesondere VDE 0833 sowie die einschlägigen DIN-Normen, wie DIN 57833 und DIN 14675 zu beachten. Die Druckknopfmelder sind im gesamten Theater in ausreichender Zahl gut sichtbar zu installieren. Die vorgesehenen Wandähydranten sind mit Feuerlösch- schlaucheinrichtungen (Ventil, C-Schlauch-Anschluß und entsprechendem Schlauchmaterial sowie C-Strahlrohr) auszustatten. Im übrigen wird davon ausgegangen, daß die Löschwasserversorgung, wie in der Baubeschreibung dargestellt, realisiert wird. Die Rettungswege und Ausgänge/Notausgänge müssen während des Betriebes frei passierbar sein und mit Rettungswegzeichen, gemäß DIN 4844, gekennzeichnet werden. Es muß eine Rundspruchanlage vorhanden sein, durch die die Zuschauer, die Mitwirkenden, das Betriebspersonal und die Brandsicherheitswache im Gefahrenfall angesprochen werden können, Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenteil des Theaters vorhanden sein, in dem ein abschließbarer Schrank, ein Tisch und eine Sitzgelegen- heit vorhanden sein muß. Gegen eine Doppelnutzung des Raumes bestehen keine Einwände. Kleinlöschgerät ist vor Inbetriebnahme des Bauvorhabens im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu beschaffen und gut sichtbar und griffbereit anzubringen ($ 51 Abs. 1 HBauO). während der Vorstellungen und eventuell öffentlichen Generalproben muß eine Brandsicherheitswache der Feuer- wehr anwesend sein. Einzelheiten hierüber regelt die Feuerwehr direkt mit dem Theater. Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz vorhan- den sein. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet sein, daß die Spielfläche vom Platz der Sicherheitswache aus über- blickt und betreten werden kann.
26. 27. 28. 29. 30. 01-01124 Seite 9 Die notwendige Sicherheitswache ist rechtzeitig, minde- stens jedoch 24 Stunden vor der Vorstellung, bei der Feuerwehr unter der Rufnummer zu bestellen. Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer ist - mit Ausnahme in den mit einem roten "R" gekennzeichne- ten Rauchererlaubnisräumen - im gesamten Theäter verbo- ten, Die Intendanz und die technische Leitung haben ei- genverantwortlich für das Theater für die Einhaltung und Durchsetzung des Rauchverbotes zu sorgen. Die Rau- chererlaubnisräume sind im Einvernehmen mit der Feuer- wehr festzulegen. Für szenische Zwecke können das Rauchen oder sonstige feuergefährliche Handlungen auf der Bühne von der Brandschutzabteilung der Feuerwehr gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist, keine Bedenken wegen des Branäschutzes bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährli- che Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann, Pyrotechnische Spezialeffekte werden von der Feu- erwehr nur dann als Ausnahme für szenische Zwecke zuge- lassen, wenn ein in Theatereffekten erfahrener und zu- gelassener Pyrotechniker für den speziellen Fall die Ungefährlichkeit und die sprengstoffrechtliche Zulas- sung schriftlich mit Unterschrift verantwortlich er- klärt. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in einem Be- richt festzuhalten, wie z.B. Sicherheitsabstände zu Personen und brennbaren Gegenständen, Art und Anzahl und Größe der pyrotechnischen Artikel sowie deren Befe- stigung und Zündung in welcher Szene. Die Brandschutz- abteilung behält sich die letztendliche Beurteilung und Zulassung vor. Sicherheitstechnische Absprachen und die endgültige Zulassung wird in einem von der Feuerwehr zu erstellenden Theaterbericht festgehälten. Dieser Thea- terbericht ist auch für die technische Leitung verbind- lich, Feuerlösch-Sicherheitseinrichtungen bzw. deren Ausld- seeinrichtungen müssen stets frei zugänglich und be- nutzbar sein, Im Einvernehmen mit der Brandschutzabteilung der Feuer- wehr ist eine Brandschutzoränung für das Theater aufzu- stellen, in der insbesondere die Aufgabenverteilung und Zuweisung für das Personal im Brandfall festgelegt wird (Durchsagen und Räumung des Zuschauerraumes).
Seite 10 Haustechnische Anlagen Allgemeine Starkstromanlage 31. 32. Der Raum für die Niederspannungshauptverteilung muß von anderen Räumen mit erhöhter Brandgefahr durch feuerbe- ständige Wände und Decken, von anderen Räumen durch mindestens feuerhemmende Wände und Decken abgetrennt sein. Zugangstüren müssen in feuerbeständigen Wänden mindestens feuerhemmend sein und in feuerhemmenden Wän- den aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (8 17 Abs. 2 HBauO). Die in den technischen Baubestimmungen -Brandschutz von Leitungsanlagen- vom 12. Februar 1990 (Amtl. Anzeiger Seite 493) festgelegten brandschutztechnischen Anforde- rungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei - der Installation in Treppenräumen und deren Verbin- dungswegen ins Freie sowie in allgemein zugänglichen Fluren (Abschnitt 2 der Richtlinien) - dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 4 der Richtlinien) (S$S 3 Abs. 3 und 17 Abs. 2 der HBau0). Sicherheitsbeleuchtung 33. 34, 01-01124 Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend DIN VDE 0108 zu installieren (S 51 Abs. 1 HBauO). Der Raum für die Batterie und für das Schaltgerät einschl. des Verteilers der Sicherheitsstromversorgung muß entsprechend VDE 0510 hergerichtet und von Räumen mit erhöhter Brandgefahr durch feuerbeständige Wände und Decken, von anderen Räumen durch mindestens feuer- hemmen- de Wände und Decken abgetrennt sein; er darf für andere Zwecke nicht genutzt werden. Zugangstüren müssen in feuerbeständigen Wänden mindestens feuerhem- mend sein und in feuerhemmenden Wänden aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen. Der Raum muß direkt oder über besondere Lüftungsleitun- gen vom Freien aus be- und ins Freie entlüftet werden ($ 17 Abs. 2 HBauO).