Baugenehmigung Nutzungsänderung Fa. Paletto, 53498 Waldorf, Frankenerweg 12

Für den Gebäudekomplex Frankenerweg 12 in Waldorf existiert, für den oberen Teil des Gebäudes, eine Baugenehmigung von 1965 "Neubau eines Holzlagerschuppens" und 1974 "Umbau einer Lagerhalle".
Die Fa. Paletto betreibt dort Maschinen und eine Fertigung.
An diesem Gebäudeteil wurde ohne Baugenehmigung ein Kamin und eine Absaugvorrichtung errichtet. Teile des Gebäudes werden als Büroräume genutzt.

Diese Nutzung wird nicht von der bestehenden Baugenehmigung abgebildet.
Es hat eine Nutzungsänderung stattgefunden für die eine neue Baugenehmigung für diesen Gebäudeteil erforderlich ist.
Dieser Sachverhalt ist dem Kreisbauamt Ahrweiler seit langem bekannt.

Frage: Warum benötigt die Fa. Paletto keine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für den Gebäudeko…
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
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Betreff
Baugenehmigung Nutzungsänderung Fa. Paletto, 53498 Waldorf, Frankenerweg 12 [#163983]
Datum
15. August 2019 19:05
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für den Gebäudekomplex Frankenerweg 12 in Waldorf existiert, für den oberen Teil des Gebäudes, eine Baugenehmigung von 1965 "Neubau eines Holzlagerschuppens" und 1974 "Umbau einer Lagerhalle". Die Fa. Paletto betreibt dort Maschinen und eine Fertigung. An diesem Gebäudeteil wurde ohne Baugenehmigung ein Kamin und eine Absaugvorrichtung errichtet. Teile des Gebäudes werden als Büroräume genutzt. Diese Nutzung wird nicht von der bestehenden Baugenehmigung abgebildet. Es hat eine Nutzungsänderung stattgefunden für die eine neue Baugenehmigung für diesen Gebäudeteil erforderlich ist. Dieser Sachverhalt ist dem Kreisbauamt Ahrweiler seit langem bekannt. Frage: Warum benötigt die Fa. Paletto keine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Ahrweiler
Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf; I…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf; Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen vom 15.08.2019 (Az.: 4.3-LTG-192750)
Datum
13. September 2019 07:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf vom 15.08.2019 erhalten. Dieser wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Nach Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben wir festgestellt, dass Ihre Anfrage bereits vollumfänglich mit Schreiben vom 06.06.2019 beantwortet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die dortigen Ausführungen. Weitere Informationen liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldor…
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf; Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen vom 15.08.2019 (Az.: 4.3-LTG-192750) [#163983]
Datum
13. September 2019 08:13
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe kein Schreiben mit dem Aktenzeichen Az.: 4.3-LTG-192750 erhalten. Die beiden Schreiben vom 06.06.2019 haben das Aktenzeichen 4.3-VB-180862. In dem ersten Schreiben wird dargelegt, dass nach Rechtsauffassung des Kreisbauamtes, ein Bestandschutz für die 1956 genehmigte Schreinerei besteht. Dies bezieht sich aber ausschliesslich auf den unteren Gebäudeteil. Für den von mir hier angesprochene Gebäudeteil gibt es, wie in meiner Anfrage dargelegt, eine Bauggenehmigung für ein Lager. In ihrem zweiten Schreiben vom 06.06.2019 "Anhörung gemäß $28 Verwaltungsverfahrensgesetz" werden die nichtgenehmigten Anbauten angesprochen, nicht aber die nötige Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des gesamten oberen Gebäudes. Meine Frage "Warum benötigt die Fa. Paletto keine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung?" wurde also nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldor…
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf; Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen vom 15.08.2019 (Az.: 4.3-LTG-192750) [#163983]
Datum
17. September 2019 22:01
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Baugenehmigung Nutzungsänderung Fa. Paletto, 53498 Waldorf, Frankenerweg 12“ vom 15.08.2019 (#163983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kreisverwaltung Ahrweiler
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldor…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
AW: Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs zu einem gewerblich genutzten Objekt in der Ortsgemeinde Waldorf; Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen vom 15.08.2019 (Az.: 4.3-LTG-192750) [#163983]
Datum
18. September 2019 13:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage über "fragdenstaat.de" wurde unter dem Aktenzeichen 4.3-LTG-192750 bearbeitet. Unsere letzte Nachricht vom 13.09.2019 über die Online-Plattform ist die Beantwortung Ihrer Anfrage vom 16.08.2019 und somit Bestandteil des Vorgangs mit dem Az.: 4.3-LTG-192750. Die Anfrage wurde dementsprechend nachweislich fristgerecht beantwortet. Wie bereits dargelegt, wurde Ihre Fragestellung im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (Az.: 4.3-VB-180862) mit Schriftsatz vom 06.06.2019 vollumfänglich beantwortet. Demnach gehen wir davon aus, dass, anders als von Ihnen behauptet, die derzeitige Nutzung nicht dem Baugenehmigungserfordernis nach § 61 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) unterliegt, da es sich, wie in den ursprünglich genehmigten Bauunterlagen dargestellt, bei der Fa. Paletto ebenfalls um einen Holzverarbeitungs-/Schreinereibetrieb handelt. Aus gegebenen Anlass weisen darauf hin, dass keine einzelne Rechtsfragen im Zuge Ihre Antrages auf Gewährung eines Informationszugangs beantwortet werden können. Ferner läuft auch eine umfängliche Rechtsberatung dem Sinn und Zweck des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) zuwider. Die Intention dieses Instrumentariums ist lediglich die Bereitstellung von Informationen. Der transparente Zugang zu den uns vorliegenden amtlichen Informationen wurde Ihnen insoweit vollständig ermöglicht. Wir bitten daher um Verständnis, dass weitere Rechtsfragen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der bloßen Bereitstellung von Informationen stehen, nur im Zuge des bauaufsichtlichen Verfahrens verbindlich beantwortet werden können. Selbstverständlich können Sie jedoch unter den Voraussetzungen des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Beteiligter jederzeit Einsichtnahme in die einschlägigen Bauakten beantragen. Ferner bleibt es Ihnen unbenommen, möglicherweise betroffene nachbarschützende Belange auf dem Rechtsweg (Verpflichtungswiderspruch und -klage) geltend zu machen. Ihr Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Informationen und Umweltinformationen wird daher abgeschlossen. Bezüglich Ihres auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrages vom 16.09.2019 (Az.: s.o.) erhalten Sie in Kürze gesonderte Nachricht. Mit freundlichen Grüßen