BaugenehmigungStudentenwohnheimBaseCampPotsdamGolm

zum angrenzenden Bauvorhaben Studentenwohnheim Base Camp bedarf es der Klärung bzw. Information zu folgenden Fragen:
Dachflächen: Welche Nutzung- bzw. Gebrauchseinschränkungen bestehen auf den Dachflächen der niedrigeren Gebäudeteile? Können diese Dachflächen als ständige Begegnungs- bzw. Aufenthaltsflächen genutzt werden? Außenwerbung: Liegt eine Genehmigung zur Montage einer beleuchteten Außenwerbung vor? Wenn ja, welche Auflagen sind bezüglich der Größe und Helligkeit einzuhalten? Außenanlagen bzw. A+E-Maßnahmen: Welche konkreten A+E-Maßnahmen sind entlang des Kossätenweges und im Anschlussbereich zur Bebauung in Richtung Bahnhof vorgesehen? Ist eine Einfriedung des Grundstückes vorgesehen? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen, u.a. Nachbarschaftsrecht kann eine Einfriedung in Teilen oder in Gänze gefordert werden? Wurde im Außenbereich ein Grillplatz vorgesehen? Wenn ja, bedurfte dieser Grillplatz der Genehmigung durch die Stadt? Wenn ja, in welcher Form wurde eine Abwägung zum Standort und zur Größe getroffen? Grundstücksflächen: Werden Teilflächen dieses Bauvorhabens oder Teilflächen, welche Bestandteil einer vertraglichen Regelung zwischen Bauherr und der Stadt sind, durch die Stadt gekauft oder übernommen? Nutzungsbedingungen: Welche Auflagen bezüglich der straßenseitigen Anbindung müssen erfüllt sein, damit eine Nutzung des Studentenwohnheims beginnen kann?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    1. Oktober 2017
  • Frist
    3. November 2017
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Stadtverwaltung Potsdam Details
Von
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Betreff
BaugenehmigungStudentenwohnheimBaseCampPotsdamGolm [#24824]
Datum
1. Oktober 2017 16:25
An
Stadtverwaltung Potsdam
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zum angrenzenden Bauvorhaben Studentenwohnheim Base Camp bedarf es der Klärung bzw. Information zu folgenden Fragen: Dachflächen: Welche Nutzung- bzw. Gebrauchseinschränkungen bestehen auf den Dachflächen der niedrigeren Gebäudeteile? Können diese Dachflächen als ständige Begegnungs- bzw. Aufenthaltsflächen genutzt werden? Außenwerbung: Liegt eine Genehmigung zur Montage einer beleuchteten Außenwerbung vor? Wenn ja, welche Auflagen sind bezüglich der Größe und Helligkeit einzuhalten? Außenanlagen bzw. A+E-Maßnahmen: Welche konkreten A+E-Maßnahmen sind entlang des Kossätenweges und im Anschlussbereich zur Bebauung in Richtung Bahnhof vorgesehen? Ist eine Einfriedung des Grundstückes vorgesehen? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen, u.a. Nachbarschaftsrecht kann eine Einfriedung in Teilen oder in Gänze gefordert werden? Wurde im Außenbereich ein Grillplatz vorgesehen? Wenn ja, bedurfte dieser Grillplatz der Genehmigung durch die Stadt? Wenn ja, in welcher Form wurde eine Abwägung zum Standort und zur Größe getroffen? Grundstücksflächen: Werden Teilflächen dieses Bauvorhabens oder Teilflächen, welche Bestandteil einer vertraglichen Regelung zwischen Bauherr und der Stadt sind, durch die Stadt gekauft oder übernommen? Nutzungsbedingungen: Welche Auflagen bezüglich der straßenseitigen Anbindung müssen erfüllt sein, damit eine Nutzung des Studentenwohnheims beginnen kann?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Potsdam
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümme…
Von
Stadtverwaltung Potsdam
Betreff
Antw: BaugenehmigungStudentenwohnheimBaseCampPotsdamGolm [#24824] (Eingangsbestätigung)
Datum
1. Oktober 2017 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern und Ihre E-Mail an die zuständigen Mitarbeiter weiterleiten. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Potsdam
Aktenzeichen: 3378-2017, Antrag auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verwaltungsvorgänge - Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Stadtverwaltung Potsdam
Betreff
Aktenzeichen: 3378-2017, Antrag auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verwaltungsvorgänge -
Datum
9. Oktober 2017 10:31
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
EingangsbesttigungAkteneinsicht.pdf
46,7 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen die Eingangsbestäigung zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Potsdam
Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.10.2017 …
Von
Stadtverwaltung Potsdam
Betreff
Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam
Datum
17. Oktober 2017 17:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.10.2017 beantragten Sie Auskunftserteilung gemäß § 6 Abs. 1 AIG zum Bauvorhaben des Studentenwohnheims auf dem Grundstück Kossätenweg 25. Dahingehend möchte ich Ihnen mitteilen, dass das AIG vorliegend keine Anwendung findet. Aus § 2 Abs. 4 AIG ergibt sich, dass das AIG nur bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Anwendung findet. Bei dem Bauvorhaben zur Errichtung des Studentenwohnheims handelt es sich um kein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren sondern vielmehr um ein laufendes Verwaltungsverfahren. Zwar wurde bereits mit Bescheid vom 16.02.2017 die Baugenehmigung erteilt, dennoch liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf Nachtragsgenehmigung vor. Im Rahmen des Nachtragsverfahrens können u.a. bauliche Änderungen gegenüber der Baugenehmigung genehmigt werden. Eine Nachtragsgenehmigung wurde noch nicht erteilt. In rechtlicher Hinsicht modifiziert eine Nachtragsgenehmigung die ursprüngliche Baugenehmigung unter Beibehaltung der Identität des Bauvorhabens. Es handelt sich nicht um eine selbstständige Genehmigung, sondern um die Änderung einer vorhandenen Baugenehmigung (vgl. Senat, Beschl. v. 16.06.2014 - 1 ME 70/14). Folglich ist der Antrag auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung nicht getrennt von dem ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren zu betrachten. Demzufolge handelt es sich vorliegend um ein laufendes Verwaltungsverfahren. Als Ermächtigungsgrundlage für den Anspruch auf Akteneinsicht/ Auskunftserteilung könnten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) oder das Umweltinformationszugangsgesetz (UIG) in Betracht kommen. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteilung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Weder sind Sie Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 13 VwVfG, noch wurde vorgebracht, dass die Kenntnis über den Akteninhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Somit ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Akteneinsicht/ Auskunftserteilung aus § 29 Abs. 1 VwVfG. Auch folgt kein Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 25 Abs. 1 VwVfG. Der Anspruch auf Auskunftserteilung steht nur den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens zu, nicht Dritten (vgl. Kopp/ Ramsauer: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, S. 499). Somit besteht kein Recht auf Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 70 Abs. 4 BbgBO hat der Nachbar oder die Nachbarin das Recht, die von der Bauherrin oder vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzusehen. Nachbarn sind gemäß § 70 Abs. 1 BbgBO die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Der ohnehin verengte verfahrensrechtliche Begriff des Nachbarn erfährt eine Eingrenzung in zwei Richtungen. Zum einen Fallen nach der insoweit abschließend gesetzlichen Regelung nur der Eigentümer und der Erbbauberechtigte darunter, zum anderen müssen diese an das Baugrundstück angrenzen. Ein nur obligatorisch Berechtigter (z.B. Mieter, Pächter) ist daher ebenso wenig verfahrensrechtlicher Nachbar wie derjenige, dessen Grundstück nicht wenigstens im Schnittpunkt der Grundstücksgrenze (Punktnachbar) mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bildet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass Sie Nachbar i.S.d. § 70 Abs. 1 BbgBO sind. Somit folgt kein Anspruch auf Akteneinsicht/ Auskunftserteilung aus § 70 Abs. 4 BbgBO. Weiterhin ist fraglich, ob das UIG vorliegend Anwendung findet. Gemäß § 3 Abs. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Weder wurde mit Antrag vom 02.10.2017 dargelegt, dass Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG zum Bauvorhaben "Errichtung eines Studentenwohnheims" auf dem Grundstück Kossätenweg 25 begehrt werden, noch ist dies aus dem Antrag zu deuten. Somit besteht derzeit für Sie kein Anspruch auf Akteneinsicht/ Auskunftserteilung zum Bauvorhaben hinsichtlich der Errichtung des Studentenwohnheims. Ihnen wird nunmehr die Gelegenheit gegeben, Ihren Antrag bis zum 30.10.2017 dahingehend zu ergänzen, ob - und wenn ja, welche - Umweltinformationen Sie begehren. Der Antrag wird anschließend diesbezüglich nochmals geprüft. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam [#24824] Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst v…
An Stadtverwaltung Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam [#24824]
Datum
17. Oktober 2017 20:14
An
Stadtverwaltung Potsdam
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst vielen Dank für die feststellbare Ausführlichkeit der Beantwortung. Bezüglich der gestellten Fragestellungen nehme ich, bis auf die letzte Frage, zur Kenntnis, dass Ihrerseits noch keine Beantwortung möglich ist, da der dazugehörige Verwaltungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist. Ich kann soweit feststellen, dass bezüglich des laufenden Nachtragsverfahrens Ihrerseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt des Nachtragsverfahrens noch Einfluss auf die Bereiche Dachflächen, A+E-Maßnahmen, Außenwerbung, Einfriedung, Grundstücksflächen, Grillplatz haben kann. Ich bitte in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverfahrens bzw. Nachtragsverfahrens um entsprechende Mitteilung. Anschließend kündige ich bereit jetzt an, dass ich die bekannten Fragen nochmals stellen werde. Zur Fragestellung der erforderlichen Nutzungsbedingungen, welche bezüglich der straßenseitigen Anbindung erfüllt sein müssen, damit eine Nutzung des Studentenwohnheim beginnen kann, kann ich den Verweis auf ein laufendes Verwaltungsverfahren nicht nachvollziehen. Das Studentenwohnheim ist offenkundig in Nutzung bzw. In Betrieb gegangen. Die genehmigungspflichtigen Voraussetzungen und die Voraussetzung welche zumindest im öffentlichen Interesse liegen müssten somit erfüllt sein. Diese Frage sollte somit nicht vom laufenden Verwaltungsverfahren betroffen sein. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 24824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: AW: Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam [#24824] Sehr geehrte Damen und Herren, meine …
An Stadtverwaltung Potsdam Details
Von
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Betreff
AW: AW: Auskunftsersuchen Studentenwohnheim Kossätenweg 25 Potsdam [#24824]
Datum
9. November 2017 07:06
An
Stadtverwaltung Potsdam
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „BaugenehmigungStudentenwohnheimBaseCampPotsdamGolm“ vom 01.10.2017 (#24824) wurde von Ihnen nur teilweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 24824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>