Baukindergeld

Ich wollte gerne wissen wie es beim Baukindergeld genau zu verstehen ist.
Ich habe eine Eigentumswohnung die ab dem 22.01.2021 notariell verkauft ist. Ende Januar möchte ich anfangen zu bauen. Das Grundstück habe ich schon gekauft es ist ein städtisches Grundstück.Man braucht keine Baugenehmigung es geht über das Freistellungsverfahren. Der Architekt reicht die Unterlagen ein und die Stadt hat dann 4 Wochen Zeit und muss sich dann melden. Vorher darf man meiner Meinung nicht bauen. Wären somit die Voraussetzungen was das angeht für das Baukindergeld gegeben?
Der Rest ist klar mit Kinder unter 18Jahren und Kindergeld berechtigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2021
  • Frist
    10. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wollte gerne wi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baukindergeld [#208157]
Datum
8. Januar 2021 03:02
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wollte gerne wissen wie es beim Baukindergeld genau zu verstehen ist. Ich habe eine Eigentumswohnung die ab dem 22.01.2021 notariell verkauft ist. Ende Januar möchte ich anfangen zu bauen. Das Grundstück habe ich schon gekauft es ist ein städtisches Grundstück.Man braucht keine Baugenehmigung es geht über das Freistellungsverfahren. Der Architekt reicht die Unterlagen ein und die Stadt hat dann 4 Wochen Zeit und muss sich dann melden. Vorher darf man meiner Meinung nicht bauen. Wären somit die Voraussetzungen was das angeht für das Baukindergeld gegeben? Der Rest ist klar mit Kinder unter 18Jahren und Kindergeld berechtigt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208157/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Zusc…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210108, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Baukindergeld - Voraussetzungen
Datum
8. Januar 2021 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Zuschrift vom 8. Januar 2021 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Mit dieser bitten Sie um Informationen zu den Voraussetzung für eine Förderung durch das Baukindergeld. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), da nicht nach in Akten gespeicherten Informationen gefragt, sondern eine inhaltliche Sachauskunft begehrt wird. Ihr Schreiben wird daher als Bürgerschreiben bewertet und beantwortet, nicht jedoch als IFG-Antrag beschieden. Zu der von Ihnen gestellten Frage, möchte Ihnen gerne folgende Informationen zukommen lassen: Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist. Eine Förderung durch das Baukindergeldes ist gemäß Merkblatt ausgeschlossen, wenn Wohneigentum geeignet zur Dauernutzung bereits vorhanden ist – unabhängig davon, ob es vererbt, gekauft oder geschenkt wurde. Die Nutzung ist hier unerheblich (Nießbrauch, Vermietung, Leerstand etc.). Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nicht genehmigungspflichtige Vorhaben - wie in Ihrem Fall - sind förderfähig, wenn die zuständige Baubehörde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestenszwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte. Sollte also die zuständige Baubehörde vor dem Verkauf Ihrer Eigentumswohnung Kenntnis über das Vorhaben erlangt haben, liegt “Voreigentum” im Sinne der Fördervoraussetzungen zum Baukindergeld vor und eine Förderung mit dem Baukindergeld ist ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen