Baukosten Plenarsaal Landtag Mecklenburg-Vorpommern

Eine genaue Mitteilung über die geplanten bzw. veranschlagten Baukosten und die tatsächlichen Baukosten.

Ich beabsichtige die übermittelten Informationen auf der Wikipedia-Seite des Landtags MV zu veröffentlichen und bitte hier vorsorglich um Ihre Zustimmung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine gena…
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baukosten Plenarsaal Landtag Mecklenburg-Vorpommern [#29255]
Datum
26. April 2018 22:48
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine genaue Mitteilung über die geplanten bzw. veranschlagten Baukosten und die tatsächlichen Baukosten. Ich beabsichtige die übermittelten Informationen auf der Wikipedia-Seite des Landtags MV zu veröffentlichen und bitte hier vorsorglich um Ihre Zustimmung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) Sehr geehrtAntragsteller/in I…
Von
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Datum
4. Mai 2018 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre über E-Mail übermittelte Frage nach den Baukosten des neuen Plenarsaals des Landtages Mecklenburg-Vorpommern ist mir als der für die Beantwortung von Fragen nach dem IFG M-V zuständigen Stelle der Landtagsverwaltung zugeleitet worden. Gemäß § 10 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ein E-Mail genügt diesem Schriftformerfordernis nicht. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag noch einmal schriftlich an die Landtagsverwaltung zu richten, damit er entsprechend bearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29255] Sehr geehrt<<…
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29255]
Datum
4. Mai 2018 22:43
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung und Ihren Hinweis auf das Schriftformerfordernis gem. § 10 IFG MV. Gleichwohl bitte ich hier um erneute Prüfung, ob Sie meinen Antrag vor dem Hintergrund des Sparsamkeitsgebots trotz des Wortslaut von § 10 IFG MV zu lassen. Schon der Gesetzgeber ging bei der Schaffung von § 10 Abs. 1 IFG MV davon aus, dass ein behördliches Tätigwerden nicht nur bei einem schriftlich oder zur Niederschrift gesteller Antrag bei der zuständigen Behörde möglich ist. (vgl. Drs. 4/2117, S. 16) Überdies sind bereits andere Anträge auf Informationherausgabe auf diesem Portal Ihrer Behörde bearbeitet worden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29255 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29255] Sehr geehrtAntrags…
Von
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#29255]
Datum
7. Mai 2018 19:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der von Ihnen in Ihrer E-Mail vom 04. Mai 2018 geäußerten Bitte um Beantwortung Ihrer zuvor per E-Mail gestellten Fragen kann ich auch nicht unter dem Aspekt des Sparsamkeitsgebots entsprechen. Nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern sind Gesuche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) schriftlich, das heißt handschriftlich unterzeichnet oder bei elektronischer Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, zu stellen. Einer Anfrage über www.fragdenstaat.de fehlt es schon an der qualifizierten elektronischen Signatur, so dass kein wirksamer Antrag nach dem IFG M-V vorliegt. Darüber hinaus bedarf es für die weitere Zulässigkeitsprüfung , insbesondere, ob der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, eines entsprechenden schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Antrags. Dies hat der Gesetzgeber auch so in der Gesetzesbegründung zu § 10 IFG M-V auf Ds. 4/2117 S. 16 festgehalten: "Voraussetzung für ein behördliches Tätigwerden ist zunächst ein grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift hinterlegter bei der zuständigen Behörde gestellter Antrag (Absatz 1), der eine Umschreibung der begehrten Information enthalten muss (Absatz 2)." Die grundsätzliche Beachtung des Schriftformerfordernisses ist in der Landtagsverwaltung ständige Verwaltungspraxis; eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, wenn hier ohne weitere Recherche erkannt wird, dass die Landtagsverwaltung über die begehrte Information nicht verfügt und dem Antragsteller daher die tatsächlich zuständige Behörde benannt wird. Ich darf Sie daher abschließend bitten, Ihre Fragen schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Landtagsverwaltung zu richten. Mit freundlichen Grüßen