Sehr geehrter Herr Ruge,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IZG-Anfrage. Aufgrund der Komplexität der Anfrage verlängere ich die Frist gemäß § 5 Abs. 2 um einen Monat bis zum 06.02.2022. Die Begründung ergibt sich daraus, dass die von Ihnen erbetenen Informationen nicht als Überblick erfasst sind. Sie lassen sich nicht aus einer bestehenden Liste ermitteln.
Bzgl. Ihrer Anfrage zu Baumschutzsatzungen kann ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass die jeweiligen Kommunen dafür zuständig sind. Es steht den Gemeinden frei Baumschutzsatzungen aufzustellen. Auskunft hierüber können die jeweiligen Gemeinden und Städte des Kreises Ostholstein geben oder diese sind bereits auf den jeweiligen Internetseiten der Kommunen einsehbar. Die Zusammenstellung durch den Kreis wäre mit Gebühren bis zu 250 € verbunden. Eine genaue Eingrenzung der Gebühren ist nicht möglich, da der benötigte Zeitaufwand nicht konkret darstellbar ist.
Sofern auf Basis dieser Satzungen Bäume gefällt oder als Ersatzpflanzung angeschafft wurden, so liegen dem Kreis diese Informationen nicht vor.
Hinsichtlich der Baumfällungen und Ersatzpflanzungen durch Dritte teile ich Ihnen mit, dass dies nur durch die komplette Sichtung der Einzelakten möglich ist. Die dafür benötigten Zeitanteile (mind. 1 Arbeitstag) der unteren Naturschutzbehörde überschreiten nach derzeitiger Einschätzung den maximalen Gebührensatz von 250 €, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Gebühr für die Auskunft der unteren Naturschutzbehörde an der maximalen Gebühr in Höhe von 250 € orientieren wird. Das liegt darin begründet, dass sämtliche Einzelakten von Baumfällungen und Ersatzpflanzungen durchgesehen werden müssen. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind bisher so nicht abrufbar. Die vom Kreis veranlassten Baumfällungen und Ersatzpflanzungen werden vom Fachdienst Grundstücks- und Gebäudeservice verwaltet. Diese sind nur über eine Schätzung anhand der Baumaßnahmen der vergangenen Jahre an allen Kreisstraßen möglich. Auch hier ist die Zusammenstellung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden, da es keine fertigen Zusammenstellungen gibt.
Die Gebühren für eine Auskunft nach dem IZG-SH dürfen kumulativ 500 € nicht überschreiten. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes kann eine (deutlich) geringere Gebühr für die gewünschte Auskunft nicht in Aussicht gestellt werden.
Grundlage für die Gebührenberechnung ist das IZG-SH-KostenVO vom 21. März 2007.
Mit geringerem Aufwand ließe sich nur die Zahl der Anträge an sich ermitteln. Aber mit einem Antrag wird in der Regel nicht nur ein Baum beantragt. Auch lässt sich daraus nicht die Anzahl der tatsächlichen Ersatzpflanzungen ermitteln. Dies hätte eine ungenaue Schätzung zu Folge, die keine Aussagekraft hätte.
Da mir der Zweck Ihrer Anfrage nicht bekannt ist, kann ich nicht einschätzen, welchen Detaillierungsgrad der Auskunft Sie benötigen.
Geben Sie mir gerne eine Rückmeldung, ob Sie aufgrund meiner Informationen eine Änderung Ihrer Anfrage wünschen oder Sie eingrenzen oder aber beibehalten möchten. Ich bin ab dem 03.01. wieder erreichbar, bis dahin erfolgt kein Aufwand, der für Sie Gebühren erzeugt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten!
Mit freundlichen Grüßen
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