BauNVO überschreiten der Baugrenze durch Lüft-Wärmepumpe
Nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO ist das Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß über die im Bebaungsplan festgesetzte Baugrenze zuzulassen, soweit der Satzungsgeber nach § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zuzulassen, ist eine entsprechende Entscheidung allerdings eine Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB),
Frage 1
Ist ein Aufführen des Entsprechenden Paragraphen im Bebauungsplan hierfür bereits ausreichend, damit diese Regelung in Anspruch genommen werden darf?
Genauer Wortlaut im Bebauungsplan:
Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB, § 22 und 23 BauNVO)
Frage 2:
Sind in diesem Sinne Luft-Wärmepumpen als Überschreitung in geringfügigem Ausmaß nach ermessen der Behörde als Ausnahme nach §31 Abs. 1 Bau GB zuzulassen?
Übliche Wärmepumpen haben Ausmaße von HxBxT (1,5mx1x0,8m)
Falls diese Abmessung zu groß ist bitte um Angabe was als geringfügig angesehen werden kann.
Ergebnis der Anfrage
Die Anfrage ist inzwischen Obsolet, da es einen Runderlass gibt.
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
MHKBD_Runderlass_Abstandsflaechen_2022-12-16
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. September 2022
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14. Oktober 2022
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