BauNVO überschreiten der Baugrenze durch Lüft-Wärmepumpe

Nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO ist das Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß über die im Bebaungsplan festgesetzte Baugrenze zuzulassen, soweit der Satzungsgeber nach § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zuzulassen, ist eine entsprechende Entscheidung allerdings eine Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB),

Frage 1

Ist ein Aufführen des Entsprechenden Paragraphen im Bebauungsplan hierfür bereits ausreichend, damit diese Regelung in Anspruch genommen werden darf?

Genauer Wortlaut im Bebauungsplan:
Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB, § 22 und 23 BauNVO)

Frage 2:
Sind in diesem Sinne Luft-Wärmepumpen als Überschreitung in geringfügigem Ausmaß nach ermessen der Behörde als Ausnahme nach §31 Abs. 1 Bau GB zuzulassen?

Übliche Wärmepumpen haben Ausmaße von HxBxT (1,5mx1x0,8m)
Falls diese Abmessung zu groß ist bitte um Angabe was als geringfügig angesehen werden kann.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage ist inzwischen Obsolet, da es einen Runderlass gibt.

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
MHKBD_Runderlass_Abstandsflaechen_2022-12-16

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BauNVO überschreiten der Baugrenze durch Lüft-Wärmepumpe [#258804]
Datum
11. September 2022 12:01
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO ist das Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß über die im Bebaungsplan festgesetzte Baugrenze zuzulassen, soweit der Satzungsgeber nach § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zuzulassen, ist eine entsprechende Entscheidung allerdings eine Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB), Frage 1 Ist ein Aufführen des Entsprechenden Paragraphen im Bebauungsplan hierfür bereits ausreichend, damit diese Regelung in Anspruch genommen werden darf? Genauer Wortlaut im Bebauungsplan: Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB, § 22 und 23 BauNVO) Frage 2: Sind in diesem Sinne Luft-Wärmepumpen als Überschreitung in geringfügigem Ausmaß nach ermessen der Behörde als Ausnahme nach §31 Abs. 1 Bau GB zuzulassen? Übliche Wärmepumpen haben Ausmaße von HxBxT (1,5mx1x0,8m) Falls diese Abmessung zu groß ist bitte um Angabe was als geringfügig angesehen werden kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258804/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 11. September 2022 betreffend der Überschreitung von Bau…
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Post: BauNVO überschreiten der Baugrenze durch Lüft-Wärmepumpe [#258804]
Datum
30. September 2022 09:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 11. September 2022 betreffend der Überschreitung von Baugrenzen durch Luft-Wärmepumpen wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1: Grundsätzlich gilt gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, dass auf die Baulinie gebaut werden muss, wenn in einem Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt ist. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Diese Vorschriften sind unmittelbar anwendbares Recht und keine „Ausnahme“ i. S. d. § 31 Abs. 1 BauGB. Eine besondere Festsetzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich Zu Frage 2: Eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans – hier: Überschreitung der Baugrenze durch eine Luft-Wärmepumpe – kann von der Bauaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 1 BauGB nur dann zugelassen werden, wenn diese Ausnahme in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls bedarf die Überschreitung der Baugrenze durch eine Luft-Wärmepumpe einer Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze in dem Bebauungsplan. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans setzt voraus, dass eine der in § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Voraussetzungen vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Entscheidung über die Befreiung und die Entscheidung, ob die Abmessungen einer üblichen Wärmepumpe als geringfügig angesehen werden kann, sind Einzelfallentscheidungen und liegen jeweils im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Mit freundlichen Grüßen