Bauordnungsrechtliche Einstufung von Fassaden-Solaranlagen bei Gebäudeklassen 1-3, sowie Abstandsflächen und Brandschutzanforderungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

erfreulicherweise hat das Land Hessen für die Mindestabstandsregelungen von Solaranlagen auf Dächern (§35) neue gesetzliche Regelungen in der Hessischen Bauordnung getroffen, die zur erheblichen Erleichterung der Errichtung solcher Aufbauten beitragen. Ich plane derzeit die Montage einer Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) und dabei ist mir aber aufgefallen, das im Gegensatz zu anderen Bundesländern hierzu nahezu keine Vorgaben in der Hessischen Bauordnung zu finden sind.

Nachfragen beim Bauamt des Kreis Offenbach (zuständige Sachbearbeiterin bis hin zur Fachbereichsleitung) und selbst bei einer Baurechtsanwältin führten zu keiner sachkundigen und verbindlichen Antwort. Nun bin ich mit meine Latein am Ende und muß Sie als Gesetzgeber um Rat bitten.

Hier meine konkreten Fragen zu folgenden Themenbereichen:

I.)
Bauordnungsrechtliche Einstufung von PV- Fassadenanlagen und Abstandsflächen von Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) an Außenwänden der Gebäudeklassen 1 bis 3

Gemäß den zur Zeit veröffentlichten Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (2018) wurde der Begriff “untergeordnete Bauteile“ mit der Änderung vom 25.11.2010 wieder eingeführt. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke, bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes nicht deutlich höher sind, als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt.

Wie werden Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) nun bauordnungsrechtlich eingestuft in Bezug zum §6 "Abstandsflächen und Abstände"? Zählen sie zu den „untergeordneten Bauteilen“? Gelten diese dann auch, genau wie Balkone oder Erker oder allgemein, als untergeordnete Bauteile, wenn diese nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, so dass sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, also keine Abstandfläche auslösen?

Durch die Neuregelung der Hessischen Bauordnung darf z.B. nachträglich angebrachte Wärmedämmung auf der Außenwand von Gebäuden statt der bisherigen Dicke von 0,25 Meter nun mit 0,40 Meter in die Abstandsfläche hineinragen ohne das sie eine Abstandfläche auslösen.

Zusätzlich gilt folgender Sachverhalt:

Gemäß der Hessischen Bauordnung sind Solaranlagen an Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes baugenehmigungsfrei.

Fragen zu Thema I.):

1. Was gilt für die Bemessung der Abstandsflächen bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik)?

2. Lösen diese überhaupt eine Abstandsfläche aus oder gibt es eine Beschränkung hinsichtlich der Dicke des Aufbaus (ähnlich wie bei der Fassadendämmung) oder der Länge (ähnlich wie bei Balkonen und Erkern) ohne das sie eine eigene Abstandsfläche auszulösen?

3. Sind Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) untergeordnete Bauteile oder als was gelten sie?

II.)
Brandschutz bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) an Außenwänden der Gebäudeklassen 1 bis 3

Gemäß der Hessischen Bauordnung unterliegen Außenwände den brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Jedoch gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 nach §31 Absatz 5, dass es keine Anforderungen an das Brandverhalten der Solaranlage gibt. Das heißt die Solarmodule müssen weder schwer entflammbar oder nicht brennbar sein, noch dürfen nur Glas-Glasmodule verbaut werden oder ähnliches. Auch ein Beschränkung der Höhe (z.B. bis zwei Geschosse) gibt es nicht. Ist dies so richtig?

Frage zu Thema II.):

1. Welche Anforderungen gelten bezüglich Brandschutz bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3 hinsichtlich der Brandklasse.

2. Gibt es eine Beschränkung der Bauhöhe bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, e…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bauordnungsrechtliche Einstufung von Fassaden-Solaranlagen bei Gebäudeklassen 1-3, sowie Abstandsflächen und Brandschutzanforderungen [#266738]
Datum
1. Januar 2023 23:59
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, erfreulicherweise hat das Land Hessen für die Mindestabstandsregelungen von Solaranlagen auf Dächern (§35) neue gesetzliche Regelungen in der Hessischen Bauordnung getroffen, die zur erheblichen Erleichterung der Errichtung solcher Aufbauten beitragen. Ich plane derzeit die Montage einer Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) und dabei ist mir aber aufgefallen, das im Gegensatz zu anderen Bundesländern hierzu nahezu keine Vorgaben in der Hessischen Bauordnung zu finden sind. Nachfragen beim Bauamt des Kreis Offenbach (zuständige Sachbearbeiterin bis hin zur Fachbereichsleitung) und selbst bei einer Baurechtsanwältin führten zu keiner sachkundigen und verbindlichen Antwort. Nun bin ich mit meine Latein am Ende und muß Sie als Gesetzgeber um Rat bitten. Hier meine konkreten Fragen zu folgenden Themenbereichen: I.) Bauordnungsrechtliche Einstufung von PV- Fassadenanlagen und Abstandsflächen von Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) an Außenwänden der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gemäß den zur Zeit veröffentlichten Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (2018) wurde der Begriff “untergeordnete Bauteile“ mit der Änderung vom 25.11.2010 wieder eingeführt. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke, bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes nicht deutlich höher sind, als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt. Wie werden Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) nun bauordnungsrechtlich eingestuft in Bezug zum §6 "Abstandsflächen und Abstände"? Zählen sie zu den „untergeordneten Bauteilen“? Gelten diese dann auch, genau wie Balkone oder Erker oder allgemein, als untergeordnete Bauteile, wenn diese nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, so dass sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, also keine Abstandfläche auslösen? Durch die Neuregelung der Hessischen Bauordnung darf z.B. nachträglich angebrachte Wärmedämmung auf der Außenwand von Gebäuden statt der bisherigen Dicke von 0,25 Meter nun mit 0,40 Meter in die Abstandsfläche hineinragen ohne das sie eine Abstandfläche auslösen. Zusätzlich gilt folgender Sachverhalt: Gemäß der Hessischen Bauordnung sind Solaranlagen an Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes baugenehmigungsfrei. Fragen zu Thema I.): 1. Was gilt für die Bemessung der Abstandsflächen bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik)? 2. Lösen diese überhaupt eine Abstandsfläche aus oder gibt es eine Beschränkung hinsichtlich der Dicke des Aufbaus (ähnlich wie bei der Fassadendämmung) oder der Länge (ähnlich wie bei Balkonen und Erkern) ohne das sie eine eigene Abstandsfläche auszulösen? 3. Sind Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) untergeordnete Bauteile oder als was gelten sie? II.) Brandschutz bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) an Außenwänden der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gemäß der Hessischen Bauordnung unterliegen Außenwände den brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Jedoch gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 nach §31 Absatz 5, dass es keine Anforderungen an das Brandverhalten der Solaranlage gibt. Das heißt die Solarmodule müssen weder schwer entflammbar oder nicht brennbar sein, noch dürfen nur Glas-Glasmodule verbaut werden oder ähnliches. Auch ein Beschränkung der Höhe (z.B. bis zwei Geschosse) gibt es nicht. Ist dies so richtig? Frage zu Thema II.): 1. Welche Anforderungen gelten bezüglich Brandschutz bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3 hinsichtlich der Brandklasse. 2. Gibt es eine Beschränkung der Bauhöhe bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266738/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bauordnungsrechtliche Einstufung von Fassaden-Solaranlagen bei Geb…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bauordnungsrechtliche Einstufung von Fassaden-Solaranlagen bei Gebäudeklassen 1-3, sowie Abstandsflächen und Brandschutzanforderungen [#266738]
Datum
4. Februar 2023 11:40
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bauordnungsrechtliche Einstufung von Fassaden-Solaranlagen bei Gebäudeklassen 1-3, sowie Abstandsflächen und Brandschutzanforderungen“ vom 01.01.2023 (#266738) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
WG: Beantwortung einer Anfrage über fragdenstaat Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anf…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
WG: Beantwortung einer Anfrage über fragdenstaat
Datum
8. August 2023 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Januar 2023, in der Sie von Ihren Schwierigkeiten bei der Installation von Fassaden-Solaranlagen an Ihrer Gebäudeaußenwand berichten. Da es sich bei Ihrer Anfrage nicht um ein Auskunftsersuchen über bestehende personenbezogene Daten, bzw. Umwelt- oder Gesundheitsinformationen handelt, kam es zu Verzögerungen bei der Zuordnung. Wir legen Ihren Antrag als allgemeine, nicht fristgebundene Kontaktanfrage aus, die wir Ihnen nachfolgend gerne beantworten. I.) Ihre Fragen zum Abstandsflächenrecht der Hessischen Bauordnung (HBO) Die drei Fragen zum Abstandsflächenrecht können in einer Beantwortung zusammengefasst werden: 1. Was gilt für die Bemessung der Abstandsflächen bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik)? 2. Lösen diese überhaupt eine Abstandsfläche aus oder gibt es eine Beschränkung hinsichtlich der Dicke des Aufbaus (ähnlich wie bei der Fassadendämmung) oder der Länge (ähnlich wie bei Balkonen und Erkern) ohne dass sie eine eigene Abstandsfläche auszulösen? 3. Sind Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) untergeordnete Bauteile oder als was gelten sie? Solarmodule als Fassadenelemente stellen keinen Teil der Schichtenfolge der Außenwand dar, sondern sind als eigene Bauteile an der Außenwand zu bewerten. Auch wenn die Fassaden-Solaranlagen selbst nicht unmittelbar unter § 6 Abs. 1 HBO fallen, so gelten sie dennoch als bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung gem. § 6 Abs. 8 HBO, für die das Abstandsflächenrecht entsprechend gilt. Eine gebäudegleiche Wirkung ist immer dann anzunehmen, wenn eines der Schutzgüter des § 6 HBO durch die bauliche Anlage betroffen ist. So soll durch das Abstandsflächenrecht der bauliche Brandschutz, die ausreichende Belichtung und Belüftung, sowie der Nachbarfrieden gewahrt werden. Vorliegend berührt die Installation von Solaranlagen auf der Außenwand insbesondere brandschutzrechtliche Belange (dazu unten mehr) und den Nachbarfrieden. Zu einer Beeinträchtigung des Nachbarfriedens zählt auch die optische Beeinträchtigung, die durch ein Heranrücken von baulichen Anlagen an die Nachbargrenze auftreten kann - so auch die Verkürzung der Abstandsfläche durch eine großflächig auf die Außenwand eines Gebäudes aufgebrachte Solaranlage. Wird eine Gebäudeaußenwand mit Solarmodulen verkleidet, handelt es sich bei diesen grundsätzlich nicht um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 6 S. 1 HBO. Als Voraussetzung kommt es beim Vorliegen eines untergeordneten Bauteils - neben der quantitativen Unterordnung der, vom Bauteil eingenommenen Fläche, im Verhältnis zur Gesamtfläche der Gebäudeaußenwand - auf die funktionale Unterordnung zum Gebäude an. Dementsprechend darf dem Bauteil keine eigenständigen Funktion zukommen, die über die des Gebäudes selbst hinausgeht. Dies ist vorliegend mit der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aber der Fall, die mit der gestalterischen Ausformung der Außenwand, bspw. durch einen Erker, nicht vergleichbar ist. Dies zeigt sich auch mit Blick auf § 6 Abs. 6 S. 4 Nr. 2 HBO und die dort ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgenommenen Erleichterungen für eine (zusätzliche) nachträgliche Wärmedämmung auf der Gebäudeaußenwand. Da sich der Gesetzgeber an dieser Stelle ausdrücklich auf die Außenwand- und Dachdämmung bezieht, kann diese Regelung zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung rechtlich nicht auf Solaranlagen zur Energieerzeugung ausgeweitet werden. Dennoch sieht die HBO mit § 6 Abs. 9 Nr. 3 HBO eine Fallkonstellation vor, nach der Solaranlagen an Kleingaragen in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig sind und dabei keine eigenen Abstandsflächen werfen. Eine darüberhinausgehende Erleichterung für Solaranlagen an Gebäuden oder Gebäudeteilen sieht das Abstandsflächenrecht nicht vor. Insbesondere die in § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 9 HBO geregelte abstandsflächenrechtliche Erleichterung für Solaranlagen in Bezug auf die Nachbargrenze sind in diesem Falle nicht anwendbar, da sich die Norm ausdrücklich auf Solaranlagen auf Gebäuden oder Gebäudeteilen bezieht. II.) Ihre Fragen zu den brandschutztechnischen Anforderungen zu Photovoltaikanlagen an Außenwänden 1. Welche Anforderungen gelten bezüglich Brandschutz bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3 hinsichtlich der Brandklasse. Grundsätzlich dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HBO nicht verbaut werden. Auch photovoltaische Module müssen somit - unabhängig des Einbauortes am Gebäude - mindestens normalentflammbar sein. Darüber hinausgehende Anforderungen werden an Solaranlagen, die an Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 installiert werden, nach § 31 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 HBO nicht gestellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Brandwände (Gebäudeabschlusswände) nicht mit photovoltaischen Modulen bekleidet werden dürfen (vgl. § 33 Abs. 7 Satz 3 HBO) und photovoltaische Module an anderen Außenwänden Brandwände nicht überbrücken dürfen (vgl. § 33 Abs. 7 Satz 2 HBO). Als Nachweis für das Brandverhalten "normalentflammbar" genügt bei photovoltaischen Modulen die CE-Kennzeichnung aufgrund der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie). Zusätzliche Nachweise sind für Module erforderlich, die mindestens schwerentflammbar sein müssen. In diesen Fällen ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich. 2. Gibt es eine Beschränkung der Bauhöhe bei Fassaden-Solaranlagen (Photovoltaik) bei Gebäudeklassen 1-3? Eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Bauhöhe von Fassaden-Solaranlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 besteht nicht. Die Begrenzung der Bauhöhe ergibt sich jedoch mittelbar aus der für die Gebäudeklassen 1-3 zulässigen Gebäudehöhe nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 HBO. Mit freundlichen Grüßen