Baupläne Versorgungstunnel Uni Stuttgart

Baupläne der unterirdischen Versorgungstunnel der Universität Stuttgart (Vaihingen).

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. Februar 2016
  • Frist
    12. März 2016
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Baupläne der u…
An Baurechtsamt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baupläne Versorgungstunnel Uni Stuttgart [#15513]
Datum
11. Februar 2016 15:16
An
Baurechtsamt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Baupläne der unterirdischen Versorgungstunnel der Universität Stuttgart (Vaihingen).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Baurechtsamt Stuttgart
Guten Tag, bevor wir in die eigentliche verfahrensrechtliche (=kostenpflichtige) Prüfung des Akteneinsichtrechts …
Von
Baurechtsamt Stuttgart
Betreff
Antwort: Baupläne Versorgungstunnel Uni Stuttgart [#15513]
Datum
11. Februar 2016 17:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, bevor wir in die eigentliche verfahrensrechtliche (=kostenpflichtige) Prüfung des Akteneinsichtrechts einsteigen, informiere ich Sie grob über die entstehenden Kosten sowie den nunmehr entstehenden Bearbeitungsaufwand. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr Die Bearbeitung des Antrages - zunächst Zulässigkeitsprüfung, dann Recherche - ist allgemeiner Verwaltungsaufwand und wird bei uns mit 81,60 € / h abgerechnet. Nach dem jetzigen Sachstand wird der Rechercheaufwand mehrere Stunden betragen damit 200 € weit übersteigen. Sollten wir zu einem negativen Ergebnis kommen, fällt demzufolge im Falle eines förmlichen, rechtsmittelfähigen Bescheides eine dementsprechende Bearbeitungsgebühr nach entstandenem Stundensatz (>5 Arbeitsstunden an) an. 2. Art der Akten Einsicht Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Baurechtsamt. Eine digitale Übersendung ist mangels nur vorhandener Papierakten nicht möglich. 3. Planinformationen Wir haben in unserem Archiv nur baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen, daher ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob Versorgungstunnel überhaupt in den Baurechtsunterlagen beinhaltet sind, was erst anhand der uns genannten Bauakten recherchiert werden müsste. Verfahrensfrei (=nicht dokumentiert) sind u.a. Anlagen der Ver- und Entsorgung, wie Leitungen aller Art (Strom, Gas, Wasser, Medien etc.) - vglNr. 4 des Anhangs zu § 50 LBO. Daher ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Auskunft nicht aus unseren Bauakten entnehmbar ist. 4. Konkretisierte Gebäudebezeichnung erforderlich (--> Rechercheaufwand; vgl. Ausführungen zu Nr. 1) Zudem gibt es keine pauschalierte Bauakte "Universität Stuttgart", daher sollten Sie die Gebäudeakten konkret benennen, in den ggf. bei Einsichtsberechtigung dann nach den Leitungen gesucht werden könnte. Zur Bestimmung - vgl. TIPP unten 5. Berechtigtes Einsichtsinteresse Das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht muss hinreichend dargelegt werden, insbesondere muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Mit freundlichen Grüßen