Baurecht, Nachbarschaftsrecht

ein Nachbar hat einen Bauantrag zwecks Umbau eines Hauses und Schaffung von Stellplätzen gestellt. Es gibt zwar direkte Nachbarn. Die sind jedoch nicht angehört worden. Grund: Zwischen dem Grundstück des Bauwilligen und den anderen Grundstücken liegen öffentliche Fußwege von rund zwei Metern Breite. Können öffentliche Wege als Sperrgrundstück dienen und so die Beteiligungsrechte nach § 69 LBauO aushebeln oder liegt ein Verfahrensfehler vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ein Nachbar hat e…
An Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baurecht, Nachbarschaftsrecht [#181846]
Datum
4. März 2020 09:46
An
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ein Nachbar hat einen Bauantrag zwecks Umbau eines Hauses und Schaffung von Stellplätzen gestellt. Es gibt zwar direkte Nachbarn. Die sind jedoch nicht angehört worden. Grund: Zwischen dem Grundstück des Bauwilligen und den anderen Grundstücken liegen öffentliche Fußwege von rund zwei Metern Breite. Können öffentliche Wege als Sperrgrundstück dienen und so die Beteiligungsrechte nach § 69 LBauO aushebeln oder liegt ein Verfahrensfehler vor?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181846 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
AZ 5111-0003#2020/0058-0401 4528 Sehr geehrteAntragsteller/in vorab der Hinweis, dass Ihre Anfrage keinen Ausku…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Baurecht, Nachbarschaftsrecht [#181846]
Datum
9. März 2020 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ 5111-0003#2020/0058-0401 4528 Sehr geehrteAntragsteller/in vorab der Hinweis, dass Ihre Anfrage keinen Auskunftsantrag nach Landestransparenzgesetz sondern die Bitte auf eine Rechtsauskunft bezüglich der Verpflichtung zur Nachbarbeteiligung in Baugenehmigungsverfahren darstellt, die ich Ihnen gerne beantworte. § 68 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) regelt, in welchen Fällen Nachbarinnen und Nachbarn in Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden. Dies ist nur dann erforderlich, sofern bei einem Bauvorhaben von Vorschriften abgewichen werden soll, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. Da Ihre Sachverhaltsschilderung keinen Hinweis dazu gibt, dass bei dem Bauvorhaben von solchen nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass bereits aus diesem Grund keine förmliche Nachbarbeteiligung erforderlich ist. In den Fällen, in denen eine förmliche Nachbarbeteiligung nach § 68 LBauO erforderlich ist, regelt § 68 Abs. 1 Satz 1 LBauO den Personenkreis, der zu beteiligen ist. Aufgrund des Wortlautes ("Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke") werden nur die Eigentümerinnen und Eigentümer derjenigen Grundstücke zwingend beteiligt, die unmittelbar und sein es auch nur in einem Punkt an irgendeine Grenze des zu bebauenden Grundstücks anschließen (vgl. Jeromin, Kommentar zur Landesbauordnung, 4 Auflage, § 68 Rn. 5). Dies kann von den Nachbarinnen und Nachbarn im materiellen Sinne, d. h. den Personen, die in ihren Rechten berührt sein können, divergieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Auskunft. Das bedeutet also konkret, da…
An Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Baurecht, Nachbarschaftsrecht [#181846]
Datum
10. März 2020 16:23
An
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Auskunft. Das bedeutet also konkret, dass wir als Nachbarn auch bei möglichen Abweichungen vom B-Plan nicht gehört werden müssen, da zwischen der potenziellen Baustelle und den Nachbargrundstücken ein (schmaler) öffentlicher Fußweg liegt? Ist das auch die Begründung dafür, dass wir generell noch nicht einmal über die Pläne informiert werden mussten? Werden wir als Betroffenen aufgrund der rheinland-pfälzischen Regelung deshalb nicht gegenüber anderen Nachbarn mit direkter Grenze schlechter gestellt, zumal die entsprechende Kommune erst aufgrund unserer Hinweise überhaupt tätig wurde, da offensichtlich vom Schreibtisch aus entscheiden werden sollte? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181846

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Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in eine generelle Information von Dritten über Bauanträge ist in der Landesbauordnung R…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Baurecht, Nachbarschaftsrecht [#181846]
Datum
12. März 2020 11:39
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in eine generelle Information von Dritten über Bauanträge ist in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) nicht vorgesehen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesen Dritten um Nachbarinnen und Nachbarn im Sinne des § 68 LBauO handelt. Daher erfolgt diesbezüglich keine Schlechterstellung. Wie bereits beschrieben, erfolgt die Beteiligung nach § 68 LBauO nur in den Fällen, in denen Abweichungen von Bestimmungen erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. Ob die betreffende Festsetzung des Bebauungsplans auch dem Schutz Ihrer Interessen dient, lässt sich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmen. Hierzu können Sie sich an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde wenden. Ich bitte um Verständnis, dass mir eine konkrete Auskunft nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen