Baustellen und Gefährdunge/Behinderung

Regelmäßig behindern oder gefährden Baustellen Verkehrsteilnehmende wie Radfahrende oder Gehende, sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Ich möchte deshalb die Passage aus den Verträgen, welche solche Behinderungen/Gefährdungen verhindern soll. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Duisburg hier entsprechende Verträge nutzt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Baustellen und Gefährdunge/Behinderung [#228224]
Datum
11. September 2021 15:45
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Regelmäßig behindern oder gefährden Baustellen Verkehrsteilnehmende wie Radfahrende oder Gehende, sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Ich möchte deshalb die Passage aus den Verträgen, welche solche Behinderungen/Gefährdungen verhindern soll. Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Duisburg hier entsprechende Verträge nutzt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 228224 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228224/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerereferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: Baustellen und Gefährdunge/Behinderung [#228224]
Datum
13. September 2021 07:21
Status
Warte auf Antwort
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45,6 KB


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Kommunalverwaltung Duisburg
WG: Baustellen und Gefährdungen/Behinderung [#228224] Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz übe…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
WG: Baustellen und Gefährdungen/Behinderung [#228224]
Datum
11. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 11. September 2021 um Übersendung von Passagen aus Verträgen, welche die Behinderung und Gefährdung durch Baustellen von Fußgängern, Radfahrern sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität verhindern sollen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen richten sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), welche Behinderungen und Gefährdungen an Baustellen für alle Verkehrsträger ausschließen sollen. Gem. § 45 Abs. (6) StVO müssen Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, Anordnungen von den zuständigen Behörden einholen. Bauunternehmer unter der Vorlage eines Verkehrszeichenplans. Diese Anordnungen umfassen Angaben wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Die Unternehmer haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Die Stadt Duisburg prüft und genehmigt die Verkehrszeichenpläne unter Berücksichtigung der Regelungen aus der RSA, Teil B, Punkt 2.4. Diese sagen u.a. aus, dass die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden darf. Ebenso ist auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder besondere Rücksicht zu nehmen. Die genauen Ausführungen der Richtlinien können Sie unter nachstehendem Link finden: https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/rsa/rsa95.pdf R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen