Sehr geehrter Herr Scharfenort,
gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 11. September 2021 um Übersendung von Passagen aus Verträgen, welche die Behinderung und Gefährdung durch Baustellen von Fußgängern, Radfahrern sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität verhindern sollen.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nur teilweise erfüllt.
Die verkehrsrechtlichen Anordnungen richten sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), welche Behinderungen und Gefährdungen an Baustellen für alle Verkehrsträger ausschließen sollen.
Gem. § 45 Abs. (6) StVO müssen Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, Anordnungen von den zuständigen Behörden einholen. Bauunternehmer unter der Vorlage eines Verkehrszeichenplans. Diese Anordnungen umfassen Angaben wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Die Unternehmer haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Die Stadt Duisburg prüft und genehmigt die Verkehrszeichenpläne unter Berücksichtigung der Regelungen aus der RSA, Teil B, Punkt 2.4. Diese sagen u.a. aus, dass die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden darf. Ebenso ist auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder besondere Rücksicht zu nehmen. Die genauen Ausführungen der Richtlinien können Sie unter nachstehendem Link finden:
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/rsa/rsa95.pdf
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Hinweis:
Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen