Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In elektronischer Form (E-Mail): Die im Auftrag der städtischen Wohnungsbaugesellschaft von der Firma RT Consult erarbeitete Bausubstanzuntersuchung für die mittlerweile abgerissenen Häuser in der Kinzigstraße 10, 12, 14 und 16, Mainstraße 3, 5, 7, 9, 11 und 13 sowie Carl-Benz-Straße 82,84, 86, 88, 90 und 92.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2018
  • Frist
    4. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In elektronisc…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
2. Februar 2018 11:28
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In elektronischer Form (E-Mail): Die im Auftrag der städtischen Wohnungsbaugesellschaft von der Firma RT Consult erarbeitete Bausubstanzuntersuchung für die mittlerweile abgerissenen Häuser in der Kinzigstraße 10, 12, 14 und 16, Mainstraße 3, 5, 7, 9, 11 und 13 sowie Carl-Benz-Straße 82,84, 86, 88, 90 und 92. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag teilen wir mit: 1. Aus unserer Sicht ist auf Ihren Antrag das Umwel…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
2. März 2018 16:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag teilen wir mit: 1. Aus unserer Sicht ist auf Ihren Antrag das Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG) anwendbar, nicht jedoch das LIFG, weil die Untersuchungen sich mit dem Thema befassen, ob in der abzureißenden Bausubstanz mit Schadstoffen zu rechnen ist. 2. Um zu klären, ob die von Ihnen gewünschten Informationen bei der Stadt Mannheim vorhanden sind, haben wir die Dienststellen befragt, die hierfür aus unserer Sicht in Frage kommen. Das sind die Fachbereiche Stadtplanung, Baurecht und Denkmalschutz sowie Grünflächen und Umwelt. 3. Nur im Fachbereich Grünflächen und Umwelt ist eines der von Ihnen gewünschten Dokumente vorhanden. Dieses bezieht sich auf die Kinzigstraße 10-16. Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass eine der vielen anderen Dienststellen der Stadt Mannheim die Informationen bezüglich der anderen Straßenzüge erhalten haben könnte, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, dem wir dann gerne nachgehen. Eine Liste der Dienststellen (Dezernate, Ämter, Fachbereiche, Eigenbetriebe) der Stadt Mannheim finden Sie unter https://www.mannheim.de/de/stadt-gestal…. 4. Da wir die Informationen erst suchen und finden mussten, und weil wir Drittbetroffene anhören müssen, kann die Monatsfrist des § 24 Abs. 3 Nr. 1 UVwG nicht eingehalten werden. Es gilt die Zwei-Monats-Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 1 UVwG. 5. Momentan gehen wir davon aus, dass die Informationen bezüglich der anderen Straßen bei der Stadt Mannheim nicht vorhanden sind. Da sie möglicherweise bei der GBG vorhanden sind und die GBG aus meiner Sicht eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 a) UVwG ist, leiten wir Ihren Antrag gem. § 25 Abs. 3 UVwG an die GBG weiter. 6. Das hier vorliegende Dokument zur Kinzigstraße 10-16 ist 66 Seiten lang. Es enthält neben Lage-/Bauplänen und Fotos auch die inhaltliche Würdigung und personenbezogene Daten. Neben der GBG sind also voraussichtlich mögliche Urheber und datenschutzrechtlich Betroffene als Drittbetroffene zu anzuhören. Möglicherweise entgegenstehende (von Dritten geltend gemachte oder amtsbekannte) Belange müssten mit dem Informationsinteresse abgewogen werden. 7. Eine Vorschrift wie § 7 Abs. 1 S. 2 LIFG besteht im Umweltinformationsrecht (UVwG) nicht. Informationspflichtige kommunale Tochtergesellschaften müssen über den Antrag daher selbst entscheiden (vgl. Schlacke/Schrade/Bunge, Aarhus-Handbuch, § 1 Rn. 148). 8. Da die GBG damit aus unserer Sicht bezüglich der Dokumente zur Main- und Carl-Benz-Str. ohnehin das Verfahren wie in Ziff. 6 beschrieben führen muss, bietet es sich aus unserer Sicht an, wenn die GBG dies auch in Bezug auf die Kinzigstraße tut. Denn ein von uns in gleicher Sache zur Kinzigstraße betriebenes Verfahren würde keinen Mehrwert bieten, aber zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursachen, die letztlich Sie als Antragsteller tragen müssten. Wir regen deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen an, den Antrag gegenüber der Stadt Mannheim zurückzuziehen und die GBG insgesamt das Verfahren führen zu lassen. 9. Wir bitten daher, uns bis 9.3.2018 mitzuteilen, ob Sie den Antrag der Stadt Mannheim gegenüber zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Mannheim
Sehr geehrte Damen und Herren, den u.g. Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leite ich Ihnen gem. § 25 Abs. 3…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
2. März 2018 17:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, den u.g. Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen leite ich Ihnen gem. § 25 Abs. 3 UVwG zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter. Ich weise auf die Veröffentlichung unter https://fragdenstaat.de/a/26417 und den dort dokumentierten Schriftwechsel hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, nur um das im FB Grünflächen und Umwelt vorliegende Dokument zur Kinzigstraße 10-1…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
2. März 2018 21:36
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nur um das im FB Grünflächen und Umwelt vorliegende Dokument zur Kinzigstraße 10-16 geht es mir. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, ausgenommen bei E-Mail-Adressen der Teil hinter dem @-Zeichen und Behörden-/Abteilungs/Berufsbezeichnungen. Urheberrechtlich dürfte es keine Probleme geben, da mir das beauftragte Gutachterbüro schon 2016 schriftlich mitgeteilt hatte, dass alle Rechte bei der GBG lägen. Darüber hinaus verweise ich auf VG Magdeburg, 23.01.2018 - 6 A 343/16 MD. Da das Dokument dem FB vorliegt (§ 23 Abs. 4 S. 1 UVwG) und die GBG in der Vergangenheit wiederholt die Rechtsauffassung vertreten hat, keine informationspflichtige Stelle zu sein, würde ich meinen Antrag gegenüber der Stadt Mannheim aufrechterhalten. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand (0,5 bis zu 3 Stunden). Gebühren fallen somit nicht an. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 26417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Ihre Höhe hängt vom zu bet…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: WG: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
6. März 2018 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Ihre Höhe hängt vom zu betreibenden Aufwand ab. Zum Aufwand gehört nicht nur der Schriftverkehr mit Ihnen, der GBG und weiteren Drittbetroffenen, sondern auch die interne Abstimmung und ggf. das Durchsehen/Prüfen/Schwärzen von - zuvor anzufertigenden - Kopien. Insbesondere gehört dazu aber die rechtliche Bewertung, inwieweit welche Art des Informationszugangs zulässig ist und welche ggf. geltend gemachten Belange entgegenstehen. Dies ist ein rechtlich gesteuertes Verwaltungsverfahren, in dem ggf. komplexe rechtliche und - je nach den geltend gemachten Belangen - technische, betriebswirtschaftliche u.ä. Fragen zu klären sein können. Da wir heute noch nicht wissen, welche Belange von wem geltend gemacht werden, und wie schwierig und zahlreich die sich ggf. stellenden Fragen sein werden, kann der Aufwand heute noch nicht geschätzt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass Kosten unabhängig von etwaigen Schätzungen anfallen, und dass das UVwG eine Vorschrift wie § 10 Abs. 2 S. 4 LIFG nicht enthält. Sie verweisen auf ein Urteil des VG Magdeburg (6 A 343/16 MD - https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2018/01/jva-burg-urteil.pdf), in dem festgestellt wird, in der bloßen Einsichtnahme sei kein urheberrechtsrelevanter Vorgang zu sehen (S. 7 der PDF-Datei, unten). Sie dagegen haben den Versand per E-Mail beantragt. Falls Sie statt dessen mit einer Einsichtnahme vor Ort einverstanden sind, teilen Sie uns dies bitte mit; ggf. kann damit unnötiger Aufwand vermieden werden. Wir weisen auch darauf hin, dass wir Ihren Schriftwechsel mit Drittbeteiligten nicht kennen. Sollten Sie z.B. Erkenntnisse zu den urheberrechtlichen Rechtsverhältnissen zwischen GBG und RT Consult haben, regen wir an, uns entsprechende Hin- und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Hinsichtlich allgemeiner Vorschriften über das Vorhalten, die Erleichterung des Zu…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
9. März 2018 21:51
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Hinsichtlich allgemeiner Vorschriften über das Vorhalten, die Erleichterung des Zugangs von Umweltinformationen, wie es § 26 Abs. 1 UVwG beschreibt, können wir gerne das UVwG zu Rate ziehen. Ich bitte jedoch meinen Antrag nach dem LIFG weiterzubearbeiten, da dieses Gesetz für alle behördlichen Informationen (inkl. Umweltinformationen) gilt. Ich gehe dennoch davon aus, dass das zwar nach LIFG angefragte Dokument im Sinne des § 26 Abs. 2 UVwG "in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert" ist, "die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind" und somit auch digital verarbeitet werden können. Eine spezialisierte Software zur automatisierten Verarbeitung müsste in der Verwaltung doch wohl vorhanden sein, da in einer modernen Verwaltung ständig elektronische Dokumente versandt werden, die datenschutz-rechtlich vorher bearbeitet werden müssen. Nach §33 Abs. 2 UVwG ist die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort gebühren- und auslagenfrei. Das bedeutet, dass die von Ihnen als Kostenfaktor aufgeführten Punkte – Schriftverkehr mit mir, der GBG und weiteren Drittbetroffenen, die interne Abstimmung und ggf. das Durchsehen/Prüfen/Schwärzen von Kopien –, welche ja auch im Fall der Einsichtnahme vor Ort anfallen würden, mir nur im Falle einer anschließenden Übersendung Kosten verursachen? Nach § 7 Abs. 6 LIFG "kann sich die antragstellende Person Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen". Ich ziehe diese Option in Betracht. Zur Abwägung bitte ich vorab um eine Einschätzung der Gebührenhöhe bei Übersendung. Zur Kostenreduktion könnten Sie mir ggfs. vorab die Gliederung des angefragten Dokuments mitteilen. Womöglich lässt sich dann eine Auswahl treffen, die den Arbeitsaufwand für alle Parteien minimiert. Falls Ihnen weitere Methoden zur Kostenreduktion einfallen, bitte ich Sie, mir diese mitzuteilen. --- Im Urteil des VG Magdeburg (6 A 343/16 MD) steht: "aa) Die beantragte Aushändigung des Prüfberichts an den Kläger ist keine urheberechtlich relevante Veröffentlichungshandlung, denn damit wird das Werk (noch) nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht. […] Veröffentlicht ist ein Werk gern. § 6 Abs. 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Öffentlichkeit ist dabei ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis. Händigt die informationspflichtige Stelle das Werk an den einzelnen Informationssuchenden aus, erhält nur dieser, nicht aber bereits die Allgemeinheit Zugang zu dem Werk (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.09.2012 - 2 K 185/11 -; BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1/14 -, juris). […] bb) Wird der Prüfbericht dem Kläger zur Verfügung gestellt, geht dies auch nicht mit einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG einher. Denn dies stellt keine Vervielfältigung des geschützten Werkes dar; es erfolgt keine körperliche Reproduktion, sondern lediglich die Ermöglichung einer Einsichtnahme in das Werk." Es ist von "Aushändigung" die Rede, ebenso wie von einer "Veröffentlichungshandlung" und "Vervielfältigung", die "keine körperlich Reproduktion" darstelle. Übertragen auf unseren Fall bedeutet eine Aushändigung (Versand per E-Mail) eben eine solche "bloße Einsichtnahme", weil weder eine Veröffentlichungshandlung (denn ich habe nicht vor, das Dokument zu veröffentlichen) noch eine "körperliche Reproduktion" stattfindet. --- Meinen Schriftverkehr mit Dritten kann ich Ihnen, wie Sie sicher wissen, nicht zur Verfügung stellen, da ich mich damit den Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig machen könnte. Den Hinweis auf die urheberrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen GBG und RT Consult habe ich Ihnen nur zur Arbeitserleichterung sinngemäß wiedergegeben, damit Sie über meinen Kenntnisstand in der Sache im Bilde sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bitten Sie um weitere Konkretisierung Ihres Antrags. Aufgrund Ihrer E-Mail vom 09…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
26. März 2018 10:08
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir bitten Sie um weitere Konkretisierung Ihres Antrags. Aufgrund Ihrer E-Mail vom 09.03.2018 teilen wir wie folgt mit: Ein Zugang zu den beantragten Umweltinformationen bedingt die weitere Verfolgung des Antrags nach dem Umweltverwaltungsgesetz. Sie bitten um Mitteilung von Möglichkeiten zur Kosten- und Aufwandsreduktion: 1. Die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort ist gebühren- und auslagenfrei, § 33 Abs. 2 Nr. 1 UVwG. 2. Die Umweltinformationen gliedern sich wie folgt: a. Bericht (9 Seiten) b. Anlage 1 - Übersichtslageplan (1 Seite) c. Anlage 2 - Lagepläne mit Probenahmepunkten (7 Seiten) d. Anlage 3 - Untersuchungsergebnisse (Detail) (22 Seiten) e. Anlage 4 - Probenahmeverzeichnis (3 Seiten) f. Anlage 5 - analytische Prüfberichte (20 Seiten) Über die Kosten der Zusendung wird bei Erteilung eines Bescheids entschieden. Die Bemessung der Höhe nach Aufwand kann erst nach Abschluss aller Handlungen erfolgen (Vorbereitung von Unterlagen, Anhörung Dritter, Abwägung von Hindernissen, u.a.). Weiterhin erlauben wir uns den Hinweis, dass die Regelungen des LIFG weder vorrangig noch ergänzend zum UVwG Anwendung finden. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, ob Sie Ihren Antrag in bestehender Form aufrecht erhalten, gegebenenfalls auf Teile der Informationen beschränken oder nach dem LIFG verfolgt sehen möchten. Sollten Sie eine Zusendung der Informationen per E-Mail weiterhin beantragen, ist Ihre privateigene Adresse mitzuteilen; der zuständigen Behörde steht weiter eine Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 UVwG zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde dann eine Einsichtnahme der kompletten Umweltinformation vor Ort vornehm…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
26. März 2018 11:37
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde dann eine Einsichtnahme der kompletten Umweltinformation vor Ort vornehmen. Notizen sind ja erlaubt. Wie sieht es bei der Vororteinsicht mit Kopien einzelner Seiten aus? Was gibt es dahingehend zu beachten? Aufwand/Kosten? Zur Terminvereinbarung melde ich mich telefonisch bei Ihnen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Amtrag auf Zugang zu Umweltinforamtionen nach dem Umweltverwaltungsgesetz GBG Häuser, Bausubstanzuntersuchung der RT Consult in der Kinzigestraße 10, 12, 14, und 16
Von
Stadt Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Amtrag auf Zugang zu Umweltinforamtionen nach dem Umweltverwaltungsgesetz GBG Häuser, Bausubstanzuntersuchung der RT Consult in der Kinzigestraße 10, 12, 14, und 16
Datum
28. März 2018
Status

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Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in unser Bescheid vom 28.03.2018 (Aktenzeichen 20188094/67.2.1) ist unanfechtbar. Bitte …
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Bausubstanzuntersuchung zu den Abriss-Gebäuden im Areal Main-, Kinzig-, Carl-Benz-Straße [#26417]
Datum
7. Mai 2018 13:33
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in unser Bescheid vom 28.03.2018 (Aktenzeichen 20188094/67.2.1) ist unanfechtbar. Bitte setzen Sie sich zwecks Terminvereinbarung zur Einsichtnahme unter den im Bescheid angegebenen Kontaktdaten mit uns in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen