Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH , Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz

Planungsdaten und Information zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH , Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz inclusive geplante zeitliche Ausführung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Planungsdaten und…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
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Betreff
Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH , Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz [#245309]
Datum
2. April 2022 11:36
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Planungsdaten und Information zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH , Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz inclusive geplante zeitliche Ausführung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245309/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131483 …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH, Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz
Datum
21. April 2022 17:34
Status
Warte auf Antwort
VORE.O1018-18/22 Sehr Antragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 02.04.2022. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um „Planungsdaten und Information zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH, Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz inclusive geplante zeitliche Ausführung“. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BImA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich habe die zuständige Fachabteilung um die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Informationen gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Sie zurückkommen. Ich teile Ihnen vorab mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und dem Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für einen etwaigen Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131483 …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH, Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz
Datum
25. April 2022 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-18/22 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer an die Poststelle-Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichteten E-Mail vom 02.04.2022 baten Sie um „Planungsdaten und Informationen zu dem Bauvorhaben 131483, Bebauungsvorschlag MFH, Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz, inklusive geplante zeitliche Ausführung“. Zwischenzeitlich habe ich die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Informationen von der zuständigen Fachabteilung erhalten. Ihre Anfrage bezieht sich auf die Wirtschaftseinheit 131483, Am Müllerwäldchen in Mainz. Auf dieser Liegenschaft ist ein Wohnungsneubau geplant. Ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass diese sich ausschließlich auf den geplanten (Wohnungs)Neubau richtet. Auf der in Rede stehenden Liegenschaft finden darüber hinaus auch Gebäudesanierungen statt und es gibt Überlegungen zu möglichen Dachgeschossausbauten von mehreren auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäuden. Sollte sich Ihre Anfrage auch hierauf richten, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nach § 1 Abs. 1 IFG folgendes mitteilen: Die von der BImA eingereichte Bauvoranfrage ist vom Bauamt der Stadt Mainz positiv beschieden worden, so dass die BImA das Grundstück grundsätzlich bebauen darf. Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren. Für den in Rede stehenden Wohnungsneubau wird nunmehr eine Planung zu beauftragen sein. Erst wenn die Genehmigungsplanung abgeschlossen ist, kann eine Baugenehmigung von der BImA beantragt werden. Wird die beantragte Baugenehmigung erteilt, würde mit den Abriss- und Neubaumaßnahmen begonnen werden. Konkrete Aussagen zu einem Zeitplan können derzeit nicht getroffen werden. Die Auskunftserteilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
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Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2022 – Informationsbegehren zu dem Bauvorhaben 131483 Bebauungsvorschlag MFH, Am Müllerwäldchen, 55122 Mainz [#245309]
Datum
25. April 2022 15:13
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort, die meine Frage beantwortet hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245309/