Beachtung des Datenschutzes bei der Luca-App
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Auskunft des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat keine Begutachtung der Luca-App zur Kontaktnachverfolgung bei Veranstaltungen stattgefunden. Bitte teilen Sie mir in diesem Zusammenhang folgendes mit:
1. Warum wurde auf eine solche Begutachtung vor der Auftragserteilung zur Nutzung der Luca-App verzichtet?
2. Seitens der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder sowie entsprechender Interessensverbände wird die Luca-App hinsichtlich ihres Datenschutzniveaus kritisiert, insbesondere in Bezug auf die zentrale Speicherung aller aufgezeichneten Vorgänge. Wie begegnet die Landesregierung diesen Bedenken?
3. Ist sichergestellt, dass Veranstalter:innen und Gastgeber:innen, die bei ihren Veranstaltungen und in ihren Einrichtungen die Kontakte der Gäste mittels Luca-App nachverfolgen, bei korrekter Anwendung der Software nicht datenschutzrechtlich haftbar gemacht werden können?
Sofern es entsprechende Gutachten, datenschutzrechtliche Folgeabschätzungen o.ä. gibt, bitte ich sie, mir diese zukommen zu lassen. Ich bitte auch um Übersendung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vereinbarungen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der culture4life GmbH.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum11. April 2021
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15. Mai 2021
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