Sehr geehrter Herr Wilkes,
die Bereiche, in denen Tarifbeschäftigte in der rheinland-pfälzischen Polizei eingesetzt sind, sind äußerst vielfältig. Die Spanne reicht vom Hausmeister, Elektriker oder Fotograf über Schreibkräfte, medizinische Fachangestellte, System- und Anwendungsbetreuer bis hin zu Opferschutzberatern sowie Lehrern und Dozenten (alles m/w/d). Speziell im Bereich der Kriminalpolizei sind Tarifbeschäftigte z.B. bei der Spurensicherung (Fotografen) oder als IT-Spezialisten in den Bereichen Cyberkriminalität und IuK-Forensik eingesetzt.
Verwaltungsbedienstete der Polizei sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und sind damit zur Anordnung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Strafverfolgung berechtigt, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommuniktionsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung und Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien und Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sofern sie seit mindestens zwei Jahren als Beamtinnen und Beamte mit Zugang zum dritten Einstiegsamt oder Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind (vgl. Nr.3 a) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2013 - GVBl. 2013, 263). Die Anzahl der Tarifbeschäftigten bei der Polizei Rheinland-Pfalz mit entsprechenden Ermittlungsbefugnissen lässt sich nicht ohne eine konkrete Abfrage bei den fünf Polizeipräsidien Koblenz, Mainz, Rheinpfalz, Trier und Westpfalz sowie dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beziffern. Da zur Ermittlung dieser Informationen enormer Verwaltungsaufwand geschätzt wird, müssten hierfür Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz) erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem den Polizeibehörden entstandenen zeitlichen Aufwand. Sofern Sie bereit sind, die anfallenden Gebühren zu übernehmen, wäre ich Ihnen für eine entsprechende Mitteilung unter Angabe Ihrer vollständigen postalischen Anschrift dankbar.
Mit freundlichen Grüßen