Beanstandung gegenüber der Stadt Ulm bezüglich Gehwegparkens
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Landtags-Drucksache 16/4099: https://www.landtag-bw.de/files/live/si… heißt es:
"Ebenso wurde das Regierungspräsidium Tübingen angewiesen, von seinem Bean-
standungsrecht gegenüber der Stadt Ulm Gebrauch zu machen."
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Schreiben des Ministeriums für Verkehr, mit dem diese Anweisung erfolgt ist.
- Falls gegenüber der Stadt Ulm schon eine Beanstandung erfolgt ist, der entsprechende Schriftvekehr mit der Stadt Ulm.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Januar 2019
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27. Februar 2019
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