Bescheid2.PDF

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beanstandungen gegen Anbieter Online-Pornografie

/ 9
PDF herunterladen
ill

IT?

op Te / a 2,
[ LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW f u

A

Landesanstait für Medien NRW - Postfach 103443 - D-40025 Düsseldorf

Per Empfangsbekenntnis

Hogan Lovells International LLP
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf

Düsseldorf, den 16.06.2020
Az.: 1/19 T 4 - Verwaltungsverfahren

VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMSTV)
Hier: Telemedienangebot hitps:/Ide.mydirtyhobby.com/

Gemäß 8 20 Abs. 1, 4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV)

i. V.m. 8 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
ergeht folgender

Bescheid:

Es wird festgestellt, dass die MG Social Lid als Anbieterin des Telemedienangebotes
https://de.mydirtyhobby.com/ gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV ii, V. m.
Satz 2 JMStV und 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstoßen hat.

Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. 8 20 Abs. 1 JMStV i. V. m.

$ 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zu-
künftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

I. V. m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt
oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur
Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Die Anbieterin erfüllt in
Zukunft ihre Verpflichtung nach $ 7 JMStV, wenn sie gemäß der gesetzlichen Pflicht aus

$ 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen entsprechenden Ju-
gendschutzbeauftragten benennt,

3. Die MG Social Lid trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verfahrens.

Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheids wird eine Verwal-
tungsgebühr i. H. v. 500,- Euro erhoben.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen {LfM) T+49 211 77007-0 - F +49 211 72717-0

Stadtsparkasse Düsseldorf
Zotlhof 2 - D-40221 Düsseldorf

info@medienanstalt-nrw.de - medienanstalt-nrw.de DE33 3005 0710 1008 4802 53
1

3.) htips://de.mydirtyhobby.com
Pfad: Nach Aufruf der Startseite wählt man im linken Bildschirmrand die Kategorie Commu-

nity aus. Hier gelangt man zu den aktuellsten Uploads der Community. Darunter ist

auch der Upload des Users „Mandragor HH“ mit dem Titel „Userwunsch - Seine Freun-
din bis zum schreien gefickt und vollgepumpt“.

Bild:  hitps://de.mydirtyhobby.com/community
Zu sehen ist das Startbild eines Videos mit einem erigierten Penis. Der Mann hat sein

Glied auf dem Intimbereich einer Frau platziert. Der Bildfokus liegt auf den Genitalien,
Gesichter sind nicht zu sehen.

4.) htips://de.mydirtyhobby.com/

Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Lady Victoria“ ein. Wählt man

den ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „Lady Victoria“. Wählt
man auf dem Profil den Bereich Videos aus, erscheint oben rechts im geöffneten Be-
reich eine Suchleiste. Gibt man hier die Schlagwörter „Füße riechen“ ein, gelangt man
zu einer Auswahl an Videos. Hier wählt man das achte Video mit dem Titel „Füße rie-
chen Handjob - Strumpfhosen Stinkefüsse“ vom 16. Oktober 2018 aus.
Bild:  https://de.mydirtyhobby.com/profil/2022533-Lady-Victoria/videos/5339592-Fu-
esse-riechen-Handjob-Strumpfhosen-Stinkefuesse
Im Titelbild des Videos ist ein maskierter Mann zu sehen, der nackt in Rückenlage auf
einer Liege liegt. Sein erigiertes Glied wird von einer Frau mit Handschuhen berührt,
die ihre Füße dem Mann ins Gesicht drückt.
Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hochgeladen:
Meinen neuen Sklaven werde ich zu meinem geilen Fussschnüffler erziehen. Einige
Tage habe ich meine Füsse nicht mehr gewaschen! Meine Strumpfhose trage ich seit
vielen Tagen! Inzwischen duften meine Füsse sehr intensiv! Käsig und schweissig auch
die Strümpfe haben den Intensivduft! Mein Sklave freut sich auf einen geilen Handjob!
Doch dann kommt meine böse Überraschung! Er muss an meinen Füssen riechen! Er
hat noch nie an Stinkefüssen geschnüffelt! Er möchte sich wehren wendet den Kopf
ab! Doch meine Füsse finden seine Nase! Er muss intensiv an meinen Stinkefüssen
riechen! Und dann auch noch meine Füsse etwas massieren und sich an ihnen fest
halten! Wenn er nicht brav schnüffelt bekommt er einen Klaps auf seinen Sack! Doch
das ist mir noch nicht peinigend genug! Gerade dann wenn der Handjob so geil ist höre
ich auf mit der masturbation! Edging Spiel! So geht das eine ganze Weile und endet

mit einem ganz gemeinen ruinierten Orgasmus! Du siehst einen richtige der und der
Lust! #handjobs #stinke-füsse #femdom

5.) hitps://de.mydirtyhobby.com/
Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Cat Coxx“ ein. Wählt man den
ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „Cat-Coxx“. Wählt man auf
dem Profil den Bereich Videos aus, erscheint oben rechts im geöffneten Bereich eine
Suchleiste. Gibt man hier das Schlagwort „Umkleide“ ein, gelangt man zu einer Aus-
wahl an Videos. Hier wählt man das zweite Video mit dem Titel „Mein erstes mal public
im Einkaufzentrum in der Umkleide blank gefickt“ vom 17. November 2018 aus.
2

168%

Bilder: https://de.mydirtynobby.com/profil/60754182-Cat-Coxx/videos/5418882-Mein-
erstes-mal-public-im-Einkaufzentrum-in-der-Umkleide-blank-gefickt
Das Titelbild des Videos setzt sich aus einer Collage mehrerer Fotos zusammen. Zwei
der Bilder zeigen eine kniende Frau aus der Perspektive des stehenden Mannes, des-
sen erigierter Penis von ihr stimuliert wird. Auf einem anderen Bild ist zu sehen, wie
der Penis des Mannes in sie eingeführt wird. Der Bildfokus liegt dabei vollständig auf
den Geschlechtsteilen.
Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hoch-geladen:
da war ich im shoppingcenter eigentlich verabredet , aber na ja da hat man mich an-
scheinend versetz, kam so n typ um die ecke quatscht mich von der seite dumm an..
na ja erst dachte ich ne ei, aber dann hmmm irgendwie sah der lecker aus man kenn
mich ja lass ungern einen geilen schwanz sausen, geschnappt in die umkleide und
blank in meine hungrige möse, oh man haha mussten echt leise ‚ sein direkt neben mir
waren ne menge leute sehr selbst.. na hättest du mich auch angequatscht ??
6.) https://de.mydirtyhobby.com/latestvideos
Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „SirenaSwet“ ein. Hier gelangt
man zu Videos der gleichnamigen Userin. Darunter ist auch der Upload vom
10.04.2020 mit dem Titel „UPS! Beim Ficken gestört worden!“. Zu sehen ist das Start-
bild eines Videos. Das Bild zeigt eine nackte, auf dem Boden sitzende Frau, die lacht
und die Hand dabei vor den Mund hält.
Klickt man das Video an gelangt man zu dem Video mit weiteren Beschreibungen.

Bild: https://de.mydirtyhobby.com/profil/99784501-SirenaSweet/videos/6647732-UPS-
Beim-Ficken-gestoert-worden
Das Video wurde mit folgender Beschreibung hochgeladen:
Ja ich bin selber noch sehr jung aber er war noch jünger als ich und ich hatte so Lust
mal meinen Nachbarsbubi zu vernaschen und es gelang mir auch. Mit einem kleinen
Trick, lockte ich ihn in meine Wohnung und da Mama gerade einkaufen war, war das
die beste Gelegenheit ihn zu verführen. Du willst wissen was für ein Trick?! Nun ja....ich
hab einfach mal frech bei ihm geklingelt und behauptet das mein Hamster entfiohen
war und ob er mir beim Suchen helfen kann. Dabei habe ich gar keinen Hamster. Hihi!
Als er auf meinem Teppich kniete und unter das Sofa schauen wollte, hatte ich mich
u blitzschnell komplett ausgezogen und als er sich umdrehte, fielen ihm fast die Augen
\ raus. So schnell konnte er gar nicht schauen, war er auch schon nackt und sein
Schwanz in meinem Mund. Anfangs war er etwas nervös aber dann fickte er meine
kleine enge Muschi knallhart durch und als ich ihn dann noch geil abritt, klingelte es
plötzlich an der Tür! UPS! Mama ist wohl wieder zu Hause, jetzt aber schnell, ich will
ja noch seine warme Ficksahne in meiner Fresse haben. Oh man, er hatte wohl schon
länger keinen Sex mehr, bei der großen Spermamenge.

7) https://de.mydirtyhobby.com/

Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Loviy Luna“ ein. Wählt man den

ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „LoviyLuna“. Wählt man
auf dem Profil den Bereich Videos aus, öffnet sich die Videothek der Userin. Hier wählt
man das Video mit dem Titel „Spontaner Abschieds Blowjob !!! Mehr als nur feucht
vom 5. August 2019 aus. Das Titelbild zeigt in Nahaufnahme eine nackte, kniende Frau,

die sich über einen nackten Mann beugt und ihn oral befriedigt. Der Penis des Mannes
und der Hintern der Frau sind verpixelt.
3

69

Text: hitps://de.mydirtyhobby.com/profil/99034812-LoviyLuna/videos/6014382-Spon-

taner-Abschieds-Blowjob-Mehr-als-nur-feucht

Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hochgeladen:

Der letzte Tag im Haus unserer Freunde. Die Gruppe will einen Ausflug in die Innen-
stadt machen, einmal zur Eisdiele. Mein bester Freund und ich lehnen dankend ab,
schließlich wollen wir noch etwas Zeit für uns zwei haben. ;) Unsere Freunde ver-
schwinden nach draußen, endlich ungestört! Wir gehen in’s Schlafzimmer, zufälliger-
weise trage ich meine extrem engen Nylons von denen ich genau weiß wie geil sie
meinen Kumpel machen. Wir küssen uns sinnlich, ich spüre seinen harten Schwanz an
meinem Körper. Wir ziehen uns aus und begeben uns auf das Bett. Ich übernehme die
Führung und werfe ihn auf den Rücken. Er ist ganz hilflos meiner Lust ausgeliefert.
Sein großer pulsierende Schwanz erstreckt sich vor mir. Ich muss grinsen, schließlich
kennen wir uns schon so lange... Nun fahre ich mit meinen Lippen ganz sachte seinen
Penis entlang und beglücke die Eichel mit meiner Zunge. Ich spucke den Schwanz an,
gleite mit meiner Hand am Schaft hoch und runter und schaue ihm tief in die Augen.
Ich sauge und lutsche seinen nassen Schwanz und auch die Eier liebkose ich ganz

liebevoll. Ein Fest für Blowjob Fans! Ich wünsche dir viel Spaß mit dem Video! — Deine
Luna :*

Das Angebot https://de.mydirtyhobby.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung
sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vor-
dergrund rücken und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle
Stimulation angelegt sind. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung
werden durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen verstärkt.

Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine
apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren

Objekt. Genitalien sind bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird
abgebildet.

Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Sei-
ten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist,
dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV).

Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 Satz 2
JMStV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen & 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V.m.
Satz 2 JMStV.

Im Ergebnis entlasten die Argumente der Anbieterin, vorgebracht in den übermittelten Stel-
lungnahmen, diese nicht. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Anbieterin mit der Zu-

gänglichmachung des Angebotes in der gegenwärtigen Form gegen & 4 Abs. Satz 1 Nr. 1
1. V. m. Satz 2 JMStV verstößt.

Rechtskonformes Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW

Entgegen der Auffassung der Anbieterin liegt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ge-
mäß 8 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG vor. Abweichend von $ 3 Abs. 2 TMG unterliegt ein Angebot u. a.
dann den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Ju-
gend vor Beeinträchtigungen dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel
stehen (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedien-
schutz kann dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der

10
4

AR

Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten ist bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr
der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten.
Maßgeblich ist somit die deutsche Rechtslage.

Es liegt auch kein Eingriff in die (negative) Dienstleistungsfreiheit vor. Selbst wenn man die
zwingende Implementierung eines Altersverifikationssystems als einen Eingriff in die Art. 56 ff.
AEUV werten möchte, so ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Altersverifikationssysteme sind bei
allen vergleichbaren Angeboten, die pomografische Darstellungen enthalten und auf den deut-
schen Markt ausgerichtet sind, zum Schutz von Minderjährigen vorzuhalten. Ihre zwingende
Vorhaltung ist auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz von für Kinder und Jugendliche unge-

eignete Darstellungen geeignet und erforderlich sind. Gleichgeeignete Mittel sind nicht verfüg-
bar.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat die von $ 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitrei-
chenden Informations- und Konsultationspflichten erfüllt. Die vorgelagerte Kommunikation mit
der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde führte zum Ergebnis, dass insbesondere nach dem
zunächst kommunizierten Hinweis auf das Ministerium für Energie, Handel und Industrie keine
Vorbehalte gegen das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische
Anbieterseite bestehe. Zudem kommunizierte die Landesanstalt für Medien NRW das Vorge-
hen darüber hinaus gemäß des derzeit einschlägigen Konsultationsverfahrens nach Art. 3
Abs. 4 Buchst. b) der E-Commerce-RL gegenüber der Europäischen Kommission sowie der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesbeauftragten für Kultur und

Medien. Eine Außerung des genannten Service im Ministerium für Energie, Handel und In-
dustrie blieb zudem aus.

Hinsichtlich des Vorwurfs eines möglichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverord-
nung (DSGVO) aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen
kann zum einen angeführt werden, dass es sich aufgrund der Verallgemeinerung auf alle Al-
tersverifikationssysteme um einen unkonkreten und so nicht überprüfbaren Vorwurf handelt.
Zum anderen kann auf die Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzrichtlinie verwiesen
werden, die über das Menü von der Anbieterin auf der verfahrensgegenständlichen Seite zur
Verfügung gestellt werden. Diese beziehen sich zwar, bei Aufruf erkennbar, auf das Angebot
www.mydirtyhobby.de (in dem Altersverifikationssysteme bereits eingebunden sind), es ist je-
doch anzunehmen, dass die Anbieterin im sorgfältigen Umgang mit den personenbezogenen
Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer keinen Unterschied zwischen den von ihr angebotenen,
unterschiedlichen Domains macht. Sofern hier tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO) vorläge, so hätte die Anbieterin sicherlich in ihrem .de-Angebot
nicht die gewählten Altersverifikationssysteme integriert.

Dass die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Art des gegenständlichen Vorgehens
nicht den Zweck des JMStV verfolge, einen einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen
vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Ent-
wicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, ist nicht nachzuvoliziehen.

Gerade dadurch, dass die Landesmedienanstalten nun auch auf die Rechtskonformität von
Angeboten, die aus dem Ausland betrieben werden, jedoch an das deutsche Publikum gerich-
tet sind und so auch offenkundig eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche in Deutschland
darstellen, abzielen, ist von einem „einheitlichen“ Schutz zu sprechen. Pornografische Inhalte
sind in Deutschland in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des
Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass
die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Da, wie
oben dargestellt, eine geschlossene Benutzergruppe gemäß & 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im vor-
liegenden Fall nicht gegeben ist, verstößt das Angebot in seiner gegenwärtigen Form gegen 8
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, Diesen Verstoß verfolgt die Landesanstalt

11
5

AH

für Medien NRW in Abstimmung mit allen Landesmedienanstalten. Die erforderlichen Konsul-
tationsverfahren übernimmt die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Funktion des
Direktors der Landesanstalt für Medien NRW als Europabeauftragter, wobei es jeder Landes-
medienanstalt frei steht, ein äquivalentes Verfahren einzuleiten.

Hinsichtlich der Verfahrensweise liegt seitens der Landesanstalt für Medien NRW selbstver-
ständlich kein willkürliches Vorgehen gegen die Anbieterin vor. Da von reichweitenstarken und
auch stark verlinkten Angeboten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von
einer größeren Jugendgefährdung auszugehen ist, ist es eine logische Konsequenz diese vor
dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln.

Handelt es sich zudem um Angebote, die, wie oben dargelegt, mit zahlreichen Beispielen fort-
während Verstöße gegen jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen begründen, so müs-
sen diese entsprechend verfolgt werden. Neben selbst recherchierten Angeboten geht die
Landesanstalt für Medien NRW auch allen externen Hinweisen nach. .

Ein Angriff auf die Marke Mydirtyhobby eine Ungleichbehandlung sowie eine Überschreitung

der Kompetenzen gemäß $ 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV liegen nach
Ansicht der Landesanstalt für Medien NRW nicht vor.

Bei der Eingabe der URL www.mydirtyhobby.com bzw. http://www.mydirtyhobby.com/ erfolgt,
zumindest bei Aufruf aus der Bundesrepublik Deutschland, eine automatische Weiterleitung
zu https://de.mydirtyhobby.com/.

Die Gestaltung der gesamten Seite ist in deutscher Sprache und beinhaltet Kategorien wie
Amateure, Webcams, Videos, Bilder und Community. Das Angebot enthält ein deutschspra-
chiges Impressum, sowie Nutzungsbedingungen und eine Datenschutzrichtlinie.

Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Jugendschutzrelevanz des Angebots die deutsche
Rechtslage maßgeblich.

Diese fordert bei der Verbreitung von pornografischen Inhalten unabhängig ob diese über un-
terschiedliche Top-Level-Domains wie .de, .eu, .com etc. zugänglich gemacht werden, eine
geschlossene Benutzergruppe.

Dass sich das gegenständliche Angebot https://de.mydirtyhobby.com/ aufgrund der eigentli-
chen internationalen Ausrichtung an alle deutschsprachigen Menschen auf der ganzen Welt
richte, kann an dieser Stelle dahinstehen, da es insbesondere auch auf die Nutzung in
Deutschland abzielt. Jedes deutsche Angebot spricht auch alle deutschsprachigen Menschen
auf der ganzen Welt an. Dennoch ist der Jugendschutz zu beachten, so auch hier. Darüber
hinaus liegen die jugendmedienschutzrechtlichen Verstöße zum großen Teil auf bildlicher
Ebene.

Die Landesanstalt für Medien NRW ist primär nicht an einer Untersagung des Angebots
https: //de.mydirtyhobby.com/ interessiert. Vielmehr ist das an das deutsche Publikum gerich-

tete und in Deutschland verfügbare Angebot mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugend-
lichen, wie oben dargestellt, rechtskonform auszugestalten.

Dass es nach Ansicht der Anbieterin an internationalen Standards fehle, kann nicht dazu füh-
ren, dass in der Zwischenzeit das aktuell geltende Recht nicht durchgesetzt würde.
Pornografische Inhalte sind gemäß deutscher Jugendschutzvorschriften in Telemedien nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer
geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugäng-
lich gemacht werden. Ein Tagging o. Ä. reicht hier nicht aus.

Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten haben Sorge dafür zu tragen, dass die
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht
wahrgenommen werden.

Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige
Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Alters-

12

|
:
i
$
|
i
i
6

Fa

stufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskenn-
zeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach 8 11 Abs. 1 und 2
JMStV ausgelesen werden kann.

Dies hat die Anbieterin des gegenständlichen Angebots umgesetzt, weshalb an dieser Stelle
auch kein Verstoß gesehen wird.

Auch die Möglichkeit für Kinder und insbesondere Jugendliche eine umgesetzte Jugend-
schutzmaßnahme zu umgehen oder alternative Angebote aufzusuchen, kann nicht dazu füh-
ren, untätig zu bleiben und Verstöße nicht zu verfolgen.

Der Gesetzgeber hat mit o. g. Vorkehrungen die Möglichkeit der Zugänglichmachung porno-
grafischer Inhalte in Telemedien geschaffen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der
Anbieter.

Kinderpornografische Inhalte sind im Gegensatz dazu absolut unzulässig, dürfen unter keinen
Umständen verbreitet werden und werden selbstverständlich strafrechtlich verfolgt.

Die Forderungen an die Anbieterin sind klar und stellen keinen Angriff auf ihre Marke Mydir-
tyhobby dar. Sie erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMSIV,
wie alle den deutschen Rechtsnormen unterworfenen Angebote, wenn sie die pornografi-
f schen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet,

durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten
erhalten.

2. Verstoß gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV

Außerdem wird festgestellt, dass seitens der Anbieterin kein Jugendschutzbeauftragter nach
$ 7 JMSItV bestellt worden ist. Gemäß 8 7 Abs. 1 JMStV haben geschäftsmäßige Anbieter von
allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefähr-
dende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Der Anbieter hat we-
sentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar er-
reichbar und ständig verfügbar zu halten. Es müssen insbesondere Namen und Daten enthal-
ten sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

Das Angebot ist allgemein zugänglich. Allgemein zugänglich sind Telemedien, wenn sie von
einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können. Dies trifft für das gegenständ-
liche Angebot zu. In dem Angebot werden pornografische und entwicklungsbeeinträchtigende
Inhalte zugänglich gemacht.

Die Anbieterin handelt geschäftsmäßig. Abgesehen davon wird das Angebot seitens der An-
bieterin offensichtlich auch zu kommerziellen Zwecken genutzt.

Die Inhalte sind beständig abrufbar. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist nicht
ersichtlich. Es sind keine Daten angegeben. Das Angebot stellt somit einen Verstoß gegen$ 7
Abs. 1 Satz 2 JMStV dar.

Hinsichtlich des Verweises der Anbieterin darauf, dass die hohen Voraussetzungen einer in
Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie bzw. der deutschen Regelung in & 3 Abs. 5 TMG
seltenen Einzelfallausnahme vom Grundsatz des Herkunftslandprinzips für einen Verstoß ge-
gen $ 7 JMStV grundsätzlich nicht anwendbar seien, kann angemerkt werden, dass abwei-
chend von $ 3 Abs. 2 TMG danach ein Angebot u. a. dann den Einschränkungen des inner-
staatlichen Rechts unterliegt, soweit dieses dem Schutz der Jugend vor Beeinträchtigungen
dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnah-
men in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel stehen (siehe auch BT-Drs.
14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedienschutz kann dabei regelmäßig

nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der Kinder und Jugendlichen vorlie-
gen.

13
7

1%

Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der
Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des
Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot
vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von An-
geboten vorschlagen.

Aufgrund der offensichtlich gegebenen Erforderlichkeit der Bestellung eines Jugendschutzbe-
auftragten im gegenständlichen Fall und dem dadurch durchaus angemessenen Verhältnis

zum Schutzziel ist an dieser Stelle vom Vorliegen der o. g. Einzelfallausnahme auszugehen
und somit die deutsche Rechtslage als maßgeblich zu bewerten,

Die KJM hat unter Berücksichtigung der Sichtungsergebnisse der Landesanstalt für Medien
NRW sowie aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte beschlossen, dass gegen die MG
Social Ltd wegen der Verstöße gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV sowie

gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV eine Beanstandung und Untersagung des Angebotes in dieser
Form auszusprechen ist.

Die Beanstandung als mildeste aufsichtsrechtliche Maßnahme ist im vorliegenden Fall alleine
nicht ausreichend, um der Anbieterin die Verstöße gegen den JMStV vor Augen zu führen.
Nach wie vor finden sich zahlreiche Beispiele für o. g. Verstöße.

Neben der Beanstandung ist daher auch eine Untersagung des Angebotes in dieser Form
geeignet, erforderlich und angemessen, um künftigen Wiederholungen entgegenzuwirken.

Die MG Social Ltd erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V.m. Satz? JMSW,
wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Be-
nutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den
pomografischen Inhalten erhalten.

Die Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach 8 7 JMStV, wenn sie gemäß der ge-

setzlichen Pflicht aus & 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen ent-
sprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt.

IV.

Die im Tenor unter Ziffer 3. und 4. festgesetzte Gebührenentscheidung findet ihre gesetzliche
Grundlage in $ 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) I. V.
m. 88 2 Abs. 1,3, 5, 8 und 9 der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LFM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -in der
derzeit geltenden Fassung. Vorliegend ist Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses zur Gebüh-
rensatzung einschlägig, wonach eine Rahmengebühr von 50,- bis 5.000,- € vorgesehen ist.

Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheides wird gemäß $2 Gebüh-
rensatzung i. V.m. Nr. 15 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung der Landesan-
stalt für Medien Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 500,- €

erhoben. Diese Gebühr erscheint unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen
Gründe und des Verwaltungsaufwandes als angemessen.

Die Eigenschaft als Kostenschuldner ergibt sich aus $ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührensatzung.

14
8

Die Fälligkeit ergibt sich aus $ 5 Abs. 3 der Gebührensatzung.

Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides entrich-
tet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis gem. 8 6 Abs. 1 der Gebührensat-

zung ein Säumniszuschlag i. H. v. eins v. H. (1 %) des rückständigen auf fünfzig Euro abge-
rundeten Betrages erhoben werden.

Die Gebührenschuld ist auf das Konto der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bei
der

Stadtsparkasse Düsseldorf
IBAN: DE3330050 1101006480253
BIC: DUSSDEDD

unter dem Stichwort „1/19 T 4 VerwV - mydirtyhobby.com“ zu überweisen.

Rechtsbeheifsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-
den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf,
zu erheben. Für die fristgerechte Erhebung der Klage ist der Eingang beim Verwaltungsgericht
Düsseldorf maßgeblich. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten ver-
säumt werden, so wird dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Im Auftrag im Auftrag

15
9