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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beanstandungen gegen Anbieter Online-Pornografie“
ill IT? op Te / a 2, [ LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW f u A Landesanstait für Medien NRW - Postfach 103443 - D-40025 Düsseldorf Per Empfangsbekenntnis Hogan Lovells International LLP Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Düsseldorf, den 16.06.2020 Az.: 1/19 T 4 - Verwaltungsverfahren VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMSTV) Hier: Telemedienangebot hitps:/Ide.mydirtyhobby.com/ Gemäß 8 20 Abs. 1, 4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) i. V.m. 8 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, ergeht folgender Bescheid: Es wird festgestellt, dass die MG Social Lid als Anbieterin des Telemedienangebotes https://de.mydirtyhobby.com/ gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV ii, V. m. Satz 2 JMStV und 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstoßen hat. Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. 8 20 Abs. 1 JMStV i. V. m. $ 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zu- künftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 I. V. m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Die Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach $ 7 JMStV, wenn sie gemäß der gesetzlichen Pflicht aus $ 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen entsprechenden Ju- gendschutzbeauftragten benennt, 3. Die MG Social Lid trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verfahrens. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheids wird eine Verwal- tungsgebühr i. H. v. 500,- Euro erhoben. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen {LfM) T+49 211 77007-0 - F +49 211 72717-0 Stadtsparkasse Düsseldorf Zotlhof 2 - D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt-nrw.de - medienanstalt-nrw.de DE33 3005 0710 1008 4802 53
3.) htips://de.mydirtyhobby.com Pfad: Nach Aufruf der Startseite wählt man im linken Bildschirmrand die Kategorie Commu- nity aus. Hier gelangt man zu den aktuellsten Uploads der Community. Darunter ist auch der Upload des Users „Mandragor HH“ mit dem Titel „Userwunsch - Seine Freun- din bis zum schreien gefickt und vollgepumpt“. Bild: hitps://de.mydirtyhobby.com/community Zu sehen ist das Startbild eines Videos mit einem erigierten Penis. Der Mann hat sein Glied auf dem Intimbereich einer Frau platziert. Der Bildfokus liegt auf den Genitalien, Gesichter sind nicht zu sehen. 4.) htips://de.mydirtyhobby.com/ Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Lady Victoria“ ein. Wählt man den ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „Lady Victoria“. Wählt man auf dem Profil den Bereich Videos aus, erscheint oben rechts im geöffneten Be- reich eine Suchleiste. Gibt man hier die Schlagwörter „Füße riechen“ ein, gelangt man zu einer Auswahl an Videos. Hier wählt man das achte Video mit dem Titel „Füße rie- chen Handjob - Strumpfhosen Stinkefüsse“ vom 16. Oktober 2018 aus. Bild: https://de.mydirtyhobby.com/profil/2022533-Lady-Victoria/videos/5339592-Fu- esse-riechen-Handjob-Strumpfhosen-Stinkefuesse Im Titelbild des Videos ist ein maskierter Mann zu sehen, der nackt in Rückenlage auf einer Liege liegt. Sein erigiertes Glied wird von einer Frau mit Handschuhen berührt, die ihre Füße dem Mann ins Gesicht drückt. Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hochgeladen: Meinen neuen Sklaven werde ich zu meinem geilen Fussschnüffler erziehen. Einige Tage habe ich meine Füsse nicht mehr gewaschen! Meine Strumpfhose trage ich seit vielen Tagen! Inzwischen duften meine Füsse sehr intensiv! Käsig und schweissig auch die Strümpfe haben den Intensivduft! Mein Sklave freut sich auf einen geilen Handjob! Doch dann kommt meine böse Überraschung! Er muss an meinen Füssen riechen! Er hat noch nie an Stinkefüssen geschnüffelt! Er möchte sich wehren wendet den Kopf ab! Doch meine Füsse finden seine Nase! Er muss intensiv an meinen Stinkefüssen riechen! Und dann auch noch meine Füsse etwas massieren und sich an ihnen fest halten! Wenn er nicht brav schnüffelt bekommt er einen Klaps auf seinen Sack! Doch das ist mir noch nicht peinigend genug! Gerade dann wenn der Handjob so geil ist höre ich auf mit der masturbation! Edging Spiel! So geht das eine ganze Weile und endet mit einem ganz gemeinen ruinierten Orgasmus! Du siehst einen richtige der und der Lust! #handjobs #stinke-füsse #femdom 5.) hitps://de.mydirtyhobby.com/ Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Cat Coxx“ ein. Wählt man den ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „Cat-Coxx“. Wählt man auf dem Profil den Bereich Videos aus, erscheint oben rechts im geöffneten Bereich eine Suchleiste. Gibt man hier das Schlagwort „Umkleide“ ein, gelangt man zu einer Aus- wahl an Videos. Hier wählt man das zweite Video mit dem Titel „Mein erstes mal public im Einkaufzentrum in der Umkleide blank gefickt“ vom 17. November 2018 aus.
168% Bilder: https://de.mydirtynobby.com/profil/60754182-Cat-Coxx/videos/5418882-Mein- erstes-mal-public-im-Einkaufzentrum-in-der-Umkleide-blank-gefickt Das Titelbild des Videos setzt sich aus einer Collage mehrerer Fotos zusammen. Zwei der Bilder zeigen eine kniende Frau aus der Perspektive des stehenden Mannes, des- sen erigierter Penis von ihr stimuliert wird. Auf einem anderen Bild ist zu sehen, wie der Penis des Mannes in sie eingeführt wird. Der Bildfokus liegt dabei vollständig auf den Geschlechtsteilen. Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hoch-geladen: da war ich im shoppingcenter eigentlich verabredet , aber na ja da hat man mich an- scheinend versetz, kam so n typ um die ecke quatscht mich von der seite dumm an.. na ja erst dachte ich ne ei, aber dann hmmm irgendwie sah der lecker aus man kenn mich ja lass ungern einen geilen schwanz sausen, geschnappt in die umkleide und blank in meine hungrige möse, oh man haha mussten echt leise ‚ sein direkt neben mir waren ne menge leute sehr selbst.. na hättest du mich auch angequatscht ?? 6.) https://de.mydirtyhobby.com/latestvideos Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „SirenaSwet“ ein. Hier gelangt man zu Videos der gleichnamigen Userin. Darunter ist auch der Upload vom 10.04.2020 mit dem Titel „UPS! Beim Ficken gestört worden!“. Zu sehen ist das Start- bild eines Videos. Das Bild zeigt eine nackte, auf dem Boden sitzende Frau, die lacht und die Hand dabei vor den Mund hält. Klickt man das Video an gelangt man zu dem Video mit weiteren Beschreibungen. Bild: https://de.mydirtyhobby.com/profil/99784501-SirenaSweet/videos/6647732-UPS- Beim-Ficken-gestoert-worden Das Video wurde mit folgender Beschreibung hochgeladen: Ja ich bin selber noch sehr jung aber er war noch jünger als ich und ich hatte so Lust mal meinen Nachbarsbubi zu vernaschen und es gelang mir auch. Mit einem kleinen Trick, lockte ich ihn in meine Wohnung und da Mama gerade einkaufen war, war das die beste Gelegenheit ihn zu verführen. Du willst wissen was für ein Trick?! Nun ja....ich hab einfach mal frech bei ihm geklingelt und behauptet das mein Hamster entfiohen war und ob er mir beim Suchen helfen kann. Dabei habe ich gar keinen Hamster. Hihi! Als er auf meinem Teppich kniete und unter das Sofa schauen wollte, hatte ich mich u blitzschnell komplett ausgezogen und als er sich umdrehte, fielen ihm fast die Augen \ raus. So schnell konnte er gar nicht schauen, war er auch schon nackt und sein Schwanz in meinem Mund. Anfangs war er etwas nervös aber dann fickte er meine kleine enge Muschi knallhart durch und als ich ihn dann noch geil abritt, klingelte es plötzlich an der Tür! UPS! Mama ist wohl wieder zu Hause, jetzt aber schnell, ich will ja noch seine warme Ficksahne in meiner Fresse haben. Oh man, er hatte wohl schon länger keinen Sex mehr, bei der großen Spermamenge. 7) https://de.mydirtyhobby.com/ Pfad: Nach Aufruf der Startseite gibt man in die Suchleiste „Loviy Luna“ ein. Wählt man den ersten Vorschlag aus, gelangt man auf das Profil der Userin „LoviyLuna“. Wählt man auf dem Profil den Bereich Videos aus, öffnet sich die Videothek der Userin. Hier wählt man das Video mit dem Titel „Spontaner Abschieds Blowjob !!! Mehr als nur feucht vom 5. August 2019 aus. Das Titelbild zeigt in Nahaufnahme eine nackte, kniende Frau, die sich über einen nackten Mann beugt und ihn oral befriedigt. Der Penis des Mannes und der Hintern der Frau sind verpixelt.
69 Text: hitps://de.mydirtyhobby.com/profil/99034812-LoviyLuna/videos/6014382-Spon- taner-Abschieds-Blowjob-Mehr-als-nur-feucht Das Video wurde mit der folgenden Beschreibung hochgeladen: Der letzte Tag im Haus unserer Freunde. Die Gruppe will einen Ausflug in die Innen- stadt machen, einmal zur Eisdiele. Mein bester Freund und ich lehnen dankend ab, schließlich wollen wir noch etwas Zeit für uns zwei haben. ;) Unsere Freunde ver- schwinden nach draußen, endlich ungestört! Wir gehen in’s Schlafzimmer, zufälliger- weise trage ich meine extrem engen Nylons von denen ich genau weiß wie geil sie meinen Kumpel machen. Wir küssen uns sinnlich, ich spüre seinen harten Schwanz an meinem Körper. Wir ziehen uns aus und begeben uns auf das Bett. Ich übernehme die Führung und werfe ihn auf den Rücken. Er ist ganz hilflos meiner Lust ausgeliefert. Sein großer pulsierende Schwanz erstreckt sich vor mir. Ich muss grinsen, schließlich kennen wir uns schon so lange... Nun fahre ich mit meinen Lippen ganz sachte seinen Penis entlang und beglücke die Eichel mit meiner Zunge. Ich spucke den Schwanz an, gleite mit meiner Hand am Schaft hoch und runter und schaue ihm tief in die Augen. Ich sauge und lutsche seinen nassen Schwanz und auch die Eier liebkose ich ganz liebevoll. Ein Fest für Blowjob Fans! Ich wünsche dir viel Spaß mit dem Video! — Deine Luna :* Das Angebot https://de.mydirtyhobby.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vor- dergrund rücken und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen verstärkt. Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Genitalien sind bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird abgebildet. Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Sei- ten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen & 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V.m. Satz 2 JMStV. Im Ergebnis entlasten die Argumente der Anbieterin, vorgebracht in den übermittelten Stel- lungnahmen, diese nicht. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Anbieterin mit der Zu- gänglichmachung des Angebotes in der gegenwärtigen Form gegen & 4 Abs. Satz 1 Nr. 1 1. V. m. Satz 2 JMStV verstößt. Rechtskonformes Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW Entgegen der Auffassung der Anbieterin liegt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ge- mäß 8 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG vor. Abweichend von $ 3 Abs. 2 TMG unterliegt ein Angebot u. a. dann den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Ju- gend vor Beeinträchtigungen dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel stehen (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedien- schutz kann dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der 10
AR Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten ist bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten. Maßgeblich ist somit die deutsche Rechtslage. Es liegt auch kein Eingriff in die (negative) Dienstleistungsfreiheit vor. Selbst wenn man die zwingende Implementierung eines Altersverifikationssystems als einen Eingriff in die Art. 56 ff. AEUV werten möchte, so ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Altersverifikationssysteme sind bei allen vergleichbaren Angeboten, die pomografische Darstellungen enthalten und auf den deut- schen Markt ausgerichtet sind, zum Schutz von Minderjährigen vorzuhalten. Ihre zwingende Vorhaltung ist auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz von für Kinder und Jugendliche unge- eignete Darstellungen geeignet und erforderlich sind. Gleichgeeignete Mittel sind nicht verfüg- bar. Die Landesanstalt für Medien NRW hat die von $ 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitrei- chenden Informations- und Konsultationspflichten erfüllt. Die vorgelagerte Kommunikation mit der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde führte zum Ergebnis, dass insbesondere nach dem zunächst kommunizierten Hinweis auf das Ministerium für Energie, Handel und Industrie keine Vorbehalte gegen das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische Anbieterseite bestehe. Zudem kommunizierte die Landesanstalt für Medien NRW das Vorge- hen darüber hinaus gemäß des derzeit einschlägigen Konsultationsverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b) der E-Commerce-RL gegenüber der Europäischen Kommission sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien. Eine Außerung des genannten Service im Ministerium für Energie, Handel und In- dustrie blieb zudem aus. Hinsichtlich des Vorwurfs eines möglichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO) aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen kann zum einen angeführt werden, dass es sich aufgrund der Verallgemeinerung auf alle Al- tersverifikationssysteme um einen unkonkreten und so nicht überprüfbaren Vorwurf handelt. Zum anderen kann auf die Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzrichtlinie verwiesen werden, die über das Menü von der Anbieterin auf der verfahrensgegenständlichen Seite zur Verfügung gestellt werden. Diese beziehen sich zwar, bei Aufruf erkennbar, auf das Angebot www.mydirtyhobby.de (in dem Altersverifikationssysteme bereits eingebunden sind), es ist je- doch anzunehmen, dass die Anbieterin im sorgfältigen Umgang mit den personenbezogenen Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer keinen Unterschied zwischen den von ihr angebotenen, unterschiedlichen Domains macht. Sofern hier tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) vorläge, so hätte die Anbieterin sicherlich in ihrem .de-Angebot nicht die gewählten Altersverifikationssysteme integriert. Dass die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Art des gegenständlichen Vorgehens nicht den Zweck des JMStV verfolge, einen einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Ent- wicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, ist nicht nachzuvoliziehen. Gerade dadurch, dass die Landesmedienanstalten nun auch auf die Rechtskonformität von Angeboten, die aus dem Ausland betrieben werden, jedoch an das deutsche Publikum gerich- tet sind und so auch offenkundig eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche in Deutschland darstellen, abzielen, ist von einem „einheitlichen“ Schutz zu sprechen. Pornografische Inhalte sind in Deutschland in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Da, wie oben dargestellt, eine geschlossene Benutzergruppe gemäß & 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im vor- liegenden Fall nicht gegeben ist, verstößt das Angebot in seiner gegenwärtigen Form gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, Diesen Verstoß verfolgt die Landesanstalt 11
AH für Medien NRW in Abstimmung mit allen Landesmedienanstalten. Die erforderlichen Konsul- tationsverfahren übernimmt die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Funktion des Direktors der Landesanstalt für Medien NRW als Europabeauftragter, wobei es jeder Landes- medienanstalt frei steht, ein äquivalentes Verfahren einzuleiten. Hinsichtlich der Verfahrensweise liegt seitens der Landesanstalt für Medien NRW selbstver- ständlich kein willkürliches Vorgehen gegen die Anbieterin vor. Da von reichweitenstarken und auch stark verlinkten Angeboten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von einer größeren Jugendgefährdung auszugehen ist, ist es eine logische Konsequenz diese vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln. Handelt es sich zudem um Angebote, die, wie oben dargelegt, mit zahlreichen Beispielen fort- während Verstöße gegen jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen begründen, so müs- sen diese entsprechend verfolgt werden. Neben selbst recherchierten Angeboten geht die Landesanstalt für Medien NRW auch allen externen Hinweisen nach. . Ein Angriff auf die Marke Mydirtyhobby eine Ungleichbehandlung sowie eine Überschreitung der Kompetenzen gemäß $ 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV liegen nach Ansicht der Landesanstalt für Medien NRW nicht vor. Bei der Eingabe der URL www.mydirtyhobby.com bzw. http://www.mydirtyhobby.com/ erfolgt, zumindest bei Aufruf aus der Bundesrepublik Deutschland, eine automatische Weiterleitung zu https://de.mydirtyhobby.com/. Die Gestaltung der gesamten Seite ist in deutscher Sprache und beinhaltet Kategorien wie Amateure, Webcams, Videos, Bilder und Community. Das Angebot enthält ein deutschspra- chiges Impressum, sowie Nutzungsbedingungen und eine Datenschutzrichtlinie. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Jugendschutzrelevanz des Angebots die deutsche Rechtslage maßgeblich. Diese fordert bei der Verbreitung von pornografischen Inhalten unabhängig ob diese über un- terschiedliche Top-Level-Domains wie .de, .eu, .com etc. zugänglich gemacht werden, eine geschlossene Benutzergruppe. Dass sich das gegenständliche Angebot https://de.mydirtyhobby.com/ aufgrund der eigentli- chen internationalen Ausrichtung an alle deutschsprachigen Menschen auf der ganzen Welt richte, kann an dieser Stelle dahinstehen, da es insbesondere auch auf die Nutzung in Deutschland abzielt. Jedes deutsche Angebot spricht auch alle deutschsprachigen Menschen auf der ganzen Welt an. Dennoch ist der Jugendschutz zu beachten, so auch hier. Darüber hinaus liegen die jugendmedienschutzrechtlichen Verstöße zum großen Teil auf bildlicher Ebene. Die Landesanstalt für Medien NRW ist primär nicht an einer Untersagung des Angebots https: //de.mydirtyhobby.com/ interessiert. Vielmehr ist das an das deutsche Publikum gerich- tete und in Deutschland verfügbare Angebot mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugend- lichen, wie oben dargestellt, rechtskonform auszugestalten. Dass es nach Ansicht der Anbieterin an internationalen Standards fehle, kann nicht dazu füh- ren, dass in der Zwischenzeit das aktuell geltende Recht nicht durchgesetzt würde. Pornografische Inhalte sind gemäß deutscher Jugendschutzvorschriften in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugäng- lich gemacht werden. Ein Tagging o. Ä. reicht hier nicht aus. Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten haben Sorge dafür zu tragen, dass die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Alters- 12 | : i $ | i i
Fa stufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskenn- zeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach 8 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann. Dies hat die Anbieterin des gegenständlichen Angebots umgesetzt, weshalb an dieser Stelle auch kein Verstoß gesehen wird. Auch die Möglichkeit für Kinder und insbesondere Jugendliche eine umgesetzte Jugend- schutzmaßnahme zu umgehen oder alternative Angebote aufzusuchen, kann nicht dazu füh- ren, untätig zu bleiben und Verstöße nicht zu verfolgen. Der Gesetzgeber hat mit o. g. Vorkehrungen die Möglichkeit der Zugänglichmachung porno- grafischer Inhalte in Telemedien geschaffen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Anbieter. Kinderpornografische Inhalte sind im Gegensatz dazu absolut unzulässig, dürfen unter keinen Umständen verbreitet werden und werden selbstverständlich strafrechtlich verfolgt. Die Forderungen an die Anbieterin sind klar und stellen keinen Angriff auf ihre Marke Mydir- tyhobby dar. Sie erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMSIV, wie alle den deutschen Rechtsnormen unterworfenen Angebote, wenn sie die pornografi- f schen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. 2. Verstoß gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV Außerdem wird festgestellt, dass seitens der Anbieterin kein Jugendschutzbeauftragter nach $ 7 JMSItV bestellt worden ist. Gemäß 8 7 Abs. 1 JMStV haben geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefähr- dende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Der Anbieter hat we- sentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar er- reichbar und ständig verfügbar zu halten. Es müssen insbesondere Namen und Daten enthal- ten sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Das Angebot ist allgemein zugänglich. Allgemein zugänglich sind Telemedien, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können. Dies trifft für das gegenständ- liche Angebot zu. In dem Angebot werden pornografische und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zugänglich gemacht. Die Anbieterin handelt geschäftsmäßig. Abgesehen davon wird das Angebot seitens der An- bieterin offensichtlich auch zu kommerziellen Zwecken genutzt. Die Inhalte sind beständig abrufbar. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist nicht ersichtlich. Es sind keine Daten angegeben. Das Angebot stellt somit einen Verstoß gegen$ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV dar. Hinsichtlich des Verweises der Anbieterin darauf, dass die hohen Voraussetzungen einer in Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie bzw. der deutschen Regelung in & 3 Abs. 5 TMG seltenen Einzelfallausnahme vom Grundsatz des Herkunftslandprinzips für einen Verstoß ge- gen $ 7 JMStV grundsätzlich nicht anwendbar seien, kann angemerkt werden, dass abwei- chend von $ 3 Abs. 2 TMG danach ein Angebot u. a. dann den Einschränkungen des inner- staatlichen Rechts unterliegt, soweit dieses dem Schutz der Jugend vor Beeinträchtigungen dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnah- men in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel stehen (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedienschutz kann dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der Kinder und Jugendlichen vorlie- gen. 13
1% Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von An- geboten vorschlagen. Aufgrund der offensichtlich gegebenen Erforderlichkeit der Bestellung eines Jugendschutzbe- auftragten im gegenständlichen Fall und dem dadurch durchaus angemessenen Verhältnis zum Schutzziel ist an dieser Stelle vom Vorliegen der o. g. Einzelfallausnahme auszugehen und somit die deutsche Rechtslage als maßgeblich zu bewerten, Die KJM hat unter Berücksichtigung der Sichtungsergebnisse der Landesanstalt für Medien NRW sowie aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte beschlossen, dass gegen die MG Social Ltd wegen der Verstöße gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV sowie gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV eine Beanstandung und Untersagung des Angebotes in dieser Form auszusprechen ist. Die Beanstandung als mildeste aufsichtsrechtliche Maßnahme ist im vorliegenden Fall alleine nicht ausreichend, um der Anbieterin die Verstöße gegen den JMStV vor Augen zu führen. Nach wie vor finden sich zahlreiche Beispiele für o. g. Verstöße. Neben der Beanstandung ist daher auch eine Untersagung des Angebotes in dieser Form geeignet, erforderlich und angemessen, um künftigen Wiederholungen entgegenzuwirken. Die MG Social Ltd erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V.m. Satz? JMSW, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Be- nutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pomografischen Inhalten erhalten. Die Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach 8 7 JMStV, wenn sie gemäß der ge- setzlichen Pflicht aus & 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen ent- sprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt. IV. Die im Tenor unter Ziffer 3. und 4. festgesetzte Gebührenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in $ 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) I. V. m. 88 2 Abs. 1,3, 5, 8 und 9 der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LFM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -in der derzeit geltenden Fassung. Vorliegend ist Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses zur Gebüh- rensatzung einschlägig, wonach eine Rahmengebühr von 50,- bis 5.000,- € vorgesehen ist. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheides wird gemäß $2 Gebüh- rensatzung i. V.m. Nr. 15 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung der Landesan- stalt für Medien Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 500,- € erhoben. Diese Gebühr erscheint unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Gründe und des Verwaltungsaufwandes als angemessen. Die Eigenschaft als Kostenschuldner ergibt sich aus $ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührensatzung. 14
Die Fälligkeit ergibt sich aus $ 5 Abs. 3 der Gebührensatzung. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides entrich- tet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis gem. 8 6 Abs. 1 der Gebührensat- zung ein Säumniszuschlag i. H. v. eins v. H. (1 %) des rückständigen auf fünfzig Euro abge- rundeten Betrages erhoben werden. Die Gebührenschuld ist auf das Konto der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bei der Stadtsparkasse Düsseldorf IBAN: DE3330050 1101006480253 BIC: DUSSDEDD unter dem Stichwort „1/19 T 4 VerwV - mydirtyhobby.com“ zu überweisen. Rechtsbeheifsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer- den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Für die fristgerechte Erhebung der Klage ist der Eingang beim Verwaltungsgericht Düsseldorf maßgeblich. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten ver- säumt werden, so wird dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Im Auftrag im Auftrag 15