Beantwortung von Anfrage nach dem HmbTG

BürgerInnenanfrage
Anfrage zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG

Sehr << Antragsteller:in >>

Ihre Behörde begründet in sehr vielen Fällen die Verlängerung der gesetzlichen Beantwortungsfrist von einem Monat in letzter Zeit sehr häufig damit, dass angeblich eine hohe Zahl von Anfragen nach dem HmbTG eingehen würden. Grundsätzlich ist eine Behörde verpflichtet, für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, wozu auch die Wahrnehmung der Belange nach dem HmbTG im eigenen Bereich zählt, Vorsorge zu treffen und so dem Gesetzesvollzug Sorge zu tragen.

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zu beantworten:

1. Wie ist die Entwicklung von Anfragen nach dem HmbTG im Bereich Ihrer Behörde seit 2012?
2. Wie erfolgt die organisatorische und prozessuale Beantwortung der Anfragen nach dem HmbTG, dem UIG und dem VIG im Bereich Ihrer Behörde?
3. Wieviele VZÄ sind durch die Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG bei SK-ITD gebunden?
4. Wieviele externe Ressourcen sind für die Beantwortung eingesetzt und welche Kosten sind dadurch der FHH in 2021 entstanden?
5. Wären die Aufwände verringerbar durch effizientere Abläufe und digitale Prozesse?
6. Wie hat sich das Anfrageaufkommen entwickelt?
7. Wie lange dauert die Beantwortung im Durchschnitt und wieso ist es ggf. nicht möglich, die gesetzliche Antwortfrist einzuhalten?
8. Welche Beanstandungen hat der HmbBfDI bislang gegenüber SK-ITD im Rahmen der Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG vorgenommen?
9. Wer ist organisatorisch für die Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG, dem UIG und dem VIG im Bereich Ihrer Behörde verantwortlich?

Ausschlussgründe für die Beantwortung einer BürgerInnenanfrage liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
BürgerInnenanfrage Anfrage zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG Sehr Antragsteller/in Ihre Behörde begründet …
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beantwortung von Anfrage nach dem HmbTG [#228258]
Datum
12. September 2021 16:01
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
BürgerInnenanfrage Anfrage zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG Sehr Antragsteller/in Ihre Behörde begründet in sehr vielen Fällen die Verlängerung der gesetzlichen Beantwortungsfrist von einem Monat in letzter Zeit sehr häufig damit, dass angeblich eine hohe Zahl von Anfragen nach dem HmbTG eingehen würden. Grundsätzlich ist eine Behörde verpflichtet, für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, wozu auch die Wahrnehmung der Belange nach dem HmbTG im eigenen Bereich zählt, Vorsorge zu treffen und so dem Gesetzesvollzug Sorge zu tragen. ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zu beantworten: 1. Wie ist die Entwicklung von Anfragen nach dem HmbTG im Bereich Ihrer Behörde seit 2012? 2. Wie erfolgt die organisatorische und prozessuale Beantwortung der Anfragen nach dem HmbTG, dem UIG und dem VIG im Bereich Ihrer Behörde? 3. Wieviele VZÄ sind durch die Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG bei SK-ITD gebunden? 4. Wieviele externe Ressourcen sind für die Beantwortung eingesetzt und welche Kosten sind dadurch der FHH in 2021 entstanden? 5. Wären die Aufwände verringerbar durch effizientere Abläufe und digitale Prozesse? 6. Wie hat sich das Anfrageaufkommen entwickelt? 7. Wie lange dauert die Beantwortung im Durchschnitt und wieso ist es ggf. nicht möglich, die gesetzliche Antwortfrist einzuhalten? 8. Welche Beanstandungen hat der HmbBfDI bislang gegenüber SK-ITD im Rahmen der Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG vorgenommen? 9. Wer ist organisatorisch für die Beantwortung von Anfragen nach dem HmbTG, dem UIG und dem VIG im Bereich Ihrer Behörde verantwortlich? Ausschlussgründe für die Beantwortung einer BürgerInnenanfrage liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 228258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228258/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Guten Tag << Adresse entfernt >>, Sie haben am 12.09.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verw…
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Betreff
AW: Beantwortung von Anfrage nach dem HmbTG [#228258]
Datum
11. Oktober 2021 08:42
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Adresse entfernt >>, Sie haben am 12.09.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verwaltung gerichtet. Nach dem HmbTG bezieht sich die gesetzliche Auskunftspflicht auf die vorhandenen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stelle. Eine Pflicht zur Erstellung von Unterlagen, zur Darstellung von Sachverhalten oder zur Beantwortung von Fragen ist im HmbTG nicht vorgesehen. Im Hinblick auf Ihre Frage 8 sind hier amtliche Unterlagen vorhanden. Zur Bearbeitung Ihres Antrags wäre es notwendig, mit entsprechendem Zeitaufwand die Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung dieser Unterlagen zu prüfen. Daher würde gemäß § 13 Absatz 6 HmbTG eine Gebühr zu erheben sein. Sie richtet sich nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz in Verbindung der Anlage Nr. 1.3.1.2 und würde zwischen 30 Euro und 500 Euro liegen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/HmbTGGebO.pdf Möchten Sie Ihren Antrag bezüglich Frage 8 aufrechterhalten? Dann teilen Sie uns bitte Ihre Anschrift mit, damit wir anfallende Gebühren in Rechnung stellen können. Gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG erfordert die Ablehnung eines Antrags, hier die Fragen 1 bis 7 und 9 betreffend, einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid. Wenn Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, benötigen wir zur weiteren Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift. Bitte beachten Sie: Mit der Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe bislang keine Anfrage nach dem HmbTG gestellt, sondern eine allgemeine Aus…
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beantwortung von Anfrage nach dem HmbTG [#228258]
Datum
16. Oktober 2021 21:59
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe bislang keine Anfrage nach dem HmbTG gestellt, sondern eine allgemeine Auskunftsanfrage gestellt, zu deren Beantwortung Sie aus dem Petitionsrecht heraus verpflichtet sind. Nur ein ergänzender Hinweis: Ein Unbedenklichkeit ist bei amtlichen Unterlagen wohl eher kaum herzustellen. Ich kann mir nur schwer vorstellen, wieso Akten der Verwaltung nicht unbedenklich sein sollten, soweit hier nicht illegale Aktivitäten geplant werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 228258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228258/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Beantwortung von Anfrage nach dem HmbTG“ [#228258]
Datum
24. Oktober 2021 08:46
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228258/ Ich bitte um Erläuterung gegenüber der Senatskanzlei, was der Unterschied zwischen einer Bürger:innenanfrage und einem HmbTG-Antrag ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 228258.pdf Anfragenr: 228258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228258/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. "Bürger:innenanfrage" (I3/3310/2021) Guten Tag << Adresse entfernt >>, Ihr…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. "Bürger:innenanfrage" (I3/3310/2021)
Datum
27. Oktober 2021 13:13
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Adresse entfernt >>, Ihre E-Mail vom 24.10.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/3310/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich am 12.9.2021 mit einer „Bürger:innenanfrage“ an die Senatskanzlei gewandt und dort verschiedene Fragen gestellt, die die Beantwortung von informationsfreiheitsrechtlichen Anträgen durch die SK betrafen. Am 11.10.2021 habe die SK, die ihr Schreiben offenbar als Antrag nach § 11 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) ausgelegt und Ihnen geantwortet, dass sie nach HmbTG nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet sei. Lediglich zu Frage 8 seien Dokumente vorhanden, die weitere Bearbeitung des Antrags sei aber gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung zum HmbTG. Sie bitten, dass wir der SK erläutern, was der Unterschied zwischen einer Bürger:innenanfrage und einem HmbTG-Antrag ist. Mir ist unklar, wie ich Ihnen weiterhelfen kann. Unsere Zuständigkeit beschränkt sich auf Angelegenheiten nach dem HmbTG (bzw. UIG). Für Angelegenheiten nach dem Petitionsrecht (als solche würde ich Ihre „Bürger:innenanfrage“ auffassen) verleiht uns § 14 Abs. 2 HmbTG keine Überwachungskompetenz. Insofern kann auch ich die Antwort der SK nur unter dem Gesichtspunkt des HmbTG prüfen. Wenn Sie explizit keinen Antrag nach dem HmbTG stellen wollten, sind wir leider nicht die richtige Beschwerdestelle. Aus dem Petitionsrecht folgt hingegen kein durchsetzbarer Anspruch auf den Gegenstand der Petition (in Ihrem Fall: Antworten auf Ihre Fragen), sondern lediglich die Pflicht des Adressaten, die Petition zur Kenntnis zu nehmen und sachlich zu prüfen. Die Ablehnung des Anliegens muss nicht einmal begründet werden. Aus diesem Grund ist eine Prüfung nach HmbTG vorteilhaft im Vergleich zu einer Prüfung nach Petitionsrecht. Es ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, dass die SK Ihr Schreiben in diesem Sinne ausgelegt hat. Einen allgemeinen Anspruch auf Beantwortung von Fragen durch den Senat oder die Verwaltung gibt es nicht. Das ist im Verhältnis zum Senat den Mitgliedern der Bürgerschaft im Rahmen der Schriftlichen Kleinen Anfrage vorbehalten. Ich werde Ihre Eingabe daher schließen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe wg. "Bürger:innenanfrage" (I3/3310/2021) [#228258] Sehr << Anrede >> Sie k…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. "Bürger:innenanfrage" (I3/3310/2021) [#228258]
Datum
20. November 2021 10:14
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie können helfen, indem Sie der Senatskanzlei aufzeigen, was eine Bürger:innenanfrage und was eine HmbTG-Anfrage ist. Offenbar herrschen da in der Senatskanzlei Unklarheiten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 228258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228258/