Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr

Ich bitte um schriftliche Stellungnahme, ob das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Paderborn, in Zusammenhang mit eingehenden Privatanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, nur diejenigen Fälle bearbeitet, die explizit den Anzeigenerstatter dahingehend betreffen, im denen dieser oder andere Personen explizit durch Falschparker behindert bzw. gefährdet worden ist.

Des Weiteren bitte ich um Antwort, ob Sie vielmehr nicht verpflichtet sind und daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren haben und nicht nur solche Anzeigen mit Behinderung oder Gefährdung, sondern alle Privatanzeigen, die formell und inhaltlich korrekt und somit "gerichtsfest" sind, zu bearbeiten und auch zu ahnden? Dies behauptet die Stadt Paderborn nämlich im Schriftverkehr mit der Nummer #162053 in diesem Portal "Frag den Staat", dass alle eingehenden Privatanzeigen nach pflichtgemäßem Ermessen bearbeitet und geahndet werden würden.

Es liegt mir aber ein Schriftstück Ihres Amtes vor, in dem ein Anzeigenerstatter, der an verschiedenen Tatorten eindeutige Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr mit Beweisfotos dokumentiert hat und diese aber eben von der Stadt Paderborn nicht bearbeitet werden, weil ein berechtigtes Eigeninteresse und keine Behinderung stattfand.

Vielmehr wird in diesem Antwortschreiben, welches der Bürgermeister der Stadt Paderborn, Herr Michael Dreier persönlich unterzeichnet hat, der Anzeigenerstatter als "Sachwalter" angesehen und auch schriftlich als solcher benannt. Diese gerichtsfesten Privatanzeigen mit mehreren Beweisfotos wurden daher, wie Sie ja selber im Schreiben zugegeben haben, eben nicht bearbeitet.

Sie schützen mit diesem Verhalten als Ordnungsbehörde eindeutig das Fehlverhalten der Falschparker und kommen auch nicht auf Hinweise der Bürger an Ort und Stelle, um mit Ihren eigenen Überwachungskräften kurzfristig und regelmäßig Kontrollmaßnahmen durchzuführen und auf Gehwegen und vor Feuerwehrzufahrten, die permanent und auch nachts zugeparkt werden, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Ferner werden nur Privatanzeigen auf einem von der Stadt Paderborn vorbereiteten Formular akzeptiert.
Ich habe jedoch Schriftstücke aus dem Portal "Frag den Staat" vorliegen, in dem die Stadt Paderborn aber behauptet, dass ein PDF-Formular nicht zwingend notwendig ist, um Privatanzeigen einreichen zu dürfen. Dort steht drin, dass man auch ohne dieses besagte PDF-Formular Anzeigen erstatten kann.

Als korrekter Bürger dieser Stadt Paderborn, der Ihnen bei Ihrer Arbeit nur behilflich sein möchte, fühle ich mich vom Ordnungsamt einfach nur schikaniert und mit den Falschparkern auf unseren Gehwegen nur im Stich gelassen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nun in Zukunft alle eingereichten Privatanzeigen ohne konkreten Bezug zum Anzeigenerstatter, also ohne Behinderung nach pflichtgemäßem Ermessen bearbeiten und ahnden werden.

Mit freundlichem Gruß

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Dezember 2019
  • Frist
    7. Januar 2020
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
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Betreff
Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
4. Dezember 2019 21:07
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um schriftliche Stellungnahme, ob das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Paderborn, in Zusammenhang mit eingehenden Privatanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, nur diejenigen Fälle bearbeitet, die explizit den Anzeigenerstatter dahingehend betreffen, im denen dieser oder andere Personen explizit durch Falschparker behindert bzw. gefährdet worden ist. Des Weiteren bitte ich um Antwort, ob Sie vielmehr nicht verpflichtet sind und daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren haben und nicht nur solche Anzeigen mit Behinderung oder Gefährdung, sondern alle Privatanzeigen, die formell und inhaltlich korrekt und somit "gerichtsfest" sind, zu bearbeiten und auch zu ahnden? Dies behauptet die Stadt Paderborn nämlich im Schriftverkehr mit der Nummer #162053 in diesem Portal "Frag den Staat", dass alle eingehenden Privatanzeigen nach pflichtgemäßem Ermessen bearbeitet und geahndet werden würden. Es liegt mir aber ein Schriftstück Ihres Amtes vor, in dem ein Anzeigenerstatter, der an verschiedenen Tatorten eindeutige Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr mit Beweisfotos dokumentiert hat und diese aber eben von der Stadt Paderborn nicht bearbeitet werden, weil ein berechtigtes Eigeninteresse und keine Behinderung stattfand. Vielmehr wird in diesem Antwortschreiben, welches der Bürgermeister der Stadt Paderborn, Herr Michael Dreier persönlich unterzeichnet hat, der Anzeigenerstatter als "Sachwalter" angesehen und auch schriftlich als solcher benannt. Diese gerichtsfesten Privatanzeigen mit mehreren Beweisfotos wurden daher, wie Sie ja selber im Schreiben zugegeben haben, eben nicht bearbeitet. Sie schützen mit diesem Verhalten als Ordnungsbehörde eindeutig das Fehlverhalten der Falschparker und kommen auch nicht auf Hinweise der Bürger an Ort und Stelle, um mit Ihren eigenen Überwachungskräften kurzfristig und regelmäßig Kontrollmaßnahmen durchzuführen und auf Gehwegen und vor Feuerwehrzufahrten, die permanent und auch nachts zugeparkt werden, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Ferner werden nur Privatanzeigen auf einem von der Stadt Paderborn vorbereiteten Formular akzeptiert. Ich habe jedoch Schriftstücke aus dem Portal "Frag den Staat" vorliegen, in dem die Stadt Paderborn aber behauptet, dass ein PDF-Formular nicht zwingend notwendig ist, um Privatanzeigen einreichen zu dürfen. Dort steht drin, dass man auch ohne dieses besagte PDF-Formular Anzeigen erstatten kann. Als korrekter Bürger dieser Stadt Paderborn, der Ihnen bei Ihrer Arbeit nur behilflich sein möchte, fühle ich mich vom Ordnungsamt einfach nur schikaniert und mit den Falschparkern auf unseren Gehwegen nur im Stich gelassen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nun in Zukunft alle eingereichten Privatanzeigen ohne konkreten Bezug zum Anzeigenerstatter, also ohne Behinderung nach pflichtgemäßem Ermessen bearbeiten und ahnden werden. Mit freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem allein im öffentlichen Intere…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
13. Dezember 2019 11:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem allein im öffentlichen Interesse bestehenden Opportunitätsprinzip, § 47 Abs. 1 OWiG. Das bedeutet, dass die jeweils zuständige Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Entschließungs-und Auswahlermessens entscheidet, ob und in welchem Umfang festgestellte oder angezeigte Vergehen ahndet und welche personellen Ressourcen für deren Aufklärung und Verfolgung eingesetzt werden. Wenngleich die Aufnahme von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich den städtischen Überwachungskräften obliegt, werden selbstverständlich auch alle eingehenden privaten Anzeigen durch die Bußgeldstelle der Stadt Paderborn bearbeitet. In diesem Kontext verweise ich gern auf die von Ihnen benannte Antwort "162053 - Frag den Staat. Unter diese Bearbeitung fällt zunächst die Inaugenscheinnahme des angezeigten Verstoßes. Hierbei wird geprüft, ob ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt und das Opportunitätsprinzip Anwendung findet. Im Rahmen des behördlichen Ermessens werden sowohl dargestellte Beweise als auch die Schwere der mitgeteilten Rechtsverstöße als entscheidungsrelevante Kriterien berücksichtigt. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht vorliegen oder dem ersichtliche Verfolgungshindernisse entgegenstehen, wird diese Entscheidung schriftlich dokumentiert und zu den Akten genommen. Diese Vorgehensweise bewegt sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Sofern Anzeigen von Dritten erstattet werden, bei denen das von hier entwickelte Formular nicht verwandt wurde, kann es vorkommen, dass hierbei entscheidungsrelevante Daten nicht mitgeteilt werden. In diesen Fällen wird der/m Anzeigeerstatter*in das eingangs erwähnte Formular zugesandt, um so alle erforderlichen Informationen abzufragen. Auch diese Handhabung ist in der Antwort "162053 - Frag den Staat" dargelegt worden. Ist ein/e Anzeigeerstatter*in bereits bekannt, kann die Bußgeldstelle im Interesse der Verwaltungseffizienz auch generelle Regelungen zum Umgang mit deren Eingaben treffen. Sofern kein Eigeninteresse des Betroffenen vorliegt aber eine Gefahr für die Verkehrssicherheit erkannt wird (z.B. bei Behinderungen, Parken in Feuerwehrzufahrten), entscheidet die Bußgeldstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten über das weitere Vorgehen. In der Regel werden sich die Überwachungskräfte eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen und, sofern erkennbare Verstöße vorliegen, in eigener Zuständigkeit Verwarnungen erteilen. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei erteilt. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Da ich mit Ihren Antworten informativ nicht zur vol…
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Von
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Betreff
AW: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
24. Dezember 2019 17:43
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Da ich mit Ihren Antworten informativ nicht zur vollsten Zufriedenheit bedient worden bin, möchte ich nunmehr zur vereinfachten Darstellung Ihrer Vorgehensweise, hier anhand meiner eingereichten Ordnungswidrigkeitenanzeigen, Ihre Vorgehensweise mit den folgenden Fragen gerne dargestellt wissen: Frage 1: Als Anzeigenerstatter bin ich Ihnen bereits bekannt. Welche "generelle Regelungen" haben Sie bezüglich meiner Person zwecks "Verwaltungseffizienz" zum Umgang mit meinen Eingaben in Ihrer Bußgeldstelle getroffen? Frage 2: Ich habe am 26.11.2019 und am 29.11.2019 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PB-NU 199X (aus Datenschutzgründen wurde die letzte Ziffer mit einem "X" versehen") wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung und länger als 1 Stunde mit zahlreichen und eindeutigen Beweisfotos angezeigt. Das gleiche Fahrzeug parkte am 02.10.2019 und 29.10.2019 ebenfalls verkehrswidrig auf dem Gehweg mit Behinderung und länger als 1 Stunde an der selben Örtlichkeit. Auch diese Ordnungswidrigkeiten habe ich Ihnen durch Privatanzeigen mitgeteilt. Wie haben Sie in diesen 4 Fällen die Ordnungswidrigkeiten bearbeitet und haben Sie überhaupt in einem der 4 Fälle die Ordnungswidrigkeit geahndet? Zur Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass das selbe Fahrzeug dort weiterhin regelmäßig (fast täglich) auf dem Gehweg mit Behinderung geparkt wird. Des Weiteren schreiben Sie in Ihrer Antwort, dass sich in der Regel Ihre Überwachungskräfte eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen und, sofern erkennbare Verstöße vorliegen, in eigener Zuständigkeit Verwarnungen erteilen. Leider entspricht diese Aussage meiner Meinung nach aber in keinster Weise mit meinen gemachten Beobachtungen. Die Verstöße nehmen hier augenscheinlich täglich zu und Ihre Überwachungskräfte habe ich schon seit mehreren Monaten nicht gesehen. Auch habe ich keine Scheibenwischerverwarnungen an den verbotswidrig geparkten Fahrzeugen gesehen. Vielmehr hat hier sogar die ASP (Müllabfuhr) mit ihren Fahrzeugen ebenfalls schon Probleme, an die Mülltonnen unseres Wohnhauses zu gelangen. Hierfür lade ich Ihnen gerne einen Hinweiszettel zur Begutachtung und weiteren Handlungsweise seitens Ihrer Behörde als Beweisfoto hoch. Falls Ihre Überwachungskräfte hier eines Tages doch einmal vorbei kommen sollten, empfehle ich Ihnen das Zeitfenster bis 9:30 Uhr als Kontrollzeit, da danach die Fahrzeuge nach stundenlangem, verbotswidrigem Parken ( auch abends und nachts), dann weggefahren werden. Ferner mache ich Sie darauf aufmerksam, dass hier die kleinen Schulkinder wegen den zugeparkten Gehwegen, morgens bei Dunkelheit, den Gehweg verlassen und quasi gezwungen werden, auf der Fahrbahn weiter zu gehen. Sollte hier ein Kind deswegen eines Tages von einem Fahrzeug auf der Fahrbahn erfasst und verletzt werden, können Sie sicher sein, dass ich mich ebenfalls in die Sache einschalten und als Zeuge zur Verfügung stehen werde, da ich Sie nunmehr seit Jahren mit meinen privaten Anzeigen mehrmals auf diese Behinderungen und gefährliche Situation aufmerksam gemacht habe. Es wäre viel effizienter, wenn Sie wie andere Städte auch, endlich konsequent die eingereichten Hinweise und Anzeigen von Privatpersonen zielgerichtet bearbeiten und auch die eindeutigen Verstöße ahnden würden. Dies würde zum einen Ihre Überwachungskräfte entlasten und zum anderen mit einfachsten Mitteln auch einen Beitrag für die Sicherheit und Ordnung auf den Gehwegen dieser Stadt leisten. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - sam_5631.jpg Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes…
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Von
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Betreff
AW: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
7. Januar 2020 11:32
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ vom 04.12.2019 (#171520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
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Sehr geehrteAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz verzögert sich. …
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
WG: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
17. Januar 2020 12:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz verzögert sich. Eine zeitnahe Beantwortung ist zur Zeit nicht möglich. Ich bitte Sie, zunächst bis zum 31.01.2020 von weiteren Anfragen o.g. Vorgänge abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24.12.2019 beantworte ich wie …
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
31. Januar 2020 11:03
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24.12.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Als Anzeigenerstatter bin ich Ihnen bereits bekannt. Welche "generelle Regelungen" haben Sie bezüglich meiner Person zwecks "Verwaltungseffizienz" zum Umgang mit meinen Eingaben in Ihrer Bußgeldstelle getroffen? Antwort 1: Ich verweise auf meine Antwort vom 13.12.2019 (Frag den Staat "171520") sowie auf die Antwort "162053 - Frag den Staat". Die dort jeweils beschriebene Vorgehensweise wird auch bei Privatanzeigen, die von Ihrer Person erstattet werden, angewandt. Sofern kein Eigeninteresse Ihrerseits erkennbar ist, wird sich die Bußgeldstelle in der Regel eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen. Sofern durch die Privatanzeige eine vorliegende Gefahr erkennbar ist, entscheidet die Bußgeldstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten über das weitere Vorgehen. Frage 2: Ich habe am 26.11.2019 und am 29.11.2019 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PB-NU 199X (aus Datenschutzgründen wurde die letzte Ziffer mit einem "X" versehen") wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung und länger als 1 Stunde mit zahlreichen und eindeutigen Beweisfotos angezeigt. Das gleiche Fahrzeug parkte am 02.10.2019 und 29.10.2019 ebenfalls verkehrswidrig auf dem Gehweg mit Behinderung und länger als 1 Stunde an der selben Örtlichkeit. Auch diese Ordnungswidrigkeiten habe ich Ihnen durch Privatanzeigen mitgeteilt. Wie haben Sie in diesen 4 Fällen die Ordnungswidrigkeiten bearbeitet und haben Sie überhaupt in einem der 4 Fälle die Ordnungswidrigkeit geahndet? Antwort 2: Die o.g. Privatanzeigen haben wir zum Anlass genommen, den erwähnten Bereich verstärkt zu kontrollieren und festgestellte Verkehrsverstöße in eigener Zuständigkeit zu ahnden. Zu unterschiedlichen Tagen sowie Uhrzeiten wurde der von Ihnen genannte Bereich kontrolliert, Verwarnungen wurden ausgesprochen und festgestellte Verstöße geahndet. Diese Auskunft wird gem. § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGO IFG NRW und Ziffer 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei erteilt. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in leider haben Sie erneut auf beide Fragen nur ausweichend und pauschaliert geantworte…
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AW: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
1. Februar 2020 15:29
An
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Sehr geehrteAntragsteller/in leider haben Sie erneut auf beide Fragen nur ausweichend und pauschaliert geantwortet. Sie schreiben in Ihrer "Antwort 1": Zitat: "...Sofern kein Eigeninteresse Ihrerseits erkennbar ist, wird sich die Bußgeldstelle in der Regel eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen. " Bitte beantworten Sie jetzt meine folgenden Aussagen doch einfach mit einem "Ja" oder "Nein": Aussage 1: Eine Privatanzeige ohne Eigeninteresse wird nicht bis zur Ahndung weiterverfolgt. Aussage 2: Anzeigenerstatter wie in Aussage 1 werden ihrerseits als "Sachwalter" angesehen. Am 31.01.2020 haben Sie ebenfalls zu Frage 2 vom 24.12.2019 leider nur ausweichend geantwortet. Zitat: " ...Die o.g. Privatanzeigen haben wir zum Anlass genommen, den erwähnten Bereich verstärkt zu kontrollieren und festgestellte Verkehrsverstöße in eigener Zuständigkeit zu ahnden. Meine Frage lautete aber nicht, was Sie aufgrund meiner eingereichten Privatanzeigen vom 02.10.2019, 29.10.2019, 26.11.2019 und 29.11.2019 nunmehr gedenken in Zukunft zu unternehmen, sondern, klar und verständlich formuliert, was mit diesen Privatanzeigen in Ihrem Amt nach Eingang eigentlich passiert ist. Schließlich sind diese Art von Anzeigen, also Parkverstöße mit Behinderung, genau diejenigen, die in Ihrem Amt wohl nicht mehr in die Kategorie " Bezüglich Runderlass, eine Tolerierung des Parkens auf dem Gehweg mit einer Restbreite von mehr als 1,20 Meter fallen könnten. Daraus resultierend bleibt Ihnen kein Spielraum mehr für ein tolerantes "pflichtgemäßes Ermessen" übrig, als dass Sie diese 4 Privatanzeigen mit Eigeninteresse und sogar Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern hätten sofort bearbeiten, Anhörungsbögen versenden und aufgrund der zahlreichen und aussagekräftigen Beweisfotos, die Ihnen zu jeder meiner Anzeigen eingereicht werden auch definitiv ahnden müssen. Ansonsten verstehe ich aus Ihrem Einlass, dass Sie alle eingehenden Privatanzeigen als eine Art Hinweis annehmen und dann in den erwähnten Bereichen verstärkt kontrollieren und festgestellte Verkehrsverstöße in eigener Zuständigkeit ahnden. Denn wie bereits in unserem Schriftverkehr erörtert, werden also weder bei Privatanzeigen ohne Eigeninteresse, noch bei denen mit Eigeninteresse und sogar zusätzlich mit Behinderung, sozusagen vom Ordnungsamt Paderborn keine dieser Parkverstöße geahndet. Nein, Sie werden dahingehend aktiv und schicken an diese Orte Ihre eigenen Überwachungskräfte, damit diese sich ein "Bild" machen können und selber ahnden können. Also, bitte beantworten Sie doch nun die folgende Aussage mit einem schlichten "Ja" oder "Nein": Aussage 3: Die meinerseits eingereichten Privatanzeigen mit Parkverstößen, wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (TBNR 112403) vom 02.10.2019, 26.10.2019, 02.11.2019 und 29.11.2019, begangen mit dem PKW mit dem amtlichem Kennzeichen PB- NU 199X ( X wegen Datenschutz ! ) wurden vom Ordnungsamt Paderborn geahndet und es wurden zuvor Anhörungsbögen für jeden einzelnen Tatvorwurf an den Halter des Fahrzeug versandt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes…
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AW: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
24. Februar 2020 14:40
An
Kommunalverwaltung Paderborn
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ vom 04.12.2019 (#171520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 49 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mit Email vom 13.12.2019 beantwortet. Ich bitte von weiteren Frag…
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Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
27. Februar 2020 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mit Email vom 13.12.2019 beantwortet. Ich bitte von weiteren Fragen Abstand zu nehmen. Eine Kopie dieser Email leite ich Ihnen mit getrennter Email weiter.... Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie soeben per Email mitgeteilt, erhalten Sie eine Kopie der am 13.12.2019 beantwort…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
WG: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
27. Februar 2020 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie soeben per Email mitgeteilt, erhalten Sie eine Kopie der am 13.12.2019 beantworteten Anfrage an den Staat. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
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Betreff
AW: WG: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
2. März 2020 17:54
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ vom 04.12.2019 (#171520) wurde von Ihnen leider nicht vollständig beantwortet. Sie schreiben in Ihrer "Antwort 1": Zitat: "...Sofern kein Eigeninteresse Ihrerseits erkennbar ist, wird sich die Bußgeldstelle in der Regel eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen. " Bitte beantworten Sie jetzt meine folgende Aussage 3 (unten im Text) doch einfach mit einem "Ja" oder "Nein": Am 31.01.2020 haben Sie ebenfalls zu Frage 2 vom 24.12.2019 leider nur ausweichend geantwortet. Zitat: " ...Die o.g. Privatanzeigen haben wir zum Anlass genommen, den erwähnten Bereich verstärkt zu kontrollieren und festgestellte Verkehrsverstöße in eigener Zuständigkeit zu ahnden. Meine Frage lautete aber nicht, was Sie aufgrund meiner eingereichten Privatanzeigen vom 02.10.2019, 29.10.2019, 26.11.2019 und 29.11.2019 nunmehr gedenken in Zukunft zu unternehmen, sondern, klar und verständlich formuliert, was mit diesen Privatanzeigen in Ihrem Amt nach Eingang eigentlich passiert ist. Schließlich sind diese Art von Anzeigen, also Parkverstöße mit Behinderung, genau diejenigen, die in Ihrem Amt wohl nicht mehr in die Kategorie " Bezüglich Runderlass, eine Tolerierung des Parkens auf dem Gehweg mit einer Restbreite von mehr als 1,20 Meter fallen könnten. Daraus resultierend bleibt Ihnen kein Spielraum mehr für ein tolerantes "pflichtgemäßes Ermessen" übrig, als dass Sie diese 4 Privatanzeigen mit Eigeninteresse und sogar Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern hätten sofort bearbeiten, Anhörungsbögen versenden und aufgrund der zahlreichen und aussagekräftigen Beweisfotos, die Ihnen zu jeder meiner Anzeigen eingereicht werden auch definitiv ahnden müssen. Ansonsten verstehe ich aus Ihrem Einlass, dass Sie alle eingehenden Privatanzeigen als eine Art Hinweis annehmen und dann in den erwähnten Bereichen verstärkt kontrollieren und festgestellte Verkehrsverstöße in eigener Zuständigkeit ahnden. Denn wie bereits in unserem Schriftverkehr erörtert, werden also weder bei Privatanzeigen ohne Eigeninteresse, noch bei denen mit Eigeninteresse und sogar zusätzlich mit Behinderung, sozusagen vom Ordnungsamt Paderborn keine dieser Parkverstöße geahndet. Nein, Sie werden dahingehend aktiv und schicken an diese Orte Ihre eigenen Überwachungskräfte, damit diese sich ein "Bild" machen können und selber ahnden können. In den folgenden Fällen bestand eindeutig ein berechtigtes Eigeninteresse. Sie verweisen nunmehr erneut auf Ihre E-Mail vom 13.12.2020, jedoch habe ich explizit weitere Fragen gestellt, die nicht beantwortet wurden: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: Also, bitte beantworten Sie doch nun die folgende Aussage mit einem schlichten "Ja" oder "Nein": Aussage 3: Die meinerseits eingereichten Privatanzeigen mit Parkverstößen, wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (TBNR 112403) vom 02.10.2019, 26.10.2019, 02.11.2019 und 29.11.2019, begangen mit dem PKW mit dem amtlichem Kennzeichen PB- NU 199X ( X wegen Datenschutz ! ) wurden vom Ordnungsamt Paderborn geahndet und es wurden zuvor Anhörungsbögen für jeden einzelnen Tatvorwurf an den Halter des Fahrzeug versandt. ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes…
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Betreff
AW: WG: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
8. März 2020 18:52
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ vom 04.12.2019 (#171520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 62 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. BEMERKUNG: MEINE ANFRAGEN SIND NICHT KOMPLETT BEANTWORTET WORDEN. DENN MEINEN FOLGEFRAGEN SIND SIE PERMANENT UND STETS MIT AUSWEICHANTWORTEN AUS DEM WEG GEGANGEN ! WAS IST MIT MEINEN 4 PRIVAT-ANZEIGEN MIT EIGENINTERESSE ! WEGEN PARKEN AUF DEM GEHWEG MIT BEHINDERUNG GEGEN DEN HALTER BZW. FAHRER DES FAHRZEUGS MIT DEM AMTLICHEN KENNZEICHEN PB- NU 199X IN IHREM AMT EIGENTLICH PASSIERT ? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragestellungen beantworte ich wie folgt: Sie schreiben in Ihrer "Antwort…
Von
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Betreff
Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
12. März 2020 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragestellungen beantworte ich wie folgt: Sie schreiben in Ihrer "Antwort 1": Zitat: "...Sofern kein Eigeninteresse Ihrerseits erkennbar ist, wird sich die Bußgeldstelle in der Regel eigenständig vor Ort ein Bild der Situation machen. " Bitte beantworten Sie jetzt meine folgenden Aussagen doch einfach mit einem "Ja" oder "Nein": Aussage 1: Eine Privatanzeige ohne Eigeninteresse wird nicht bis zur Ahndung weiterverfolgt. Ja, ohne fehlendes Eigeninteresse werden Privatanzeigen nicht verfolgt. Die Überwachungskräfte machen sich vor Ort selbst ein Bild der Situation. Aussage 2: Anzeigenerstatter wie in Aussage 1 werden ihrerseits als "Sachwalter" angesehen. Nein, Erstatter von Privatanzeigen ohne fehlendem Eigeninteresse werden erst dann als "Sachwalter" erkannt, wenn die Häufigkeit der getätigten Anzeigen hierauf schließen lässt. Also, bitte beantworten Sie doch nun die folgende Aussage mit einem schlichten "Ja" oder "Nein": Aussage 3: Die meinerseits eingereichten Privatanzeigen mit Parkverstößen, wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (TBNR 112403) vom 02.10.2019, 26.10.2019, 02.11.2019 und 29.11.2019, begangen mit dem PKW mit dem amtlichem Kennzeichen PB- NU 199X ( X wegen Datenschutz ! ) wurden vom Ordnungsamt Paderborn geahndet und es wurden zuvor Anhörungsbögen für jeden einzelnen Tatvorwurf an den Halter des Fahrzeug versandt. Die Beantwortet dieser Frage wird gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit der Strafprozessordnung entschieden. Nach § 4 des IFG NRW gehen diese besonderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG vor. Die Beantwortung im Rahmen Ihrer o.g. Anfrage wird somit abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in 02.03.2020 17:54 Uhr Also, bitte beantworten Sie doch nun die folgende Aussage mit …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bearbeitung von Privatanzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse bzw. Behinderung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#171520]
Datum
15. Mai 2020 10:21
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in 02.03.2020 17:54 Uhr Also, bitte beantworten Sie doch nun die folgende Aussage mit einem schlichten "Ja" oder "Nein": Aussage 3: Die meinerseits eingereichten Privatanzeigen mit Parkverstößen, wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (TBNR 112403) vom 02.10.2019, 26.10.2019, 02.11.2019 und 29.11.2019, begangen mit dem PKW mit dem amtlichem Kennzeichen PB- NU 199X ( X wegen Datenschutz ! ) wurden vom Ordnungsamt Paderborn geahndet und es wurden zuvor Anhörungsbögen für jeden einzelnen Tatvorwurf an den Halter des Fahrzeug versandt. Ihre Antwort vom 12.März 2020 12:05 Uhr lautete: Zitat: "...Die Beantwortet dieser Frage wird gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit der Strafprozessordnung entschieden. ----------------------------------------------------------------------------- 15.05.2020 Frage: Welche Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. der StPO wenden Sie an, um meine Frage zu beantworten bzw. abzulehnen, ob die mit berechtigtem Eigeninteresse untermauerten Owi-Anzeigen bearbeitet, verfolgt und geahndet wurden. Sie haben mir bei meinen zuvor eingereichten Fragen nunmehr bestätigt, dass die Owi-Anzeigen ohne berechtigtes Eigeninteresse nicht bearbeitet werden, sondern eigene Überwachungskräfte hier diese Bereiche kontrollieren. Meine Anzeigen würden Sie nur als Anregung für eigene Kontrollmaßnahmen verstehen. Bei dieser Art von Owi-Anzeigen bat ich Sie gemäß § 46 ABS. 1 OWIG I.V.M. § 171 S. 1 STPO, um eine nachvollziebare Begründung der Nichtumsetzung, welche ihrerseits leider bis heute nicht erfolgt. Durch unsere hiesige Korrespondenz stelle ich fest, dass de facto somit praktisch alle eingereichten Owi-Anzeigen, also die mit oder ohne berechtigtes Eigeninteresse ihrerseits nicht gesetzmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen bearbeitet, verfolgt und auch nicht geahndet werden. Eine Rückantwort erhalte ich auch nicht, wenn wie oben beschrieben die Owi-Anzeigen ihrerseits eingestellt werden und bei Einstellung nach § 46 ABS. 1 OWIG I.V.M. § 171 S. 1 STPO eine Mitteilung an den Anzeigenerstatter erfolgen muss. Als Beispiel füge ich noch hinzu, dass Anzeigen die z.B. bei der Polizei erfolgen, bei Einstellung des Verfahrens mit einer Rückantwort nach den o.g. Paragrafen durch die Staatsanwaltschaft zur Folge hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171520