Bearbeitungsdauer von Beschwerden (Informationsfreiheit)

Statistik Ihrer Bearbeitungsdauer in 2018 und 2019, von der ich ausgehe, dass diese im Zuge Ihres jährlichen Berichtswesens vorliegt. Ihr Jahresbericht 2019 spricht lediglich von 141 bzw. 156 Eingaben (zum LIFG) in 2018 bzw. 2019.

Zusätzlich frage ich:
- Wieviele Fälle sind aktuell nicht abgeschlossen?
- Wieviele Fälle wurden ohne formelles Schreiben des LfDI (Papier oder elektronisch) abgeschlossen?
- Wieviele Fälle haben eine explizite Zustimmung des Petenten zum Abschlussschreiben des LfDI erfahren?
- In wievielen Fällen haben Petenten Unzufriedenheit o.ä. mit dem Abschluss durch den LfDI gezeigt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Juni 2020
  • Frist
    16. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Statistik Ihrer Bearbeit…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bearbeitungsdauer von Beschwerden (Informationsfreiheit) [#189057]
Datum
16. Juni 2020 15:02
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Statistik Ihrer Bearbeitungsdauer in 2018 und 2019, von der ich ausgehe, dass diese im Zuge Ihres jährlichen Berichtswesens vorliegt. Ihr Jahresbericht 2019 spricht lediglich von 141 bzw. 156 Eingaben (zum LIFG) in 2018 bzw. 2019. Zusätzlich frage ich: - Wieviele Fälle sind aktuell nicht abgeschlossen? - Wieviele Fälle wurden ohne formelles Schreiben des LfDI (Papier oder elektronisch) abgeschlossen? - Wieviele Fälle haben eine explizite Zustimmung des Petenten zum Abschlussschreiben des LfDI erfahren? - In wievielen Fällen haben Petenten Unzufriedenheit o.ä. mit dem Abschluss durch den LfDI gezeigt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Bearbeitungsdauer von Beschwerden (Informationsfreiheit) [#189057]
Datum
16. Juni 2020 15:02
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Gr??en

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Unser Aktenzeichen: 0221.4-16-23 Informationsfreiheit: Ihre Anfrage vom 16. Juni 2020 zur Statistik der Bearbeitu…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Bearbeitungsdauer von Beschwerden (Informationsfreiheit) [#189057]
Datum
18. Juni 2020 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Aktenzeichen: 0221.4-16-23 Informationsfreiheit: Ihre Anfrage vom 16. Juni 2020 zur Statistik der Bearbeitungsdauer in 2018 und 2019 des LfDI Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben am 15. Juni 2020 einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) an uns gestellt. Diesen beantworten wir wie folgt: Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Absatz 1 LIFG). Eine Statistik der Bearbeitungsdauer in 2018 und 2019 liegt bei uns nicht vor. Zugangsansprüche nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bestehen nur auf vorhandene Informationen (Urteil des OVG NRW vom 13.11.2017 – 15 A 2069/16). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Das LIFG räumt Antragstellenden einen Anspruch auf Auskunft über vorhandene Informationen ein. Hieraus folgt, dass die Behörde weder zur anderweitigen Beschaffung von Informationen noch zur Rekonstruktion von bestimmten Dokumenten verpflichtet ist. - Wie viele Fälle sind aktuell nicht abgeschlossen? Nicht abgeschlossen sind derzeit 82 Fälle, davon sind 45 in Bearbeitung. - Wie viele Fälle wurden ohne formelles Schreiben des LfDI (Papier oder elektronisch) abgeschlossen? Dazu liegen keine Informationen vor. Die informationspflichtigen Stellen setzen sich direkt mit den antragstellenden Personen in Verbindung. Ergebnisse dazu werden uns nicht mitgeteilt. - Wie viele Fälle haben eine explizite Zustimmung des Petenten zum Abschlussschreiben des LfDI erfahren? Keiner. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. - In wie vielen Fällen haben Petenten Unzufriedenheit o.ä. mit dem Abschluss durch den LfDI gezeigt? Bisher sind uns zwei Fälle zugetragen worden, bei denen Unzufriedenheit geäußert wurde: zum einen mit den gesetzlichen Regelungen des LIFG, die nicht weitreichend genug seien, zum anderen mit der zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung der Beschwerden. Eine gesetzliche Frist für die Beratungen durch den LfDI enthält das LIFG jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen