Bearbeitungsstatus der BKMS Meldung 23e0f

den Bearbeitungsstatus der BKMS Meldung 23e0f

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Februar 2021
  • Frist
    27. März 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Bearbeitungsstatus der…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bearbeitungsstatus der BKMS Meldung 23e0f [#213731]
Datum
25. Februar 2021 17:49
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Bearbeitungsstatus der BKMS Meldung 23e0f
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213731/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
HGS-QB 9100-2021/0618 Sehr Antragsteller/in Ihre beiden Nachrichten vom heutigen Tag habe ich erhalten. Leider …
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: Bearbeitungsstatus der BKMS Meldung 23e0f [#213731] und BKMS Meldung 23e71 [#213730]
Datum
26. Februar 2021 17:38
Status
Warte auf Antwort
HGS-QB 9100-2021/0618 Sehr Antragsteller/in Ihre beiden Nachrichten vom heutigen Tag habe ich erhalten. Leider ist es mir nicht möglich, anhand der Kürzel von BKMS-Meldungen mögliche frühere Meldungen zu identifizieren, da auch die Mitarbeiter der Hinweisgeberstelle diese nicht erfahren. Im Übrigen teilen wir Bearbeitungsstände generell nicht mit. Wenn Sie einen IFG-Antrag stellen möchten, so ist dies leider nicht über das E-Mail Postfach der Hinweisgeberstelle oder über BKMS möglich. Die Stellung eines IFG-Antrags über diese beiden Wege schließt sich aus, da auf der einen Seite der Hinweisgeber zu schützen ist und eine Anonymisierung seiner Eingaben zu erfolgen hat, und andererseits ein IFG-Antrag zwingend auf eine (anonym nicht mögliche) Antwort gerichtet ist und u. U. Gebührenforderungen entstehen können. Wenn Sie einen IFG-Antrag stellen möchten, benutzen Sie bitte die anderen Kontaktmöglichkeiten zur BaFin. Soweit Ihr IFG-Antrag auf Auskünfte aus dem Bereich der Hinweisgeberstelle gerichtet sein sollte, möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass gemäß § 4d Absatz 5 FinDAG (Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) das Informationsfreiheitsgesetz auf die Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine Anwendung findet. Mit freundlichen Grüßen