Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar

1) Den gesamten behördlichen Schriftverkehr mit dem Vorhabenträger des Bebauungsplan-Entwurfs (VEP) Nr. 74440/02

2) Die Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln Februar 2012

3) Die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018)

4) Die Namen, bzw. Firmennamen der in Aussicht stehenden Betreiber der geplanten Wasserskianlage und des Naturbadestrandes

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • 5 Follower:innen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar [#55341]
Datum
3. Februar 2019 20:16
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Den gesamten behördlichen Schriftverkehr mit dem Vorhabenträger des Bebauungsplan-Entwurfs (VEP) Nr. 74440/02 2) Die Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln Februar 2012 3) Die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) 4) Die Namen, bzw. Firmennamen der in Aussicht stehenden Betreiber der geplanten Wasserskianlage und des Naturbadestrandes
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky
Stadtplanungsamt Köln
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Sehr geehrter Herr Micha…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02)
Datum
19. Februar 2019 16:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michalsky, Ihren Antrag vom 03.02.2019 nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)/Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in der im Betreff genannten Angelegenheit habe ich erhalten. Ihr Antrag ist zur Zeit beim Stadtplanungsamt in Bearbeitung, so dass Sie in den nächsten Wochen eine Entscheidung in dieser Sache erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
Stadtplanungsamt Köln
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Sehr geehrter Herr Micha…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02)
Datum
22. Februar 2019 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michalsky, hiermit nehme ich Bezug auf Ihren Antrag vom 03.02.2019 nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)/Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in der im Betreff genannten Angelegenheit und teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige, Ihnen meine Entscheidung in der Sache in den kommenden Tagen per Bescheid postalisch bekannt zu geben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Stadt Köln/Stadtplanungsamt förmliche Bescheide grundsätzlich nicht digital bekannt gibt bzw. zustellt. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre postalische Anschrift mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr geehrt…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
22. Februar 2019 12:36
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mühe. Anbei finden Sie meine Anschrift. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtplanungsamt Köln
Kein Nachrichtentext
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr geehrt…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
6. März 2019 17:40
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ vom 03.02.2019 (#55341) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Michalsky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtplanungsamt Köln
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr geehrt…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
AW: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
7. März 2019 14:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michalsky, vielen Dank für Ihre Nachricht. Auf Ihre gestrige Anfrage teile ich Ihnen hiermit mit, dass der Bescheid bereits für den Versand vorbereitet ist und Ihnen damit in den nächsten Tagen per Post zugehen dürfte. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
13. März 2019 16:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/55341 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil anders als von der Behörde behauptet, lagen die von mir nach dem Informationsfreiheitsgesetz angeforderten Informationen nicht im Rahmen des Bebauungsplans aus. Dies gilt insbesondere für den behördlichen Schriftverkehr mit dem Vorhabenträger. Ich kann zudem nicht nachvollziehen, weshalb die Einsichtrechte des Baugesetzbuchs denen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgehen, bzw. warum dies eine Begründung ist, mein Ersuchen abzulehnen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anhänge: - 55341.pdf - 2019-03-06_1-schreiben_stadtplanungsamt_06032019.pdf Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
14. März 2019 08:24
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ziffern 1 und 2 der Ablehnung mein…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
21. März 2019 14:25
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ziffern 1 und 2 der Ablehnung meines Antrages vom 03.02.2019 ein. Zu Ziffer 1: Die von mir angeforderte behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger lag während der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplan nicht aus. Sie lehnen die Herausgabe mit der Begründung ab, die speziellen Einsichtrechte des BauGB gingen dem IFG NRW vor. Die behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger ist jedoch nicht Bestandteil der laut BauGB offenzulegenden Dokumente. Mein Antrag wird daher von der Offenlegung laut BauGB nicht berührt. Zu Ziffer 2: Die von mir angeforderten beiden Dokumente (Artenschutzprüfungen I und II) wurden in der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ausgelegt. Es wurde lediglich ein Dokument online bereitgestellt, welches die Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthielt (siehe Anhang). In dieser Begründung werden die Anträge nur auszugsweise wiedergegeben und zitiert. Da mir als Antragsteller die von mir angeforderten Dokumente während der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß nach § 4a Abs 4 BauGB zur Verfügung gestellt wurden, darf mein Antrag nicht mit dem Verweis auf § 4 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt werden. ... Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anhänge: - 2646_2018_zu_anlage_2_urkunde_.pdf Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Michalsky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Widerspruch gegen die Ablehnung meines IFG-Antrags vom 03.02.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die Ablehnung meines IFG-Antrags vom 03.02.2019
Datum
23. März 2019
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
geschwärzt
737,8 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ziffern 1 und 2 der Ablehnung meines Antrages vom 03.02.2019 ein. Zu Ziffer 1: Die von mir angeforderte behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger lag während der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplan nicht aus. Sie lehnen die Herausgabe mit der Begründung ab, die speziellen Einsichtrechte des BauGB gingen dem IFG NRW vor. Die behördliche Kommunikation mit dem Vorhabenträger ist jedoch nicht Bestandteil der laut BauGB offenzulegenden Dokumente. Mein Antrag wird daher von der Offenlegung laut BauGB nicht berührt. Zu Ziffer 2: Die von mir angeforderten beiden Dokumente (Artenschutzprüfungen I und II) wurden in der Zeit der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ausgelegt. Es wurde lediglich ein Dokument online bereitgestellt, welches die Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthielt. In dieser Begründung werden die Artenschutzprüfungen nur auszugsweise wiedergegeben und zitiert. Da mir als Antragsteller demnach die von mir angeforderten Dokumente während der Offenlegung des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß nach § 4a Abs 4 BauGB zur Verfügung gestellt wurden, darf mein Antrag nicht mit dem Verweis auf § 4 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt werden. Mit freundlichen Grüßen
Stadtplanungsamt Köln
Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerlichers Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts;
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerlichers Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts;
Datum
25. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.3.3.2-2990/19, fragdenstaat.de 55341 Aktenzeichen 209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-We…
Aktenzeichen 209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) Ihr Antrag vom 03.02.2019 auf Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Sehr geehrter Herr Michalsky, ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Köln mit Schreiben vom heutigen Tag aufgegriffen und diese zunächst angehört. Zu Ihrer Kenntnis füge ich in der Anlage eine Durchschrift dieses Schreibens bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Von: ZF LDI Referat-2 (LDI) Gesendet: Donnerstag, 28. März 2019 08:36 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 209.3.3.2-2990/19, Ihr Zeichen 61/61/21, Ihr Bescheid vom 06.03.2019 Mein Aktenzeichen 209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) Antrag des Herrn Marc Michalsky vom 03.02.2019 auf Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Ihr Zeichen 61/61/21, Ihr Bescheid vom 06.03.2019 Vorab per E-Mail Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr Michalsky hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen am 03.02.2019 einen Antrag auf Informationszugang zu 1) den gesamten behördlichen Schriftverkehr mit dem Vorhabenträger des Bebauungsplan-Entwurfs (VEP) Nr. 74440/02 2) der Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln Februar 2012 3) den vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018) 4) zu den Namen, bzw. Firmennamen der in Aussicht stehenden Betreiber der geplanten Wasserskianlage und des Naturbadestrandes gestellt zu haben. Diesen Antrag sollen Sie mit Bescheid vom 06.03.2019 abgelehnt haben. Ihr Bescheid liegt mir in Kopie vor. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. zu 1): Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Sie lehnen den Antrag unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 IFG NRW ab. Sie begründen dies damit, dass die spezielleren Einsichtsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 3 bis 4a BauGB dem IFG NRW vorgehen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften des IFG NRW vor. Das bedeutet aber nicht, dass derartige Vorschriften einen Rückgriff auf das IFG NRW in jedem Fall sperren. Andernfalls liefe die gesetzgeberische Intention, durch einen verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang die Transparenz behördlichen Handelns zu steigern, weitgehend leer. Konkurrenzfragen sind daher in jedem konkreten Einzelfall durch systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Dabei gilt, dass ein Vorrang bereichsspezifischer Informationsrechte im Sinne einer verdrängenden Spezialität nur dort bestehen kann, wo die konkurrierenden Normen identische Regelungsmaterien enthalten, vor allem also die Frage der Zugänglichkeit von Informationen abschließend regeln. Der Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs.1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Vorliegend regelt der § 3 Abs. 2 BauGB also die Beteiligung der Öffentlichkeit. Es handelt sich hierbei um eine proaktive Unterrichtung in Form einer öffentlichen Auslegung von Entwürfen der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. § 4a Abs. 1 BauGB regelt, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit dienen. Anders als das IFG NRW, regeln die von Ihnen genannten Vorschriften des BauGB eine Veröffentlichung von Informationen. Die Informationsfreiheit nach dem IFG NRW hingegen wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt (LT-Drs. 13/1311 S. 10). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW muss der Informationsantrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hiernach müssen einzelne Fälle oder Vorgänge bezeichnet werden, in deren Zusammenhang Informationen vorhanden sein sollen. Einer Begründung des Informationsantrages bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Demzufolge ist der Antragsteller/ die Antragstellerin im Sinne des IFG NRW nicht verpflichtet, den Zweck seines/ihres Informationsbegehrens darzulegen. Dies zugrunde liegend stellt die von Ihnen herangezogene Regelung daher keine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar (siehe hierzu auch die Anwendungshinweise zu § 4 IFG NRW. Zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Infor...). zu 2) und 3): Das Umweltinformationsgesetz NRW (GV NRW v. 17.04.2007, S. 142) konkretisiert den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen für den Bereich der Umweltinformationen. Materiell verweist § 2 Satz 3 des UIG NRW sehr weitgehend auf das UIG des Bundes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704). Was Umweltinformationen sind, ergibt sich somit aus § 2 Abs. 3 UIG Bund, das subjektive öffentliche Recht auf Zugang zu derlei Informationen aus § 2 Satz 1 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG Bund. Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Bund sind u.a. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Bund sind des Weiteren Umweltbestandteile Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung etc.. Somit bezieht sich der Informationszugangsantrag auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Bund. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG Bund sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes ist somit eröffnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG Bund hat grundsätzlich jede Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen Umweltinformationen. Sie lehnen den Antrag auf Zugang zu den Umweltinformationen mit dem Hinweis ab, dass aufgrund der bestehenden spezielleren Einsichtsrechte aus dem BauGB diese den Einsichtsrechten nach dem UIG NRW vorgehen. Hier zitieren Sie einen Kommentar, der mir in der aktuellen Fassung aus 2018 nicht vorliegt. Der § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG Bund regelt jedoch, dass andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Danach schließen die Regelungen des BauGB die Ansprüche auf Informationszugang nach dem UIG Bund nicht aus. Es handelt sich beim Informationszugang nach dem UIG Bund ebenfalls um ein allgemeines Zugangsrecht. Schließlich wendet der Antragsteller noch ein, dass nicht alle von ihm beantragten Informationen im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanes vorlagen. Der Antrag auf Informationszugang ist hier ebenfalls zu prüfen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerlichers Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m § 823 A…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Bürgerlichers Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts [#55341]
Datum
2. April 2019 14:40
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> heute habe ich Ihr Schreiben mit Ihrer Forderung, die im Ablehnungsbescheid enthaltenen Daten Ihrer Mitarbeiterin zu löschen oder unkenntlich zu machen, erhalten. Daraufhin habe ich die Daten unverzüglich geschwärzt. Ich bitte Sie und Ihre Mitarbeiterin vielmals um Entschuldigung, die Daten sind mir bei der Schwärzung entgangen. Ich lege viel Wert auf Datenschutz. Dass ich den IFG-Antrag öffentlich über FragDenStaat gestellt habe, hat übrigens den Grund, dass nach meiner Wahrnehmung ein nicht geringes öffentliches Interesse an den von mir angeforderten Dokumenten besteht. Darf ich fragen, ob Sie meinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und die Nachricht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen erhalten haben und wann ich mit einer Antwort Ihrerseits rechnen darf? Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Stadtplanungsamt Köln
Antrag auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln-Rath/Heumar; mein Bescheid vom 06.03.2019 Hier: Ihr Widerspruch vom 23.03.2019
Von
Stadtplanungsamt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln-Rath/Heumar; mein Bescheid vom 06.03.2019 Hier: Ihr Widerspruch vom 23.03.2019
Datum
26. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: Widerspruch gegen die Ablehnung meines IFG-Antrags vom 03.02.2019 [#55341] Sehr geehrte<< Anrede >>…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Ablehnung meines IFG-Antrags vom 03.02.2019 [#55341]
Datum
29. April 2019 23:04
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> am 21. März 2019 hatte ich Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Anfrage vom 3. Februar 2019 nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz eingelegt. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hatte sich zwischenzeitlich, am 28. März, eingeschaltet. Leider habe ich von Ihnen bis heute keine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte<< Anrede >> anbei übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme die Ablehnung meines Widerspruch…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
16. Mai 2019 13:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> anbei übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme die Ablehnung meines Widerspruchs des Stadtplanungsamts Köln. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anhänge: - schreiben_stadtplaungsamt_26042019.pdf Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Stadtplanungsamt Köln
Sehr geehrter Herr Michalsky, bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der Angelegenheit möchte ich dara…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
24. Oktober 2019 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michalsky, bezugnehmend auf den bisherigen Schriftverkehr in der Angelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass der Bebauungsplan seit heute bis zum 06.11.2019 erneut offen liegt, einschließlich sämtlicher Gutachten. Die Unterlagen finden Sie ebenso wie die Kontaktdaten und die Möglichkeit der Stellungnahme unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungsplaene/aktuelle-bebauungsplaene/rather-see-rathheumar Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte<< Anrede >> ich wurde bereits vergangene Woche auf die erneute Offenlage des Bebauungspl…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bebauungsplan-Entwurf (VEP) Nr. 74440/02 | Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar“ [#55341] [#55341]
Datum
25. Oktober 2019 17:55
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich wurde bereits vergangene Woche auf die erneute Offenlage des Bebauungsplans aufmerksam gemacht. Ich danke Ihnen trotzdem vielmals für den Hinweis! Obwohl mir nun die beiden Artenschutzprüfungen zur Verfügung stehen, wird der negative Bescheid meiner UIG-Anfrage vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Klage habe ich bereits am 11. Oktober einreichen lassen. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/55341
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Aktenzeichen 209.3…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02)
Datum
10. Januar 2020 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen 209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) Ihr Antrag vom 03.02.2019 auf Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Sehr geehrter Herr Michalsky, Ihr Vorgang wurde hier noch nicht abgeschlossen, da Sie Ende Oktober mitgeteilt hatten, Klage gegen den Bescheid der Stadt Köln erhoben zu haben. Die LDI NRW ist daran interessiert, wie dieses Verfahren ausgeht bzw. wie die auskunftspflichtige Stelle argumentiert. Könnten Sie mir Ihre Klageschrift und die Klagerwiderung zusenden und mich auf dem Laufenden halten, auch wenn für die LDI NRW im UIG NRW keine Zuständigkeit für Umweltinformationen geregelt ist? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: 209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr …
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Marc Michalsky
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AW: 209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
10. Januar 2020 13:22
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Interesse! Nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Stadt Köln mir sämtliche angeforderten Dokumente zur Verfügung gestellt, wodurch die Klage von allen Seiten als erledigt erklärt wurde. Mein Anwalt war der Meinung, dass eine Fortführung der Klage nicht sinnvoll gewesen wäre. Anders sähe es aus, würde die Stadt erneut und mit derselben Begründung einen UIG-Antrag ablehnen. Die Klageschrift und alle weiteren Dokumente finden Sie unter: https://fragdenstaat.de/a/55341 Mich ärgert das Vorgehen der Stadt und ich empfinde es als äußerst bedenklich, dass ich erst klagen musste, um zu meinem Recht zu gelangen. Glücklicherweise erhielt ich Unterstützung von der Open Knowledge Foundation. Sie vermittelte mir einen Anwalt, übernahm dessen Honorar und die Klagekosten und bot mir auch an, im Falle einer Niederlage vor Gericht alle Kosten zu tragen. Ohne diese Unterstützung hätte ich mich nicht getraut, zu klagen. Des Weiteren scheint es Kalkül der Stadt Köln zu sein, UIG- und IFG-Anfragen erst einmal abzuweisen, in der Hoffnung darauf, dass der oder die Fragesteller*in nicht klagt. Ein Indiz dafür ist, dass die Stadt Köln auch im Falle einer anderen IFG-Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/30669) identisch vorgegangen ist. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und das Interesse an meinem Fall! Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/55341
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209.3.3.2-2990/1 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Aktenzeichen 209.3.…
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Betreff
209.3.3.2-2990/1 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02)
Datum
13. Januar 2020 08:32
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Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen 209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) Ihr Antrag vom 03.02.2019 auf Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Sehr geehrter Herr Michalsky, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Unter https://fragdenstaat.de/a/5534 ist leider nur der Widerspruch und der Widerspruchbescheid zu finden, jedoch nicht die Klagesachrift. Vielleicht könnten Sie mir die noch zusenden. Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: 209.3.3.2-2990/1 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr g…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Marc Michalsky
Betreff
AW: 209.3.3.2-2990/1 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
13. Januar 2020 10:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte entschuldigen Sie, ich habe die Anfragen verwechselt. Ich hatte meine ursprüngliche Anfrage erneut stellen müssen, da bei meiner ersten Anfrage die einmonatige Klagefrist abgelaufen war. Hier die zweite Anfrage: https://fragdenstaat.de/a/164278 Dorf finden Sie alle Dokumente. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/55341
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209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) 209.3.3.2-2990/19 …
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209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02)
Datum
24. September 2020 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
209.3.3.2-2990/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) Ihr Antrag vom 03.02.2019 auf Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) Klage gegen die Stadt Köln Erneute Auslegung des Bebauungsplans Sehr geehrter Herr Michalsky, ich habe noch einmal eine Rückfrage zu dem o.g. Verfahren: Wurde der Bebauungsplan mit den Informationen alleine auf der Grundlage Ihrer IFG-Klage erneut öffentlich ausgelegt/veröffentlicht oder gab es auch noch andere Gründe? Mit freundlichen Grüßen

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Marc Michalsky
Marc Michalsky
AW: 209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341] Sehr …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Marc Michalsky
Betreff
AW: 209.3.3.2-2990/19 Informationszugang zum Vorhaben Rather See in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02) [#55341]
Datum
3. Oktober 2020 14:05
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Nicht-öffentliche Anhänge:
rather_see_erneuteo_stellungnahme_wald-und-holz.pdf
149,1 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> der offizielle Grund für die erneute Offenlage war – soweit mir bekannt ist – die Anpassung des Bebauungsplanentwurfs hinsichtlich der auszugleichenden Flächen. Ausschlaggebend hierfür war wohl die Stellungnahme der Dienststelle Wald und Holz NRW (siehe Anhang). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der gewonnenen Klage und der dadurch erwirkten Herausgabe der Dokumente und der wenige Tage darauf folgenden erneuten Offenlage deutet für mich darauf hin, dass das Stadtplanungsamt sich zu der erneuten Offenlage gezwungen sah, weil die öffentlich gewordenen Dokumente die Änderungen am Bebauungsplanentwurf offenbarten. Da ein Bebauungsplanentwurf nach jeder Änderung erneut öffentlich ausgelegt werden muss, blieb dem Stadtplanungsamt wohl keine andere Wahl, um das Bauvorhaben nicht anfechtbar zu machen. Das Stadtplanungsamt wird das natürlich anders darstellen, aber es schreckt ja auch nicht vor kalkuliertem Rechtsbruch zurück. Übrigens versucht die Stadt Köln neuerdings, mich von IFG- oder UIG-Anfragen mit übertriebenen Gebühren abzuhalten. Angeblich müssten die Dokumente vor der Herausgabe umfänglich geschwärzt werden. Statt personenbezogener Daten sind dann allerdings Dinge wie das Literaturverzeichnis, Messungen und Berechnungen geschwärzt. (Hierzu ein Tweet von mir: https://twitter.com/Marc_Michalsky/status/1298158357409411072?s=19) Vielen Dank für Ihr Interesse! Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anhänge: - rather_see_erneuteo_stellungnahme_wald-und-holz.pdf Anfragenr: 55341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/55341/