Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Beschluss des Stadtrates vom 18. 11. 2015 (15/0629-BV)

Anfrage an: Stadt Jena

- Die Anlagen zu dem Stadtratsbeschluss Nr. 15/0629-BV vom 18. November 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Jena, Nr. 15/2015 vom 10. Dezember 2015, S. 420 f. (https://www.jena.de/fm/415/amt49_15.pdf)

Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, das "schlüssige Konzept zur Angemessenheit" anzuwenden. Vermutlich handelt es sich dabei also um eine Verwaltungsvorschrift. Es ist bedauerlich, dass diese Unterlagen, insbesondere das "schlüssige Komzept" an sich, nicht im Amtsblatt bekanntgemacht wurden. Denn dann wären die Dokumente den Bürgern leicht zugänglich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2016
  • Frist
    1. März 2016
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die An…
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Betreff
Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Beschluss des Stadtrates vom 18. 11. 2015 (15/0629-BV) [#14696]
Datum
29. Januar 2016 13:09
An
Stadt Jena
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Anlagen zu dem Stadtratsbeschluss Nr. 15/0629-BV vom 18. November 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Jena, Nr. 15/2015 vom 10. Dezember 2015, S. 420 f. (https://www.jena.de/fm/415/amt49_15.pdf) Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, das "schlüssige Konzept zur Angemessenheit" anzuwenden. Vermutlich handelt es sich dabei also um eine Verwaltungsvorschrift. Es ist bedauerlich, dass diese Unterlagen, insbesondere das "schlüssige Komzept" an sich, nicht im Amtsblatt bekanntgemacht wurden. Denn dann wären die Dokumente den Bürgern leicht zugänglich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Jena
Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat Sehr geehrtAntragsteller/in Sie wandten sich an das Büro Stadtrat mit der Anfra…
Von
Stadt Jena
Betreff
Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat
Datum
1. Februar 2016 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie wandten sich an das Büro Stadtrat mit der Anfrage zur Kenntnisnahme des schlüssigen Konzepts der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bezogen auf das Sozialgesetzbuch 2 und Sozialgesetzbuch 12. Im Amtsblatt wurde wie üblich der Text des Beschlusses ohne die Anlagen dargestellt. Die Herleitung der Angemessenheitwerte zu den Kosten der Unterkunft entsteht aus der empirisch-mathematischen Berechnung der Angemessenheitsgrenzen durch ein unabhängiges fachkundiges Institut, das durch die Stadt Jena beauftragt wurde. Das Ergebnis der Herleitung finden Sie separat veröffentlicht unter http://www.jena.de/de/stadt_verwaltung/stadtverwaltung/eigenbetriebe/jenarbeit/fachdienst_leistungsbetreuung/259896 im Downloadbereich. Darüber hinaus sende ich Ihnen die Anlage, wie sie zur öffentlichen Sitzung den Stadtratsmitgliedern vorgelegen hat. Zur Einordnung des Beschlusses ist noch anzumerken, dass es sich bei erneuten Feststellung der Angemessenheitsgrenzen um eine Aktualisierung der Werte des Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Jahr 2013 handelt. D.h., dass nach dem gleichen Modus wie 2012/13 eine Befragung der Mieter und Vermieter nach den Werten der Neuvermietungen eines definierten Zeitraums erfolgt ist. Die Forderung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil von 2009 forderte die Kommunen auf, ein schlüssiges Konzept der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft zu erstellen. Die Schlüssigkeit (Nachprüfbarkeit) wird dadurch gewährleistet, dass die abstrakte Angemessenheit dadurch nachgewiesen wird, dass ein unabhängiges Institut auf Basis empirischer Erhebungen die Angemessenheitsgrenzen bestimmt. Die konkrete Angemessenheit ergibt sich aus dem Nachweis, dass in einem definierten Zeitraum entsprechende Wohnungen auch verfügbar waren. In unserem Fall hat das Institut dies damit nachgewiesen, dass der größte Vermieter in Jena jenawohnen über einen Zeitraum von einem Jahr Neuvermietungen in nennenswertem Umfang innerhalb der Angemessenheitsgrenzen getätigt hat.
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AW: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ih…
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Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696]
Datum
1. Februar 2016 13:24
An
Stadt Jena
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Gestatten Sie mir bitte drei Nachfragen: 1. Dem Stadtrat wurde folgender Antrag zur Abstimmung vorgelegt: "Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem 01.01.2016 DAS ANLIEGENDE schlüssige Konzept ANZUWENDEN." (Hervorhebung nur hier) Welchen Text ist bei der Verwaltung denn inzwischen in Gebrauch? Welches Dokument wird von der Verwaltung benutzt? 2. Das Dokument, das Sie mir freundlicherweise geschickt haben, hat, wie Sie schreiben, den Stadtratsmitgliedern vorgelegen. Ich vermute, dieses Dokument stimmt nicht mit der Anlage überein, auf die im Stadtratsbeschluss Bezug genommen wird. Hat die Anlage zum Stadtratsbeschluss den Stadtratsmitgliedern also nicht vorgelegen? Könnten Sie mir noch die Anlage selbst schicken? 3. Gibt es Überlegungen, zukünftig auch die Anlagen zu den Stadtratsbeschlüssen im Amtsblatt zu veröffentlichen? Wenn nein, warum nicht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Jena
Re: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696] Sehr geehrtAntragsteller/in zu 1 Der Text ist vielleicht etwas mi…
Von
Stadt Jena
Betreff
Re: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696]
Datum
1. Februar 2016 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu 1 Der Text ist vielleicht etwas missverständlich formuliert. Gemeint ist die Anwendung der Obergrenzen, wie sie in der Festsetzung des Instituts F&B vorgeschlagen wurden und wie sie im Internet unter jenarbeit.de veröffentlicht worden sind. Der § 22 SGB II geht von einer individuellen Ermessensentscheidung aus, deren Rahmen durch die kommunale Definition der Angemessenheitsgrenzen beschrieben wird. Über die Tabelle mit den Werten hinaus gibt es deshalb keine weiteren Vorschriften. Da der erste diesbezügliche Beschluss 2013 in ähnlicher Form gefasst wurde und jetzt nur die Werte angepasst wurden , ist dies bereits erprobtes, angewandtes Verwaltungshandeln. zu 2 Weitergehende Anlagen hatte die Stadtratsbeschlussvorlage nicht. zu 3 Die Entscheidung, Anlagen grundsätzlich zu veröffentlichen, obliegt mir dabei nicht. Anlagen zu Stadtratsbeschlüssen können manchmal mehrere 100 Seiten umfassen oder/und größere Karten und Objektskizzen beinhalten. Manche Anlagen liegen außerdem nicht unmittelbar digital vor. Aus diesen eher aufwandsbezogenen Gründen ist der Hinweis angebracht, dass diese bei angemeldeten Interesse einzusehen sind oder an Interessierte nachgeliefert werden. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Re: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696] Sehr geehrt<< Anrede >> noch einmal vielen Dank. I…
An Stadt Jena Details
Von
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Betreff
AW: Re: Ihre Anfrage an das Büro Stadtrat [#14696]
Datum
1. Februar 2016 22:47
An
Stadt Jena
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> noch einmal vielen Dank. Ich habe mich über Ihre schnelle und ausführliche Antwort sehr gefreut. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 14696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>