Bedarfsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur psychotherapeutischen Versorgung
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren
Das WDR Politmagazin berichtete in der Ausgabe vom 27.04.2014 (vgl. http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/westpol/sendungen/psychotherapeuten146.html) über die psychotherapeutische Versorgung in Nordrhein-Westfalen. Während Patienten die durch unzureichende Versorgung bedingten langen Wartezeiten kritisieren, kam die aktuellste Bedarfsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) aus Ärzten, Krankenkassen und Kliniken zum überraschenden Ergebnis, dass es eine psychotherapeutische Überversorgung in NRW gebe. Zitat: „NRW ist sogar überversorgt, hat 1.750 Psychotherapeuten zu viel. Für jede Stadt ist das fein säuberlich aufgelistet. Düsseldorf ist danach mit 140 Prozent überversorgt, Bonn mit 250 Prozent, Leverkusen sogar mit 436 Prozent.“
Ich bitte um Übersendung der aktuellsten Bedarfsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) aus Ärzten, Krankenkassen und Kliniken mit der Auflistung der psychotherapeutischen Versorgung je Stadt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum27. April 2014
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29. Mai 2014
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