Bedeutung der Abkürzung h. E.

hiermit bitte ich um Erklärung der Abkürzung "h. E.", beispielsweise genutzt im Schreiben vom 22. April 2020, Az.: 6271/3-7-43 175/2020, Seite 4:
"Dafür besteht [...] h. E. kein Anlass."
Sollte keine einfache Antwort möglich sein, so bitte ich um die Dokumente, die alle zu verwendenden Abkürzungen aufschlüsseln.

Vielen Dank.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit bitte ich u…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bedeutung der Abkürzung h. E. [#201684]
Datum
26. Oktober 2020 12:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit bitte ich um Erklärung der Abkürzung "h. E.", beispielsweise genutzt im Schreiben vom 22. April 2020, Az.: 6271/3-7-43 175/2020, Seite 4: "Dafür besteht [...] h. E. kein Anlass." Sollte keine einfache Antwort möglich sein, so bitte ich um die Dokumente, die alle zu verwendenden Abkürzungen aufschlüsseln. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201684/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 630/2020 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 26. Oktober 2020 - Bedeutung der Abkürzung h. E. [#201684]
Datum
30. Oktober 2020 16:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 630/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit den von Ihnen in nachstehender E-Mail gemachten Angaben, kann das "Schreiben vom 22. April 2020, Az.: 6271/3-7-43 175/2020" mit der Abkürzung "h. E." auf Seite 4 nicht ermittelt werden. Ich bitte Sie daher um Übersendung dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen