Befristete Verträge bei GIZ und KfW

Es kommt wieder zu tage, dass sowohl die GIZ wie auch die KfW in großem Umfang mit befristeten Verträgen für ihre Mitarbeiter arbeiten. Ich frage deshalb
1. Wie ist das Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen bei den Mitarbeitern von KfW und GIZ? Gibt es hier signifikante Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die in den Zentralen in Deutschland und der Außenstruktur arbeiten? Was sind die Gründe hierfür?
2. In welchem Umfang kommt es zu Verlängerungen von befristeten Verträgen?
3. Was sind die tragenden Gründe dafür, dass beide Bundesunternehmen in großem Umfang mit befristeten Verträgen arbeiten?
4. Gibt es nach Erkenntnissen zu anderen Beratungsunternehmen wie BostonConsultin oder McKinsey signifikante Unterschiede in den Anstellungsbedingungen, d.h. werden dort in gleichem Umfang mit befristeten Verträgen gearbeitet?
5. Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verhalten ihrer beiden Tochterunternehmen vor dem Hintergrund der Diskussion sogenannter „prekärer Arbeitsverhältnisse“, zu denen auch Befristungen gehören? Bestehen Absichten der Bundesregierung, ihre Tochterunternehmen zu einem stärker in Sinne der die Bundesregierung tragenden Parteien veröffentlichten Positionen anzuhalten?

Herzlichen Dank im voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. April 2015
  • Frist
    19. Mai 2015
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es kommt wieder …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Befristete Verträge bei GIZ und KfW [#9396]
Datum
16. April 2015 08:56
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es kommt wieder zu tage, dass sowohl die GIZ wie auch die KfW in großem Umfang mit befristeten Verträgen für ihre Mitarbeiter arbeiten. Ich frage deshalb 1. Wie ist das Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen bei den Mitarbeitern von KfW und GIZ? Gibt es hier signifikante Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die in den Zentralen in Deutschland und der Außenstruktur arbeiten? Was sind die Gründe hierfür? 2. In welchem Umfang kommt es zu Verlängerungen von befristeten Verträgen? 3. Was sind die tragenden Gründe dafür, dass beide Bundesunternehmen in großem Umfang mit befristeten Verträgen arbeiten? 4. Gibt es nach Erkenntnissen zu anderen Beratungsunternehmen wie BostonConsultin oder McKinsey signifikante Unterschiede in den Anstellungsbedingungen, d.h. werden dort in gleichem Umfang mit befristeten Verträgen gearbeitet? 5. Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verhalten ihrer beiden Tochterunternehmen vor dem Hintergrund der Diskussion sogenannter „prekärer Arbeitsverhältnisse“, zu denen auch Befristungen gehören? Bestehen Absichten der Bundesregierung, ihre Tochterunternehmen zu einem stärker in Sinne der die Bundesregierung tragenden Parteien veröffentlichten Positionen anzuhalten? Herzlichen Dank im voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396] Sehr geehrte Frau Beyerle, hiermit bestätige ich den Eingang…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396]
Datum
12. Mai 2015 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage #9396 über Frag den Staat zum Thema "Befristete Verträge bei GIZ und KfW". Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfragen Ihre postalische Adresse benötigen. Wie ich Ihnen bereits erläutert habe, ist eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postadresse (ladungsfähige Adresse) leider nicht möglich. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann auf die Mitteilung der Postanschrift auch bei einer gewünschten Bescheidung per E-Mail nicht verzichtet werden. Für die Bescheidung per E-Mail benötigen wir zusätzlich zu Ihrer Postanschrift Ihre persönliche E-Mailadresse (keine Einmaladresse), anderenfalls ist die Bescheidung ausschließlich auf dem Postweg möglich. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396] Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Aussage, dass S…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396]
Datum
13. Mai 2015 17:56
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Aussage, dass Sie zur Bearbeitung meine Postadresse benötigen, ist leider nicht korrekt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskuntsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Ob es sich bei der angegeben Adresse um eine „Einmaladresse“ handelt, entzieht sich darüber hinaus Ihren Erkenntnissen und die Einrichtung einer speziellen Adresse für Anfragen nach dem IFG ist darüber hinaus auch nicht untersagt. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass eine Postzustellung aus technischen Gründen derzeit nicht möglich ist. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9396 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396] Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte darauf hin…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Antw: Befristete Verträge bei GIZ und= 20KfW [#9396]
Datum
17. Mai 2015 17:13
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte darauf hinweisen, dass die Frist für die Beantwortung meiner Frage vom 16. April 2015 in Kürze abläuft. Ich bitte um elektronische Beantwortung gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9396 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge bei GIZ und KfW" [#9396]
Datum
20. Mai 2015 07:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9396 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das BMZ hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 19.05.2015 abgelaufen ist. Das Ministerium hat vielmehr am 13.05.2015 (!!!) angefragt, was die postalische Adresse der Auskunftsersucherin ist und sich hierbei auf gesetzliche Vorgaben berufen, ohne diese näher zu spezifizieren. Das BMZ wurde am 13.05.2015 unter Darlegung der rechtlichen Gründe darauf hingewiesen, dass die postalische Anschrift für die Beantwortung meiner Anfrage nicht erforderlich ist und am 17.05.2015 an den Fristablauf erinnert. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens des BMZ nicht mehr. Das BMZ schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch der Auskunftsersucherin zu unterlaufen. Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Auch der Einwand des BMZ, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das BMZ nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde. Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht. Entsprechende Gründe sind hier auch nicht ersichtlich. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9396 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge bei GIZ und KfW"…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge bei GIZ und KfW" [#9396]
Datum
20. Mai 2015 07:27
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge bei GIZ und KfW" vom 16.04.2015 (#9396) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9396 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zwischenbescheid Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0016 S…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zwischenbescheid
Datum
1. Juli 2015 12:53
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0016 Sehr geehrtAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Zwischenbescheid [#9396] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischenbescheid [#9396]
Datum
14. Juli 2015 09:48
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge bei GIZ und KfW" vom 16.04.2015 (#9396) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9396 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>