Befristete Verträge

Es kommt wieder zu tage, dass die GIZ in großem Umfang mit befristeten Verträgen für ihre Mitarbeiter arbeitet. Ich frage deshalb
1. Wie ist das Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen bei den Mitarbeitern der GIZ? Gibt es hier signifikante Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die in den Zentralen in Deutschland und der Außenstruktur arbeiten? Was sind die Gründe hierfür?
2. In welchem Umfang kommt es zu Verlängerungen von befristeten Verträgen?
3. Was sind die tragenden Gründe dafür, dass beide Bundesunternehmen in großem Umfang mit befristeten Verträgen arbeiten?
4. Gibt es nach Erkenntnissen zu anderen Beratungsunternehmen wie BostonConsulting oder McKinsey signifikante Unterschiede in den Anstellungsbedingungen, d.h. werden dort in gleichem Umfang mit befristeten Verträgen gearbeitet?
5. Wie verträgt sich das Verhalten vor dem Hintergrund der Diskussion sogenannter „prekärer Arbeitsverhältnisse“, zu denen auch Befristungen gehören? Bestehen Absichten der GIZ, ihre Befristungspolitik einem stärker in Sinne der die Bundesregierung tragenden Parteien veröffentlichten Positionen anzupassen?

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  • Datum
    16. April 2015
  • Frist
    19. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es kommt wieder …
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
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Betreff
Befristete Verträge [#9397]
Datum
16. April 2015 09:00
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es kommt wieder zu tage, dass die GIZ in großem Umfang mit befristeten Verträgen für ihre Mitarbeiter arbeitet. Ich frage deshalb 1. Wie ist das Verhältnis zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen bei den Mitarbeitern der GIZ? Gibt es hier signifikante Unterschiede zwischen Mitarbeitern, die in den Zentralen in Deutschland und der Außenstruktur arbeiten? Was sind die Gründe hierfür? 2. In welchem Umfang kommt es zu Verlängerungen von befristeten Verträgen? 3. Was sind die tragenden Gründe dafür, dass beide Bundesunternehmen in großem Umfang mit befristeten Verträgen arbeiten? 4. Gibt es nach Erkenntnissen zu anderen Beratungsunternehmen wie BostonConsulting oder McKinsey signifikante Unterschiede in den Anstellungsbedingungen, d.h. werden dort in gleichem Umfang mit befristeten Verträgen gearbeitet? 5. Wie verträgt sich das Verhalten vor dem Hintergrund der Diskussion sogenannter „prekärer Arbeitsverhältnisse“, zu denen auch Befristungen gehören? Bestehen Absichten der GIZ, ihre Befristungspolitik einem stärker in Sinne der die Bundesregierung tragenden Parteien veröffentlichten Positionen anzupassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Sehr geehrte(r) Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben diese jedoch lediglich mit Ihrem Vor- u…
Von
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Betreff
Befristete Verträge [#9397]
Datum
13. Mai 2015 11:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben diese jedoch lediglich mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnet. Für die Bearbeitung von Anfragen mit Verweis auf das IFG bitten wir Sie, uns Ihre vollständige, zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Vielen Dank und viele Grüße, i.A.
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Sehr geehrt<< Anrede >> Die Unterzeichnung mit meinem Namen ist vollkommen korrekt. Mit freundliche…
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
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Betreff
AW: Befristete Verträge [#9397]
Datum
13. Mai 2015 16:28
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Die Unterzeichnung mit meinem Namen ist vollkommen korrekt. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle
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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte darauf hinweisen, dass die Frist für die Beantwortung meiner Frage vom …
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
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Betreff
Befristete Verträge [#9397]
Datum
17. Mai 2015 17:16
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte darauf hinweisen, dass die Frist für die Beantwortung meiner Frage vom 16. April 2015 in Kürze abläuft. Wie bereits am 13.05.2015 mitgeteilt, ist entsprechend den Vorgaben des IFG eine postalische Anschrift nicht erforderlich und kann deshalb auch nicht als Grund für die Verweigerung der erfragten Information gewertet werden. Ich bitte um elektronische Beantwortung gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG. Ich erbitte die Antwort an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015…
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
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Betreff
Befristete Verträge [#9397]
Datum
22. Mai 2015 12:12
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015 (#9397) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
23. Mai 2015 07:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9397 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich hatte am 16.04.2015 bei der GIZ eine Anfrage hinsichtlich deren Praxis zum Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen gestellt. Die GIZ wies mit Email vom 13.05.2015, also unmittelbar vor Ablauf der Beantwortungsfrist, darauf hin, dass ich lediglich mit meinem Namen unterschrieben hätte und verlangte eine „vollständige, zustellfähige“ Postanschrift. Eine Begründung, insbesondere eine rechtliche Begründung, dieses Verlangens erfolgte nicht. Ich wies die GIZ unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen am 17.05.2015 nochmals darauf hin, dass eine Postanschrift nicht erforderlich sei und am 22.05.2015 auf die abgelaufene Beantwortungsfrist. Die GIZ hat nach ihrer Email vom 13.05.2015 nicht mehr reagiert, insbesondere nicht die erforderlichen Informationen bereitgestellt. Die GIZ ist zur Auskunft verpflichtet. Sie befindet sich nicht nur in 100prozentigem Besitz des Bundes, sondern sie deckt ihr Geschäft auch zu nahezu 90 Prozent über Beauftragungen durch den Bund ab. Sie wurde ursprünglich dazu gegründet, um Entwicklungsaufträge des Bundes umzusetzen. Dies ist auch nach der Fusion aus gtz, DED und Inwent zur GIZ weiterhin der Fall und zentraler Zweck des Unternehmens. Insofern ist der Auskunftsanspruch aus dem IFG eröffnet. Die GIZ versucht mit ihrer Verhaltensweise bewusst und gezielt, die Auskunftsrechte nach dem IFG zu unterlaufen. Die GIZ verlangt hier Angaben, die nicht erforderlich sind und kann dies deshalb auch nicht mit einer entsprechenden rechtlichen Grundlage untermauern. Die Aussage der GIZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Selbst wenn man dem Landesbeauftragten Brandenburgs folgt (17. Tätigkeitsbericht, Teil C Ziffer 9, S. 153 http://www.lda.brandenburg.de/cms/detai…), greift das Verlangen des BMZ nicht durch. Das BMZ hat noch am 06.05.2015 deutlich gemacht, dass es eine positive Beantwortung und die Herausgabe des Dokuments beabsichtigt. Daher besteht überhaupt keine Klageinteresse meinerseits und eine mögliche Klage wäre mangels Klagegrund auch erfolglos. Da also das das BMZ gar keine Ablehnung beabsichtigt, ist es auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Auch fallen keine Kosten an, denn hierzu hat sich das BMZ bislang nicht geäußert und es liegt wohl der Fall aus Ziffer 1.1 des Kostenverzeichnisses zum IFG vor. Deshalb ist nach Sichtweise des Landesbeauftragten Brandenburg das Verlangen der Adressangaben nur dann statthaft, wenn eine Ablehnung beabsichtigt ist oder eine Kostenentscheidung erforderlich ist. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zur Annahme der GIZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus und sie hat auch keinen Anspruch darauf, die postalische Anschrift zu erfahren. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der die GIZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht und wollte das erfragte Dokument auch heraus geben. Entsprechende Gründe sind hier auch nicht ersichtlich. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Lieber Herr Hingst, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge &…
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
23. Mai 2015 07:59
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Lieber Herr Hingst, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015 (#9397) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Nachdem Sie die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage ohne ersichtlichen Grund haben verstreichen lassen, habe mich nunmehr an des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gewandt. Ich finde dieses Verhalten eines Bundesunternehmens, gesetzliche Ansprüche Dritter zu unterlaufen, mehr als merkwürdig und auch nicht angebracht. Ich würde mich jedoch freuen, wenn ich der Frau Bundesbeauftragten mitteilen könnte, dass es sich hier um ein einmaliges Versehen handelt und Sie selbstverständlich bereit sind, Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte nutzen Sie meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
2. Juli 2015 16:44
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9397 Ich hatte am 23.05.2015 um Vermittlung in diesem Verfahren ersucht und bitte um Sachstandsmitteilung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-710/001 II#0502 Sehr geehrtAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
6. Juli 2015 10:01
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-710/001 II#0502 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Mail vom 02. Juli 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015…
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
6. Juli 2015 19:03
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015 (#9397) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 49 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Az.: IX-710/001 II#0502 Sehr geehrt<< Anrede >> ergaenzend zu unserem Vermittlungsersuchen vom 02.07…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
9. Juli 2015 20:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Az.: IX-710/001 II#0502 Sehr geehrt<< Anrede >> ergaenzend zu unserem Vermittlungsersuchen vom 02.07.2015 teilen wir mit: Der Antragsteller hat gegenüber der GIZ einen Antrag gem. dem IFG auf Auskunft des im Betreff genannten Sachverhaltes gestellt, der im Antragstext weiter ausgeführt wurde. Die GIZ ist ein im 100%igem Bundesbesitz befindliches privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches lt. der eigenen Darstellung die Aufgabe hat „Als Bundesunternehmen unterstützen wir die Bundesregierung dabei, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; weltweit aktiv sind wir außerdem in der internationalen Bildungsarbeit.” Es nimmt damit im Auftrage des Bundes hoheitliche Aufgaben war, die der Bund mit der Gründung privatrechtlich organisierter Unternehmen in diese Organisationsform ausgelagert hat. Tatsächlich handelt es sich jedoch um Aufgaben des Bundes, die durch den Bundeshaushalt definiert und ausschließlich an die GIZ verwiesen sind. Die GIZ arbeitet zudem auf der Basis eines sogenannten Generalvertrages, welches für alle Behörden des Bundes eine auftragsfreie Auftragsvergabe zur Folge hat. Die Auftraggeberstruktur der GIZ ist geprägt durch den Bund, wie die GIZ auf ihrer Homepage schreibt: „Wichtigster Auftraggeber ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Darüber hinaus ist die GIZ für weitere Bundesressorts – darunter das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern –, für Bundesländer und Kommunen sowie für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland Antragsteller/inätig.“ Die GIZ hat sich bislang geweigert, auf die Anfrage inhaltlich zu reagieren. In einer Email vom 08.07.2015 führt sie aus: „Auch Anfragen von Bürgern nehmen wir ernst und beantworten sie gerne. Transparenz bedeutet aber auch, dass wir uns an die vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Zugang zu amtlichen Informationen. Anfragen nach dem IFG werden von den angefragten Behörden beantwortet; die GIZ wird in der Regel, wenn sich die Fragen auf die GIZ beziehen, in die Bearbeitung einbezogen. Personenbezogene Daten sind ausdrücklich von der Weitergabe ausgenommen. Anonyme Anfragen beantworten wir nicht. Bei Anfragen zu dem Unternehmensteil GIZ International Services, der nicht durch deutsche Steuermittel finanziert wird, greift das IFG jedoch grundsätzlich nicht. Die Entwicklung von International Services ist übrigens ein Routine-TOP im Aufsichtsrat.“ Damit wird deutlich, dass die GIZ nicht gewillt ist, die Anfrage zu beantworten. Vielmehr ist sie gewillt, sich dauerhaft dem Auskunftsanspruch zu entziehen. Der Auskunftsanspruch ist jedoch gem. Par. 1 Abs. 1 Satz 3 IFG eröffnet. Die Behörden des Bundes bedienen sich der GIZ auf der Basis des Generalvertrages, um ihre eigenen hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen. Dies trifft auch zu auf GIZ International Service. Dieser Unternehmenszweig ist integraler Bestandteil der bundesamtlichen Entwicklungspolitik: „Die Bundesregierung unterstützt die kommerzielle, steuerpflichtige Tätigkeit der GIZ im Geschäftsbereich „International Service“ (GIZ IS) aus einer Reihe von Gründen. In dem Geschäftsfeld von GIZ IS können zusätzliche entwicklungspolitische Wirkungen unter Nutzung deutscher Konzepte aber ohne Einsatz zusätzlicher deutscher Steuermittel erzielt werden. Die Aktivitäten in diesem Geschäftsfeld ermöglicht der GIZ auch, ihre internationalen Netzwerke und ihre Kompetenz zu erweitern und zusätzliches Know-How zu erwerben, das wiederum der staatliche deutsche Entwicklungszusammenarbeit zu Gute kommt. Darüber hinaus können von GIZ IS erwirtschaftete Gewinne einen zusätzlichen entwicklungspolitischen Nutzen erzeugen, indem sie für GIZ-eigene gemeinnützige Vorhaben (Eigenmaßnahmen) eingesetzt werden.“ (vgl. Drs. BT 18/2756, S. 2). Die Bundesregierung sieht also die Tätigkeit nicht nur des gemeinnützigen, aus deutschen Steuermitteln finanzierten Bereich als Teil der amtlichen Entwicklungshilfe, sondern ebenso den wettbewerbsorientierten Teil der GIZ. Dies wird auch nochmals dadurch deutlich, dass das BMZ gem. Par. 3 des Gesellschaftervertrages jedes Drittgeschäft genehmigen muss und „nur bei Vereinbarkeit mit den entwicklungspolitischen und außenpolitischen Grundsätzen der Bundesregierung erfolgt.“ (vgl. Drs. BT 18/2756, S. 3). Dies wird auch nochmals deutlich aus der Positionierung, die der ehemalige Vorstand der GIZ, Tom Paetz, im Frühjahr 2013 in einem Strategiepapier vorgenommen wurde, welches er gemeinsam mit dem Bereichsleiter Martin Hansen erarbeitet hat und durch den Vorstand beschlossen und dem Aufsichtsrat der GIZ gebilligt wurde. Hinzu kommt noch ein anderer Fakt: die Eigentümerin ist Gewährsträgerin der GIZ und haftet für alle Verluste. Dies wird zwischenzeitlich relevant, da GIZ IS seit mehreren Jahren Verluste schreibt und diese Verluste auch nicht mehr durch Rücklagen des Geschäftsbereichs aufgefangen werden können. In 2013 waren lediglich noch die Operationen in Saudi-Arabien und Griechenland überhaupt rentabel, zwischenzeitlich ist das Geschäft in Griechenland abgewickelt und in Saudi-Arabien rückläufig und eher defizitär. Spätestens damit ist der Bund betroffen und der Auskunftsanspruch nach dem IFG eröffnet. Nach alle dem ist die GIZ zur Auskunft verpflichtet, mindestens jedoch für den gemeinnützigen Bereich. Wie dargelegt erstreckt sich aber auch die Auskunftspflicht auf den kompletten Geschäftsbetrieb. Die Weigerung auf Auskunft der GIZ ist damit rechtswidrig und die GIZ versucht, den Auskunftsanspruch zu unterlaufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich bitte, mir den Schriftverkehr mit der Behörde zu zusenden und offen zu legen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Harald Andreesen & Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015…
An Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
14. Juli 2015 09:44
An
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Befristete Verträge " vom 16.04.2015 (#9397) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin bis zum 28.07.2015 nicht im Büro zu erreichen. Ihre eMail wird nicht autom…
Von
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]
Datum
14. Juli 2015 09:44
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin bis zum 28.07.2015 nicht im Büro zu erreichen. Ihre eMail wird nicht automatisch weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meine Vertretung: Many thanks for your message. I am out of office until 28 July 2015. Your email will not be forwarded automatically. In urgent cases please contact my colleagues: Meine Vertretung ist/My colleague is: <<E-Mail-Adresse>> +49 6196 79 4466 ________________________________ Deutsche Gesellschaft fuer Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH; Sitz der Gesellschaft Bonn und Eschborn/Registered offices Bonn and Eschborn, Germany; Registergericht/Registered at Amtsgericht Bonn, Germany; Eintragungs-Nr./Registration no. HRB 18384 und/and Amtsgericht Frankfurt am Main, Germany; Eintragungs-Nr./Registration no. HRB 12394; USt-IdNr./VAT ID no. DE 113891176; Vorsitzender des Aufsichtsrats/Chairman of the Supervisory Board: Dr. Friedrich Kitschelt, Staatssekretaer/State Secretary; Vorstand/Management Board: Tanja Goenner (Vorstandssprecherin/Chair of the Management Board), Dr. Christoph Beier (Stellv. Vorstandssprecher/Vice-Chair of the Management Board), Dr. Hans-Joachim Preuss, Cornelia Richter

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-710/001 II#0502 Sehr geehrtAntragst…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); hier: Vermittlung bei Anfrage "Befristete Verträge " [#9397]; Bezug= 3A Ihre E-Mail vom 9.7.2015; Az. IX-710/001 II#0502
Datum
14. Juli 2015 14:56
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-710/001 II#0502 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre ergänzende Bitte um Vermittlung vom 9. Juli 2015 habe ich zum Anlass genommen, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen