Befristung von Arbeitsverträgen im Kita-Eigenbetrieb »Kindergärten NordOst«

Anfrage an: Bezirksamt Pankow

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang Juni wurden wir von den Kindergärten NordOst - Eigenbetrieb Berlin darüber unterrichtet, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit der Erzieherin unserer Tochter zum 31.07.2016 endet, obwohl wir Eltern mit der Erzieherin höchst zufrieden sind und unsere Kinder eine starke Bindung zu ihrer Erzieherin aufgebaut haben. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass es ein internes "Regelwerk" (Beurteilungssystem) gibt, nachdem unter anderem die Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Belastbarkeit aller befristeten Arbeitsverträge zum Ende des Zeitablaufs bewertet werden. In Gesprächen mit den zuständigen Bezirkselternausschüssen erfuhren wir, dass der Eigenbetrieb derzeit in mehreren Fällen die Arbeitsverträge nach zwei Jahren nicht entfristet, obwohl die Eltern höchst zufrieden mit den jeweiligen Erzieherinnen sind und wie auch in unserem Fall, jeweils positive Voten der Kitaleitungen erteilt wurden. Aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass der Eigenbetrieb im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2014 90% aller befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach 24 Monaten entfristet hat.

Aus dem oben zuvor dargestellten Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:

1. Wie hoch ist der Anteil der entfristeten Arbeitsverhältnisse (Entfristung nach Zeitablauf) im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 bzw. wie viele befristete Arbeitsverträge sollen gegenwärtig nicht entfristet werden?
2. Werden bei der Bewertung der persönlichen Belastbarkeit auch Krankheitstage berücksichtigt?
3. Wenn ja, ab wie vielen Krankheitstagen ist eine Entfristung unzumutbar?
4. Werden bei der Auswertung Fehltage aufgrund eines Arbeitsunfalls (z.B. Beinbruch während der Arbeitszeit) von den Krankheitstagen abgezogen?
5. Wird bei der Einbeziehung von Krankheitstagen auch eine zukünftige "Gesundheitsprognose" aufgestellt (z.B. einfacher Beinbruch nach Arbeitsunfall vollständig auskuriert)?
6. Wie erfolgt die Erfassung und Auswertung der Fehl- und Krankheitstage?
7. Für welchen eigentlichen Zweck ("Krankheitsrennlisten") werden die Fehl- und Krankheitstage erfasst?

Hinweis: Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die Kindergärten NordOst (Eigenbetrieb Berlin) und können auch gern stichpunktartig beantwortet werden.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juni 2016
  • Frist
    2. August 2016
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<< Anfragesteller:in >>
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An Bezirksamt Pankow Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Befristung von Arbeitsverträgen im Kita-Eigenbetrieb »Kindergärten NordOst« [#17204]
Datum
29. Juni 2016 09:29
An
Bezirksamt Pankow
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni wurden wir von den Kindergärten NordOst - Eigenbetrieb Berlin darüber unterrichtet, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit der Erzieherin unserer Tochter zum 31.07.2016 endet, obwohl wir Eltern mit der Erzieherin höchst zufrieden sind und unsere Kinder eine starke Bindung zu ihrer Erzieherin aufgebaut haben. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass es ein internes "Regelwerk" (Beurteilungssystem) gibt, nachdem unter anderem die Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Belastbarkeit aller befristeten Arbeitsverträge zum Ende des Zeitablaufs bewertet werden. In Gesprächen mit den zuständigen Bezirkselternausschüssen erfuhren wir, dass der Eigenbetrieb derzeit in mehreren Fällen die Arbeitsverträge nach zwei Jahren nicht entfristet, obwohl die Eltern höchst zufrieden mit den jeweiligen Erzieherinnen sind und wie auch in unserem Fall, jeweils positive Voten der Kitaleitungen erteilt wurden. Aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass der Eigenbetrieb im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2014 90% aller befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach 24 Monaten entfristet hat. Aus dem oben zuvor dargestellten Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen: 1. Wie hoch ist der Anteil der entfristeten Arbeitsverhältnisse (Entfristung nach Zeitablauf) im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 bzw. wie viele befristete Arbeitsverträge sollen gegenwärtig nicht entfristet werden? 2. Werden bei der Bewertung der persönlichen Belastbarkeit auch Krankheitstage berücksichtigt? 3. Wenn ja, ab wie vielen Krankheitstagen ist eine Entfristung unzumutbar? 4. Werden bei der Auswertung Fehltage aufgrund eines Arbeitsunfalls (z.B. Beinbruch während der Arbeitszeit) von den Krankheitstagen abgezogen? 5. Wird bei der Einbeziehung von Krankheitstagen auch eine zukünftige "Gesundheitsprognose" aufgestellt (z.B. einfacher Beinbruch nach Arbeitsunfall vollständig auskuriert)? 6. Wie erfolgt die Erfassung und Auswertung der Fehl- und Krankheitstage? 7. Für welchen eigentlichen Zweck ("Krankheitsrennlisten") werden die Fehl- und Krankheitstage erfasst? Hinweis: Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die Kindergärten NordOst (Eigenbetrieb Berlin) und können auch gern stichpunktartig beantwortet werden. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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