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Befugnisse von Kommunen zur Abfallvermeidung gegenüber dem Handel

Welche Befugnisse haben Kommunen gebenüber dem Handel in Bezug auf die Abfallvermeidung? Können Kommunen Betriebe steuerlich begünzigen, bzw. in der Erhebung von Gebühren Vergünztigungen anbieten, wenn sie an Abfallvermeidungsprogrammen teilnehmen? Beispiel: Verbot von Einwegverpackungen für "Take-Away-Essen" im Innenstadtbereich. Händler können sich für ein Mehrwegsystem entscheiden und müssen als Ausgleich weniger Abfallgebühren entrichten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    6. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
Gerhard Brebeck (Cradle to Cradle e.V.)
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Befugni…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Gerhard Brebeck (Cradle to Cradle e.V.)
Betreff
Befugnisse von Kommunen zur Abfallvermeidung gegenüber dem Handel [#25179]
Datum
6. November 2017 15:10
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Befugnisse haben Kommunen gebenüber dem Handel in Bezug auf die Abfallvermeidung? Können Kommunen Betriebe steuerlich begünzigen, bzw. in der Erhebung von Gebühren Vergünztigungen anbieten, wenn sie an Abfallvermeidungsprogrammen teilnehmen? Beispiel: Verbot von Einwegverpackungen für "Take-Away-Essen" im Innenstadtbereich. Händler können sich für ein Mehrwegsystem entscheiden und müssen als Ausgleich weniger Abfallgebühren entrichten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Brebeck Cradle to Cradle e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Brebeck (Cradle to Cradle e.V.)

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Brebeck, wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 06.11.2017 in der Sie um Auskunft gem. § 7 Ab…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: Befugnisse von Kommunen zur Abfallvermeidung gegenüber dem Handel [#25179]
Datum
14. November 2017 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Brebeck, wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 06.11.2017 in der Sie um Auskunft gem. § 7 Abs. 7 LFIG/§ 243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG bitten. Zu Ihrer Frage, welche Befugnisse Kommunen gegenüber dem Handel in Bezug auf die Abfallvermeidung haben und ob Kommunen Betriebe steuerlich begünstigen können, wenn diese an Abfallvermeidungsprogrammen teilnehmen, liegen uns allerdings keine Informationen vor. Auch ist uns keine Stelle bekannt, die umfassend über diese Informationen verfügen könnte. Ihren Antrag müssen wir deshalb nach § 28 Abs. 2 Nummer 3 UVwG ablehnen. Sollten Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, benötigen wir Ihre postalische Zustelladresse. Mit freundlichen Grüßen