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Beglaubigung

Nach früherem Recht waren die Anforderungen an Originale bei der amtlichen Beglaubigung folgende: vorhanden von Unterschrift und Siegel, keine Marken (Marken nach Markenrecht).

Wurden die rechtlichen Anforderungen inzwischen geändert, sodass man ein Schrift (1 Blatt) - ohne Unterschrift, ohne Siegel, im Briefkopf eine Marke - amtlich beglaubigen kann?

Ich bitte um Information darüber.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. September 2018
  • Frist
    8. Oktober 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: N…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beglaubigung [#33367]
Datum
8. September 2018 23:56
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach früherem Recht waren die Anforderungen an Originale bei der amtlichen Beglaubigung folgende: vorhanden von Unterschrift und Siegel, keine Marken (Marken nach Markenrecht). Wurden die rechtlichen Anforderungen inzwischen geändert, sodass man ein Schrift (1 Blatt) - ohne Unterschrift, ohne Siegel, im Briefkopf eine Marke - amtlich beglaubigen kann? Ich bitte um Information darüber.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf Anforderungen an Originale bei amtlichen Begl…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20180908 Antragsteller/in Antragsteller/in - Beglaubigung [#33367]
Datum
25. September 2018 15:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf Anforderungen an Originale bei amtlichen Beglaubigungen nach "altem Recht" und fragen, ob sich diese rechtlichen Anforderungen geändert haben. Ich bitte Sie zu benennen, auf welche Rechtsgrundlagen "nach altem Recht" Sie sich beziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Bezüglich der Wortfolge "Nach früher…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20180908 Antragsteller/in Antragsteller/in - Beglaubigung [#33367]
Datum
25. September 2018 22:35
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Bezüglich der Wortfolge "Nach früherem Recht": ich habe im Jahr 2000 eine amtliche Beglaubigung machen lassen. Damals wurde mir erklärt, welche Anforderungen Originaldokumente besitzen müssen, um amtlich beglaubigt zu werden: vorhanden von Unterschrift und Siegel, keine Marken (Marken nach Markenrecht). Gelten diese Anforderungen immer noch? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Auskunft vom 08.09.2018, hier eingegangen am 10.09.2018 ergeht …
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20180908 Antragsteller/in Antragsteller/in - Beglaubigung [#33367]
Datum
27. September 2018 22:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Auskunft vom 08.09.2018, hier eingegangen am 10.09.2018 ergeht folgender Bescheid: 1.)Ihr Antrag wird abgelehnt. 2.) Kosten werden nicht erhoben. Begründung: 1.) Mit Ihrem Antrag vom 08.09.2018 begehren Sie Auskunft, ob sich die Anforderungen an Originale bei amtlichen Beglaubigungen gegenüber dem früheren Recht geändert habe. Auf Nachfrage haben Sie mitgeteilt, dass Ihnen anlässlich einer amtlichen Beglaubigung im Jahre 2000 die Anforderungen an Originale erläutert wurden. Die Regelungen zu amtlichen Beglaubigungen finden sich in den §§ 91 und 92 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein. Über weitergehende Informationen zu den Anforderungen an Originale bei amtlichen Beglaubigungen bzw. etwaiger Rechtsänderungen verfügt die Staatskanzlei nicht und es ist auch nicht bekannt, welche Stelle über diese Information verfügen könnte (§ 4 Abs. 3 IZG-SH). 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 IZG-SH KostenVO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, Staatskanzlei, 24105 Kiel, Düsternbrooker Weg 104 einlegen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.