Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art vom 22.05.2018
Anfrage an:
Bundespolizeidirektion Hannover
Die vollständige Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messern aller Art im Hamburg Hauptbahnhof vom 22.05.2018 - AZ 18 04 03
Anfrage erfolgreich
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Datum25. November 2018
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28. Dezember 2018
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