Begründung der Aufstellung VZ254 an der Bahnunterführung Ginsheimer Straße
Nach Fertigstellung der Unterführung der Bahnstrecke Frankfurt/Mainz wurde ein Radfahrverbot erlassen und mit VZ 254 beschildert. Radfahrende müssen also weiterhin die Straße "Am Gerberhaus" nutzen um die Gleise zu überqueren, wobei ggf. durch geschlossene Schranken eine längere Wartezeit anfallen kann.
Ich bitte um einen Aktenauszug, der diesen Verwaltungsakt beschreibt und begründet, da gemäß § 45 StVO (9) „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen … nur dort anzuordnen [sind], wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“
Im Folgenden wird dies weiter ausgeführt: Es „dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum27. August 2021
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29. September 2021
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