Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18

Anfrage an: Landgericht Mannheim

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16:

"In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt."

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. Oktober 2018
  • Frist
    26. November 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung der einstwei…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18 [#34253]
Datum
27. Oktober 2018 09:27
An
Landgericht Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16: "In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt." Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landgericht Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Anfrage (eMail vom 27. Oktober 2018) bitte ich, sich insoweit …
Von
Landgericht Mannheim
Betreff
WG: Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18 [#34253]
Datum
6. November 2018 07:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Anfrage (eMail vom 27. Oktober 2018) bitte ich, sich insoweit zu identifizieren, als dass Sie uns eine postalische Anschrift mitteilen, an das wir ein entsprechendes Antwortschreiben zustellen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg sieht im…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18 [#34253]
Datum
6. November 2018 22:44
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg sieht im Gegensatz zum Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) nicht vor, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist. Auch die Angabe einer postalischen Anschrift wird dort nicht als Voraussetzung für den Informationszugang genannt. Ein Antwortschreiben können Sie mir gerne per E-Mail zustellen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung d…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18 [#34253]
Datum
25. November 2018 17:46
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung des fraglichen Urteils bitte, sondern gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG um Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zur Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage läuft morgen (26.11.2018) ab. Ich fordere Sie auf, der in der BGH-Begründung vom 05.04.2017 (IV AR(VZ) 2/16) formulierten Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation und meiner Informationsfreiheitsanfrage gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG nachzukommen und mich im Anschluss über die Veröffentlichung zu unterrichten. Ich bitte darüberhinaus ausdrücklich um eine Empfangsbestätigung, da Sie mein letztes Schreiben in der Sache nicht beantwortet haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: …
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18 [#34253]
Datum
27. November 2018 09:15
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ vom 27.10.2018 (#34253) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ [#34253] [#34253]
Datum
30. November 2018 16:49
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34253 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil zur Bearbeitung meines Antrags auf Veröffentlichung der betreffenden Gerichtsentscheidung in der Landesrechtsprechungsdatenbank meine postalische Anschrift nicht notwendig ist. Da das BGH im Urteil vom 05.04.2017 (IV AR(VZ) 2/16) ohnehin eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation von Gerichtsentscheidungen formuliert hat, sollten auch keine Gebühren anfallen, die postalisch beschieden werden müssten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34253.pdf Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ [#34253] [#34253]
Datum
30. November 2018 16:49
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Landgericht Mannheim
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihren per eMail übermitte…
Von
Landgericht Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom…
Datum
4. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihren per eMail übermittelten Auskunftsersuchen bzgl. - Begründung der einstweiligen Verfügung in der Sache 3 O 58/18 sowie - Urteil vom **.**.2018 in der Sache * * ***/** möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Ihrerseits originär geltend gemachten Auskunftsansprüche auf Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes hier unseres Erachtens in Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ausscheiden. Sofern Sie darüber hinaus Ansprüche auf Auskunftsersuchen bzw. Ersuchen um Erteilung einer Entscheidungsabschrift im Rahmen des BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16- geltend machen möchten, so ist die Entscheidung hierüber für den Bereich der Zivilkammern des Landgerichts Mannheim durch Verfügung des Herrn Präsidenten des Landgerichts auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen worden. Ich möchte Sie aber bereits an dieser Stelle darüber informieren, dass für eine etwaige Auskunftserteilung bzw. Entscheidungsübersendung auf dieser Grundlage Gebühren bzw. Auslagen anfallen würden. Des Weiteren werden Entscheidungsübersendung grundsätzlich ausschließlich an eine von Ihnen zu benennende postalische Anschrift erfolgen können. Hinsichtlich der von Ihnen hilfsweisen erbetenen Veröffentlichung in der Landesdatenbank kann ich Ihnen mitteilen, dass eine etwaige Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in diesem Medium allein der Entscheidung des richterlichen Spruchkörpers obliegt, ein gesetzlicher Anspruch Dritter auf Veröffentlichung in dieser Datenbank besteht unseres Erachtens nicht. Ich werde Ihre Auskunftsersuchen daher erneut an die zuständige Zivilkammer 3 im Haus weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253] Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte …
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253]
Datum
4. Dezember 2018 20:39
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich Sie bitten der Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit zuliebe, darauf zu verzichten, mehrere Anträge in einer zusammengefassten E-Mail zu beantworten. Es handelt sich um getrennte Anträge, getrennte Vorgänge, die ggfs. auch unterschiedlich entschieden werden können. In einer Antwort auf einen ähnlichen Antrag an das OLG Karlsruhe (s. https://fragdenstaat.de/anfrage/urteil-des-oberlandesgerichts-karlsruhe-vom-24-oktober-2018-zur-unterlassungsklage-der-rhein-neckar-zeitung-gegen-matthias-niebel/#nachricht-108139) teilte dieses mit, dass das LIFG in solchen Fällen grundsätzlich greift. Gelten für Land- und Oberlandesgerichte andere Informationsfreiheitsgesetze? Wenn ein Urteil also laut Auffassung des OLG Karlsruhe grundsätzlich eine amtliche Information darstellt, die mittels LIFG angefordert werden kann, dann greift ebenso § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG. "Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden." Da es bereits eine offizielle öffentliche Datenbank für solche Veröffentlichungen gibt, die (mehr oder weniger) regelmäßig auch von Ihrem Gericht genutzt wird, bedeutet dies keinen deutlich höheren Verwaltungsaufwand, der als wichtiger Grund in Frage käme (vgl. § 7 Abs. 5 S. 3 LIFG). Der BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16- begründet eben nicht nur den Anspruch auf Zusendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, sondern explizit eine "Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation". Weiter heißt s im o.g. BGH-Beschluss: "Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen." (Vgl. BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96) Da also einerseits rechtlich nichts gegen eine Veröffentlichung spricht, andererseits die Publikation eine Rechtspflicht darstellt, erkenne ich keinen Grund, die angefragte Entscheidung, nicht zu veröffentlichen. Wenn Sie eine andere Plattform als die Landesrechtsprechungsdatenbank bevorzugen, um Ihrer Rechtspflicht nachzukommen, steht Ihnen dies frei. Allerdings bin ich nicht bereit für etwas, das ohnehin Ihre Rechtspflicht ist, Gebühren oder Auslagen zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253]
Datum
7. Dezember 2018 02:42
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ vom 27.10.2018 (#34253) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253]
Datum
13. Dezember 2018 09:13
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ vom 27.10.2018 (#34253) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Urteil des LG Mannheim vom… [#34253]
Datum
6. Februar 2019 14:19
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung der einstweiligen Verfügung / Az.: 3058/18“ vom 27.10.2018 (#34253) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 73 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landgericht Mannheim
Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre per E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte…
Von
Landgericht Mannheim
Betreff
Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019
Datum
11. Februar 2019 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre per E-Mail vom 06.02.2019 übermittelten Anfragen bzgl. - Begründung der einstweiligen Verfügung in der Sache 3 O 58/18 sowie - Urteil vom 19.04.2018 in der Sache 3 O 110/17 haben wir erhalten und Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Wir bitten aber weiterhin um Ihr Verständnis, dass wir ohne Übersendung eines Identitätsnachweises nicht in Ihrem Sinne tätig werden können. Dabei kann ausdrücklich offenbleiben, ob Sie sich überhaupt auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz berufen können oder ob dessen Anwendbarkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ausgeschlossen ist. Denn selbst für den Fall dessen Anwendbarkeit gilt, dass anspruchsberechtige natürliche Personen des Privatrechts tatsächlich existent und verwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig (vgl. § 12 LVwVfG) sein müssen, was wir von "Antragsteller/in Antragsteller/in" nicht wissen. Hinzu kommt, dass der Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG nicht einschränkungslos gewährt wird. So kann ein Informationszugangsanspruch abgelehnt werden, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG) oder wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG). Diese uns obliegende Prüfung ist ohne Kenntnis der Identität einer antragstellenden Person jedoch nicht möglich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die eventuell für eine Auskunft zu erhebenden Gebühren in rechtssicherer Weise festgesetzt und ggf. beigetrieben werden müssen, was ohne Kenntnis der Identität des Kostenschuldners jedenfalls erheblich erschwert wäre. Wir halten es nach Auswertung allgemein zugänglicher Quellen für zweifelhaft, dass es sich bei "Antragsteller/in Antragsteller/in" um eine natürliche Person im Sinne der vorangegangenen Ausführungen handelt. Soweit Sie in vorangegangenen E-Mails mitgeteilt hatten, nunmehr gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG die Veröffentlichung der fraglichen Urteile in der Landesrechtsprechungsdatenbank zu beanspruchen, gibt diese Vorschrift zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf (individuellen) Informationszugang auf eine bestimmte Art, nicht aber auf allgemeine Publikation der begehrten Information. Wir betrachten die Korrespondenz über das Erfordernis eines Identitätsnachweises nunmehr als abgeschlossen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass Sie auf weitere gleichgerichtete Eingaben, denen kein Identitätsnachweis beigefügt ist, keine Antwort mehr erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
Landgericht Mannheim
Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre per E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte…
Von
Landgericht Mannheim
Betreff
Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019
Datum
11. Februar 2019 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre per E-Mail vom 06.02.2019 übermittelten Anfragen bzgl. - Begründung der einstweiligen Verfügung in der Sache 3 O 58/18 sowie - Urteil vom 19.04.2018 in der Sache 3 O 110/17 haben wir erhalten und Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Wir bitten aber weiterhin um Ihr Verständnis, dass wir ohne Übersendung eines Identitätsnachweises nicht in Ihrem Sinne tätig werden können. Dabei kann ausdrücklich offenbleiben, ob Sie sich überhaupt auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz berufen können oder ob dessen Anwendbarkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ausgeschlossen ist. Denn selbst für den Fall dessen Anwendbarkeit gilt, dass anspruchsberechtige natürliche Personen des Privatrechts tatsächlich existent und verwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig (vgl. § 12 LVwVfG) sein müssen, was wir von "Antragsteller/in Antragsteller/in" nicht wissen. Hinzu kommt, dass der Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG nicht einschränkungslos gewährt wird. So kann ein Informationszugangsanspruch abgelehnt werden, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG) oder wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG). Diese uns obliegende Prüfung ist ohne Kenntnis der Identität einer antragstellenden Person jedoch nicht möglich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die eventuell für eine Auskunft zu erhebenden Gebühren in rechtssicherer Weise festgesetzt und ggf. beigetrieben werden müssen, was ohne Kenntnis der Identität des Kostenschuldners jedenfalls erheblich erschwert wäre. Wir halten es nach Auswertung allgemein zugänglicher Quellen für zweifelhaft, dass es sich bei "Antragsteller/in Antragsteller/in" um eine natürliche Person im Sinne der vorangegangenen Ausführungen handelt. Soweit Sie in vorangegangenen E-Mails mitgeteilt hatten, nunmehr gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG die Veröffentlichung der fraglichen Urteile in der Landesrechtsprechungsdatenbank zu beanspruchen, gibt diese Vorschrift zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf (individuellen) Informationszugang auf eine bestimmte Art, nicht aber auf allgemeine Publikation der begehrten Information. Wir betrachten die Korrespondenz über das Erfordernis eines Identitätsnachweises nunmehr als abgeschlossen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass Sie auf weitere gleichgerichtete Eingaben, denen kein Identitätsnachweis beigefügt ist, keine Antwort mehr erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019 [#34253] Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel der Anfrage war es, dass…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen per E-Mail vom 06.02.2019 [#34253]
Datum
11. Februar 2019 10:55
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel der Anfrage war es, dass die angefragten Urteile der Öffentlichkeit zugänglich werden, da sie von öffentlichem Interesse sind. Eine schlüssige Begründung, warum das Landgericht Mannheim seiner Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.) nicht nachkommt, obwohl ganz offensichtlich ein öffentliches Interesse besteht, konnte ich nicht erkennen. Auf eben diese versäumte Rechtspflicht sollte der IFG-Antrag aufmerksam machen. Dieser Zweck ist erfüllt. Meinen Antrag nach LIFG ziehe ich hiermit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 30. November 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalt…
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen