Begründung der Kommission zum damaligen Vorschlag der E-Commerce-RL (KOM(1998) 586 endg. vom 18.11.1998)
Die Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (KOM(1998) 586 endg. vom 18.11.1998 – ABl. C30 vom 05.02.1999, geändert am 01.09.1999 KOM(1999) 427; Nr. 98/0325).
Der Bericht der Kommission vom 03.02.2000 KOM(2000) 17 endg. über die Anwendung der RL 92/51/EWG (abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2000:0017:FIN:DE:PDF) zitiert auf Seite 66-77 unter Randnummer 343-345 aus der Begründung des Kommissionsvorschlags für die so genannte E-Commerce-Richtlinie.
Unter der Überschrift 'Notwendigkeit eines Rechtsrahmens für den Binnenmarkt' im Abschnitt 'Unklarheiten im bestehenden Rechtsrahmen' würde darin festgestellt:
„Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in bestimmten Mitgliedstaaten auf die Dienste der Informationsgesellschaft Anwendung finden, führen zu Fällen, in denen ein Mitgliedstaat in Abweichung vom Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Dienst mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat Aufsichtsmaßnahmen oder eigenen Rechtsvorschriften unterwerfen darf.“ etc.
Die Begründung zu dem damaligen Kommissionsvorschlag, auf die dieser Bericht mit den zitierten Textpassagen Bezug nimmt, ist soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
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Datum21. März 2021
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13. April 2021
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