Begründung des GdB in Feststellungsbescheiden nach dem Schwerbehindertengesetz

Wieso wird in Feststellungsbescheiden des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin nach dem Schwerbehindertengesetz konsequent keine ordnungsgemäße und insbesondere nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des GdB angegeben ? Ist eine Begründung für Verwaltungsakte nicht verpflichtend?

Will die Behörde pokern und hofft, dass die schwerbehinderten Mitbürger Ruhe geben und sich mit dem Bescheid abfinden anstatt Widerspruch und Klage zu erheben.?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
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Peter Bauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieso wird in Fe…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Peter Bauer
Betreff
Begründung des GdB in Feststellungsbescheiden nach dem Schwerbehindertengesetz [#9342]
Datum
12. April 2015 22:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieso wird in Feststellungsbescheiden des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin nach dem Schwerbehindertengesetz konsequent keine ordnungsgemäße und insbesondere nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des GdB angegeben ? Ist eine Begründung für Verwaltungsakte nicht verpflichtend? Will die Behörde pokern und hofft, dass die schwerbehinderten Mitbürger Ruhe geben und sich mit dem Bescheid abfinden anstatt Widerspruch und Klage zu erheben.?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Peter Bauer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Peter Bauer

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