Begründung für die Streichung der Sonderregelung zur Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (ALG I) im Sozialpaket III

Ich bitte um eine aussagekräftige und detaillierte Begründung für die Streichung der Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (ALG I) für 2021 im Sozialpaket III.

Die Verlängerung der im Sozialpaket II getroffenen Sonderregelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (ALG I) um 3 Monate, wurde mit dem Sozialpaket III gestrichen. Dies geschah ohne jede Begründung. Ich möchte wissen, warum?

Die "außergewöhnliche Krisensituation im Rahmen der Corona-Pandemie" hat sich nicht verändert. Vielmehr sind diejenigen deren ALG I spätestens im Dezember 21 ausläuft, im besonderen Maße betroffen, da die Arbeitslosigkeit während der Pandemie eintrat und nicht davor. Die Chancen und Möglichkeiten eine neue Beschäftigung aufzunehmen, sind weiterhin gravierend eingeschränkt.
Entgegen der Aussagen von Hubertus Heil, zeigt der Blick in die Statistik des Arbeitsmarktes, dass die Lage keineswegs stabil ist. Erstmals seit einem halben Jahrzehnt sind in Deutschland wieder mehr als eine Million Menschen langzeitarbeitslos. Tendenz steigend.

Diese Menschen werden durch die Regierung nun nicht mehr geschützt.
Warum nicht?

Eine zufriedenstellende Begründung kann ich nicht finden. Meine Fragen an zahlreiche Politiker (per E-Mail und auf abgeordnetenwatch) werden nicht beantwortet.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
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Alexandra Lehmberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um eine…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Alexandra Lehmberg
Betreff
Begründung für die Streichung der Sonderregelung zur Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (ALG I) im Sozialpaket III [#220435]
Datum
15. Mai 2021 10:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um eine aussagekräftige und detaillierte Begründung für die Streichung der Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (ALG I) für 2021 im Sozialpaket III. Die Verlängerung der im Sozialpaket II getroffenen Sonderregelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (ALG I) um 3 Monate, wurde mit dem Sozialpaket III gestrichen. Dies geschah ohne jede Begründung. Ich möchte wissen, warum? Die "außergewöhnliche Krisensituation im Rahmen der Corona-Pandemie" hat sich nicht verändert. Vielmehr sind diejenigen deren ALG I spätestens im Dezember 21 ausläuft, im besonderen Maße betroffen, da die Arbeitslosigkeit während der Pandemie eintrat und nicht davor. Die Chancen und Möglichkeiten eine neue Beschäftigung aufzunehmen, sind weiterhin gravierend eingeschränkt. Entgegen der Aussagen von Hubertus Heil, zeigt der Blick in die Statistik des Arbeitsmarktes, dass die Lage keineswegs stabil ist. Erstmals seit einem halben Jahrzehnt sind in Deutschland wieder mehr als eine Million Menschen langzeitarbeitslos. Tendenz steigend. Diese Menschen werden durch die Regierung nun nicht mehr geschützt. Warum nicht? Eine zufriedenstellende Begründung kann ich nicht finden. Meine Fragen an zahlreiche Politiker (per E-Mail und auf abgeordnetenwatch) werden nicht beantwortet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexandra Lehmberg Anfragenr: 220435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220435/ Postanschrift Alexandra Lehmberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexandra Lehmberg

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