Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist

1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie
2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen.

Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche:

1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach
a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II,
b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II,
c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II,
d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II,
e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II,
f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und
g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.
3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt?
4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt.
5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar?
6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser?
7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung.
8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion.
9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses
a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133),
b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie
c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Der Antragsteller

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Dezember 2013
  • Frist
    21. Januar 2014
  • 2 Follower:innen
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An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5180]
Datum
19. Dezember 2013 10:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist 1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie 2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen. Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche: 1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. 2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt. 3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt? 4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt. 5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar? 6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser? 7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung. 8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion. 9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133), b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilu…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5180]
Datum
19. Dezember 2013 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
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AW: AW: SOR [IVBV] Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5180] [#5180]
Datum
19. Dezember 2013 19:24
An
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Betreff
AW: AW: AW: SOR [IVBV] Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5180] [#5180] [#5180]
Datum
21. Januar 2014 14:02
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen" vom 19.12.2013 (#5180) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB…
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AW: AW: AW: AW: SOR [IVBV] Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5180] [#5180] [#5180] [#5180]
Datum
21. Januar 2014 14:03
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2014-02-20 auf 17. Februar 2014 datiertes Schreiben per Post vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit fo…
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen
Datum
17. Februar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
2014-02-20 auf 17. Februar 2014 datiertes Schreiben per Post vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit folgendem Inhalt erhalten: Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19. Dezember 2013, in dem Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beziehen und um Informationen zu den Sanktionsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bitten. Sie haben ihr Schreiben als Antrag nach dem IFG bezeichnet. Die bloße Nennung des IFG in Ihrem Schreiben führt nicht dazu, dass ihre Anfrage als Antrag nach dem IFG zu behandeln ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihre Anfrage einen deutlichen Aktenbezug aufweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bitten Sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um eine Stellungnahme zu einzelnen Fragen des Sanktionsrechts im SGB II. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit bereits mehrfach im Rahmen parlamentarischer Anfragen ausführlich zu den verschiedensten Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen im SGB II Stellung genommen. Ich verweise hierzu insbesondere auf die Antwort der Bundesregierung vom 23. August 2011 (BT-Drs. 17/6833) auf die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion „Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§§ 31 und 32 SGB II) und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)“, auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2012 (BT-Drs. 17/11459) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu „Sanktionen bei Hartz IV und Leistungsvergabe nach §31a Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Sachleistungen und geldwerte Leistungen“ sowie die Antwort der Bundesregierung vom 1. Februar 2013 (BT-Drs. 17/12247) auf eine Nachfrage der Fraktion DIE LINKE zu vorstehend genannter Antwort der Bundesregierung. Die entsprechenden Drucksachen sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, sowohl die Regelung als auch die Praxis der Sanktionen im SGB II für unter 25-Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen