Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist

1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie
2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen.

Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche:

1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach
a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II,
b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II,
c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II,
d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II,
e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II,
f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und
g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.
3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt?
4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt.
5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar?
6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser?
7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung.
8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion.
9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses
a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133),
b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie
c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Der Antragsteller

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2013
  • Frist
    21. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem P…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5181]
Datum
19. Dezember 2013 10:58
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist 1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie 2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen. Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche: 1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. 2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt. 3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt? 4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt. 5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar? 6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser? 7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung. 8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion. 9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133), b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.12.2013 bitten S…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: 131220_Anfrage nach dem IFG: Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5181]
Datum
9. Januar 2014 11:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.12.2013 bitten Sie um eine Begründung der Inhalte der §§ 31, 32 SGB II. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht ein Anspruch auf Zugang zu bestehenden amtlichen Informationen bzw. Dokumenten. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf die Abgabe von individuellen rechtsgutachterlichen Stellungnahmen. Insofern verweise ich Sie zur Beantwortung Ihrer Fragen auf die "Fachlichen Hinweise" der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II, veröffentlicht unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/…. Soweit sich Ihre Fragen darüber hinaus auf den Sinn und Zweck der Regelungen sowie zu deren Verfassungskonformität beziehen, richten sie sich nicht an die Bundesagentur für Arbeit, sondern an den Gesetzgeber. Eventuell können Sie hierzu aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen (Bundestagsdrucksachen)zum SGB II (z.B. BT-Ds 15/1516) weitere Informationen herleiten. Mit freundlichen Grüßen