Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist

1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie
2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen.

Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche:

1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach
a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II,
b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II,
c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II,
d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II,
e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II,
f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und
g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.
3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt?
4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt.
5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar?
6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser?
7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung.
8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion.
9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses
a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133),
b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie
c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Der Antragsteller

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2013
  • Frist
    21. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
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An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5179]
Datum
19. Dezember 2013 10:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Grundsicherung für Arbeitsuchende baut auf dem Prinzip des Förderns und Forderns auf. Fördern und Fordern bezwecken die Überwindung bzw. die Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die umfassende Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger (§ 14 SGB II) und durch aktive Mitwirkung der Leistungsberechtigten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 2 SGB II). Pflichten der Leistungsberechtigten sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende dezidiert gesetzlich festgelegt, fördernde Pflichten der Leistungsträger sind in einem deutlich geringeren Umfang geregelt. Die Sanktionen des SGB II sind verknüpft mit den Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten auf Seiten des Forderns. Zweck der nachfolgenden Auskunftswünsche ist 1) es den Sinn und Zweck der einzelnen Sanktionen nachvollziehen und verstehen zu können sowie 2) die Beantwortung der Frage, ob die in §§31-32 SGB II geregelten Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) verstoßen. Bitte beantworten Sie daher die nachfolgenden Auskunfswünsche: 1) Liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung für Sanktionen aufgrund einer Pflichtverletzung nach a) §31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, b) §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, c) §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, d) §31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, e) §31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, f) §31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und g) §31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. 2) Bitten liefern Sie eine detaillierte Begründung für Sanktionen nach §32 SGB II, wenn man der Aufforderung, sich beim bei Jobcenter zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt. 3) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Unterscheidung der Sanktionen nach Unter 25-Jährigen und Über 25-Jährigen. Warum wird findet hier eine Ungleichbehandlung statt? 4) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Verringerungsmöglichkeit des Sanktionszeitraum auf 6-Wochen bei Unter 25-Jährigen, während bei Über 25-Jährigen der Sanktionszeitraum kontinuierlich 3 Monate beträgt. 5) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die Sanktionsstufen 30%, 60% und 100%? Warum hat man sich für diese Stufen entschieden? Sind auch andere Stufen denkbar? 6) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den Sanktionszeitraum 3 Monate. Ist ein kürzerer Sanktionszeitraum, z.B. 2 Monate, nicht besser? 7) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für den komplette Wegfall der ALG-II Leistungen im Falle einer 100% Kürzung. 8) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung für die komplette Streichung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer 100% Sanktion. 9) Bitte liefern Sie eine detaillierte Begründung, ob und wenn ja, wie die Sanktionen in §§31-32 SGB II im Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) sind. Bitte bei Beantwortung der Frage auf die Aspekte eingehen, dass dieses a) Grundrecht “unverfügbar“ [vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 (d.h. dass weder der Einzelne es weggeben kann noch der Staat dieses Recht wegnehmen kann; Ergänzung TD)] ist und „eingelöst werden muss“ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133), b) Bei der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber sichergestellt sein muss, dass der entsprechende gesetzliche Leistungsanspruch „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt “ (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 137) sowie c) dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall verlangt (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 205 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskünfte. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5179] [#5179]
Datum
21. Januar 2014 14:01
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen" vom 19.12.2013 (#5179) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen [#5179] [#5179]
Datum
21. Februar 2014 19:03
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB II (Hartz IV) Sanktionen" vom 19.12.2013 (#5179) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium der Justiz
Ihre Email vom 21. Februar 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 21. Febru…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Email vom 21. Februar 2014
Datum
28. Februar 2014 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 21. Februar 2014, in der Sie kritisieren, dass Ihre Informationsfreiheitsanfrage "Begründung und Verfassungskonformität SGB II" vom 19. Dezember 2013 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden sei. Leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen, da eine entsprechende Anfrage zu diesem Thema im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht erfasst ist. Ich gehe daher davon aus, dass es sich bei Ihrer Eingabe seinerzeit um eine Petition gehandelt haben dürfte. In diesem Fall wäre der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages der richtige Ansprechpartner. Ich bitte Sie daher, sich zur Klärung direkt an den Petitionsausschuss zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Email vom 21. Februar 2014 [#5179] Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner Anfrage handelte es sich d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Email vom 21. Februar 2014 [#5179]
Datum
28. Februar 2014 15:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner Anfrage handelte es sich definitiv nicht um eine Petition an den deutschen Bundestag, sondern um eine Anfrage an da Bundesjustizministeriums. Die Anfrage an das Bundesjutizministerium und die nachfolgende Korrespondenz finden Sie auf der Seite https://fragdenstaat.de/anfrage/begrundung-und-verfassungskonformitat-sgb-ii-hartz-iv-sanktionen/ . Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie meine Anfrage ab dem heutigen 28.02.2014 gemäß den Wünschen aus der Originalanfrage vom 19.12.2013 zu beantworten und mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Ihre Email vom 28. Februar 2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 28. Febr…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Email vom 28. Februar 2014
Datum
5. März 2014 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 28. Februar 2014. Für Ihre Fragen zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb der Bundesregierung federführend zuständig, sondern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ich habe daher Ihre Eingabe an dieses Ressort mit der Bitte um Beantwortung abgegeben. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum gleichen Thema direkt dorthin: <<E-Mail-Adresse>> . Mit freundlichen Grüßen