ifggebv_mitbegrndung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begründung zu IFGGebV

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05-MAI-11 17:46 VON:8MI V                            +49 3018 68145593              AN:SAUERWEIN          SEITE: 001 6         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben :ou Bonn am 6. Januar 2006 Verordnung ilber die GebOhren und Auslagen nach dem lnformationsfreiheitsgeseb: (lnformationsgebuhrenverordnung -IFGGebV) Yom 2. Januar 2006 Auf Grund des§ 10 Abs. 3 des lnformatlonsfreihaitsgesetzes vom 5. Septem- ber 2005 (BGBI. IS. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. IS. 821) verordnet das Bundesminis- terium des lnnern: §1 Gebuhren und Auslagen (1) Die Gebuhren und Auslagen fUr Amtshandlungen nach dam lnformatlons- freiheitsgesetz bestimman slch nach dem anliegenden GebUhren- und Au.s- lagenverzeichnls. (2) Auslagen werden <US~tzllch zu den Gebuhren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebOhrenfrei erfolgl. Dies gilt nicht in Fallon elnes Tat- bestandes nach Teil A Nummer 1.1 des GebQhren- und Auslagenverzeichnisses. §2 Befrelung und ErmaBigung Aus Grunden der Bllllgkeit oder des ~ffentllchen lnteresses kann die Gebuhr um bis zu 50 Prozant armB.Bigt we:rden. Aus den genannten Grflnden kann in be~ sonderen Fallen von der Erhebung der GobOhr abgesehen werdon. §3 lnkraftlreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar2006 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 2006 Der Bundesminister des lnnern In Vertretung Hanning \
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05-MAI-11 17:46   VON:8MI V                             +49 3018 68145593              AN:SAUERWEIN                        SEITE:002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006                7 Anlage (<U § 1 Abs. 1) Gebuhren- und Auslagenverzeichnis Tell A GebDhren Get;~Uhren- Nc,                                       Gebi.ihrerrtatbestand                                       betrag in Euro 1    AuskOnfte 1 '1 - mOndllcha und einfache schriftllcha AuskOnfte auoh bel Herausgabe von wenigen             gebOhrenfrel Abschriftan 1.2  - Ertellung alner schriftllchen Auskunft auch bat Harausgabe von Abschrttten                   30 bis250 1.3  - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall    60 bls500 ein deutlich hbherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz Offentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden mUssen 2    Herausgabe 2.1  - Herausgabe von Abschriften                                                                   15 bis 125 2.2  - Herausgaba von Abschriften, wenn lm Einzelfall eln deutlich h~harer Verwaltungsaufwand      30 bis 500 z:ur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, Insbesondere wenn zum Schutz Offent- lic:her oder privatar Belange Daten ausgesondert warden ·mossen 3    Einsichtnahme bei der BehOrde einschlieBiich der erforderlichen VorbereltungsmaBnahmen         15 bis 500 auch bei Herausgabe von wentgen Abschrlften 4    Ver6ttentllchungen nach § 11 des lnformationsfreiheitsgeset<es                              gabOhrenfral 5    Vollstandige oder tellwelse ZurOckwelsung elnes Wlderspruchs                                bis zur HcShe derfUrden angefachte- nenVetwal- tungsakt festgesetzten Gebuhr, jedochmin- destens 30 Euro TeiiB Austagen Auslagen- Nr.                                       Auslagenta1bestand                                          belr~g In Euro f    Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 1.1  - je DIN A4-Kople                                                                                  0,10 f .2 - je DIN A3-Kopie                                                                                  0,15 1.3  - je DIN A4-Farbkopio                                                                              5,00 1.4  - je DIN A3-Farbkople                                                                              7,50 2    Wiedargabe von verfilmten Akten je Seite                                                           0,25 3    Harstellung von Kopien auf sonstigen Datentragarn oder Filmkopian                           in voller H6he 4    Aufwand fOr besondere Verpackung und besondere Befdrderung                                  in voller Hdhe
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05-MAI-11 17:47      VON:8MI V                 +49 3018 68145593          AN:SAUERWEIN        SEITE:003 -2- Verordnung iiber die Geb!lhren und Auslagen nach dem lnformationsfreiheits- gesetz (lnformationsgebiihrenverordnung- IFGGebV) Vom      . Januar 2006 Auf Grund des§ 10 Abs. 3 des lnformationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBI. IS. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. IS. 621) verordnet das Bundesministerium des lnnern: §1 GebOhren und Auslagen (1)     Die GebOhren und Auslagen fOr Amtshandlungen nach dem lnformationsfrei- heitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden GebOhren- und Auslagen- verzeichnis. (2)     Auslagen werden zusatzlich zu den GebOhren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebOhrenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fallen eines Tatbe- stands nach Nummer 1.1 des GebOhren- und Auslagenverzei·chnisses. §2 Befreiung und Ermbl1igung '"                                                             I Aus GrUnden der Billigkeit oder des offentlichen ;lnteresses kann die GebOhr um bis zu 50 Prozent erm~113.igt werden. Aus den genanhten GrUnden kann in besonderen F<'!llen von der Erhebung der GebOhr abgeseheri werden. ':·I §3       i lnkrafttreteliI I Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Janudr 2006 in Kraft. \
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05-MAI-11 17:47    VON:8MI V                       +49 3018 68145593     AN:SAUERWEIN               SEITE:004 , Anlage (zu § 1 Abs. 1) GebOhren~ und Auslagenverzeichnis Teil A. GebOhren Nr.       GebOhrentatbestand                                              Gebuhrenbe- trag in Euro 1.        AuskOnfte 1.1       -   mundliche und einfache schriftliche AuskOnfte auch bei      gebOhrenfrei Herausgabe von wenigen Abschriften 1.2       -   Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Heraus-     30 bis 250 gabe von Abschriften 1.3       -  Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe        60 bis 500 von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich hi:iherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unter- lagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz offentli- cher oder privater Belange Daten ausgesondert werden mussen 2.         Herausgabe 2.1       -   Herausgabe von Abschriften                                  15 bis 125 2.2       -   Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein          30 bis 500 deutlich hoherer Verwaltungsaufwand zur Zusammen- stellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz offentlicher oder privater Belange Daten ausQesondert werden mossen 3.        Einsichtnahme bei der BehOrde einschliell.lich der erforder-    15 bis 500 lichen Vorbereitungsmall.nahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 4.        Veroffentlichungen nach § 11 des lnformationsfreiheitsge-       gebOhrenfrei setzes 5.        Vollstandige oder teilweise ZurOckweisung eines Wider-          bis zur Hohe spruchs                                                         der fOr den angefochte- nen Verwal- tungsakt fest- gesetzten GebOhr; je- doch mindes- tens 30 Euro
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_05-MAI-11 17:47   VON:8MI V                   +49 3018 68145593     AN:SAUERWEIN            SEITE:005 -4- Teil B. Auslagen Nr.      Auslagentatbestand                                          Auslagenbe- Iraq in Euro 1;       Herstelluno von Abschriften und Ausdrucken 1.1      -   ie DIN A4-Kopie                                         0,10 1.2      -   ie DIN A3-Kooie                                         0,15 1.3      -   ie DIN A4-Farbkooie                                     5,00 1.4      -   ie DIN A3-Farbkooie                                    7,50 2.       Wiederaabe von verfilmten Akten ie Seite                   0,25 3.       Herstellung von Kopien auf sonstigen Datentragern oder     in voller Hohe Filmkooien 4.       Aufwand fUr besondere Verpackung und besondere Bef6r-      in voller Hohe derunq
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05-MAI-11 17:47    VON:8MI V                   +49 3018 68145593        AN:SAUERWEIN          SEITE:006 ! < -5- Begrilndung A. Allgemeiner Teil Die lnformationsgebOhrenverordnung bestimmt die GebOhren und Auslagen fOr Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu lnformationen des Bundes (lnformalionsfreiheitsgesetz- IFG). Die Verordnungserm<'lchtigung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG. GebOhren und Auslagen sind vorzusehen. Die GebOhrentatbestande und GebOhrenhohe mOssen den Besonderheiten des lnformationszugangsrechts Rech- nung tragen. Dies geschieht durch einen Hochstsatz je Tatbestand im Rahmen einer Amtshandlung sowie Kostenfreiheit bestimmter GebOhrentatbest<'lnde. Die Tatbe- stande erfassen auch die elektronische Obermittlung, etwa die Obersendung einer Datei im Anhang einer E-Mail. § 10 Abs. 1 IFG ordnet die Erhebung von GebOhren und Auslagen fOr Amtshandlun- gen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz an. Ein Vorschuss kann nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes im Einzelfall verlangt werden. Bei der GebOhrenbemes- sung ist zu berOcksichtigen, dass ein ganzlicher Verzicht auf eine GebOhrenerhe- bung nicht mit dem abgabenrechtlichen Grundsatz vereinbar ware, fOr eine besonde- re lnanspruchnahme derVerwaltung ein Entgelt zu erheben. Eine GebOhrenfreiheit stonde auch in einem Wertungswiderspruch zu § 12 Abs. 3 S. 1 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationskostenverordnung. Die GebOhren gleichen die entstehen- den Verwaltungskosten zumindest teilweise a us. Durch die EinfUhrung von GebOhren konnen sich zwar im Einzelfall fOr lnformations- suchende finanzielle Auswirkungen erg eben, jedoch nur bis zu einer Hohe von 500 Euro je Tatbestand im Rahmen einer Amtshandlung. Die Belastungen fallen aber fOr die Lebenshaltung und die Wirtschaft nicht ins Gewicht, so dass Auswirkun- gen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Yerbraucher- preisniveau, nicht zu erwarten sind. Die Ma11nahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen (Verwaltungsaufwand, GebOhreneinnatimen) fOr die offentlichen Haushal- te. Per Saldo dOrften diese aber zu gering ausfallen, urn mittelbare Preiswirkungen auszulosen. For die Ablehnung und ZurOcknahme des Antrags fallen bereits nach § 10 Abs. 1           \ S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 2 IFG keine GebOhren an (vgl. BT-Drucks. 15/4493, EinzelbegrOndung zu § 10, S. 16).
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05-MAI-11 17:47      VON:8MI V                 +49 3018 68145593      AN:SAUERWEIN           SEITE:007 - 6- B. Zu den elnzelnen Vorschriften Zu § 1 Abs.1: Die Erhebung von GebOhren und Auslagen erfolgt durch die Behi:irden des Bundes im Sinne des§ 1 Abs. 1 und des§ 7 Abs. 1 IFG. Zugrunde liegt der Behi:irdenbegriff des§ 1 Abs. 4 VwVfG. GebOhren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand erhoben. Eine Kosten- deckung ist fOr jeden einzelnen Tatbestand bis zu dem Hochstsatz von 500 Euro mOglich. Die GebOhren- und Auslagentatbestande sowie der Hochstsatz orientieren sich an der bereits in der Praxis erprobten Umweltinformationskostenverordnung. Dabei sind die GebOhren auch unter BerOcksichtigung des Verwaltungsaufwandes so bemessen worden, dass der lnformationszugang wirksam in Anspruch genommen werden 'i' kann, ohne dass die GebOhren den Antragsteller abschrecken. Deshalb wurde der in der Umweltinformationskostenverordnung enthaltene Hochstsatz in Hohe von 500 Euro auch in die lnformationsgebOhrenverordnung Obernommen. Damit wird den Vorgaben des Fraktionsentwurfs eines lnformationsfreiheitsgesetzes (BT-Drucks. 15/4493, EinzelbegrOndung zu § 10, S. 16) sowie den parlamentarischen Beratungen      I Rechnung getragen. Bei umfangreichen oder schwierigen Anfragen k6nr:1en fOr die Amtshandlung mehrere GebOhrentatbestiinde gleichzeitig zum Tragen kommen, etwa, wenn neben umfangreichen Kopien zusi:\tzlich Einsichtnahme bei der Behorde verlangt wird. Einfache AuskOnfte, insbesondere mOndliche AuskOnfte ohne Rechercheaufwand der BeMrde sind kostenfrei, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. FOr das Merkmal ,einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Eine Einsichtnahme bei der Beh6rde selbst ist aufgrund des damit verbundenen Personal- und Zeitaufwands der Behorde jedoch regelmi:lf!.ig keine einfache Auskunft. Zu § 1 Abs. 2: Zusi:\tzlich zu den GebOhren werden Auslagen erhoben. Dies gilt nicht for geblihren- freie AuskOnfte nach GebOhrentatbestand 1.1. Hierdurch wird der Verwaltungsauf- wand sinnvoll begrenzt (siehe auch § 2). \ Zu § 2: Die Regelung stellt die Erhebung von GebOhren in das Ermessen der Be hOrde; aus Grunden des offentlichen lnteresses oder der Billigkeit kann - Ober die Mi:iglichkeit
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05-MAI-11 17:47    VON:8MI V                    +49 3018 68145593        AN:SAUERWEIN            SEITE:008 -7- der GebOhrenermi!l1igung hinaus- auch von der Erhebung von GebOhren abgese- hen werden. Solche Grande konnen etwa in den wirtschaftlichen Verhi!ltnissen des Antragstellers, in der Anfrage selbst oder im Bereich der Verwaltung liegen. Damit hat die Behtlrde die Moglichkeit, Gesichtspunkten der Einzelfallgerechtigkeit und des Verwaltungsaufwandes Rechnung zu tragen. § 2 erfasst nicht Auslagen. Diese sollen nach § 1 Abs. 2 erhoben werden, soweit kein Ausnahmetatbestand (z. B. als einfache Auskunft) anwendbar ist. Zu § 3: § 3 bestimmt das lnkrafttreten der Verordnung rOckwirkend zum 1. Januar 2006, dem Tag des lnkrafttretens des lnformationsfreiheitsgesetzes. Zum Gebilhren- und Auslagenverzeichnls: Die GebOhren sind so zu bemessen, dass in der Regel das geschatzte Gebilhren- aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand fOr den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Dabei orientiert sich der festgelegte GebOhrenrahmen an der Umweltinformationskostenverordnung und dem dart festgelegten Hochstsatz. Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Umwelt- informationskostenverordnung bewegen sich die von den BehOrden tatsi!chlich ~ho­ benen GebOhren in der Regel innerhalb des ab 2002 festgelegten GebOhrenrah- mens. Soweit mit diesem GebOhrenrahmen in Einzelfallen eine vollstandige Deckung des tatsachlichen Verwaltungsaufwands nicht zu erzielen sein sollte, sind die Ober- schiel1enden Kosten von den 6ffentlichen Haushalten zu tragen (vgl. die AusfOhrun- gen zu § 1 Abs. 1). Abweichend von der Umweltinformationskostenverordnung ist die Einsichtnahme bei der Beh6rde nicht kostenfrei, sondern unterliegt einer GebOhr bis zum Hochstsatz von 500 Euro. Die GebOhrenpflicht begrOndet sich aus dem Querschnittscharakter des lnformationsfreiheitsgesetzes, das- anders als das Umweltinformationsgesetz- nicht nur sektorspezifische lnformationen erfasst. Die Vielfalt der Information en fuhrt zu ganz unterschiedlichem Aufwand, dem der Gebuhrensatz Rechnung tragen muss. Durch die GebOhr wird der lnformationsanspruch nicht beeintri!chtigt, da die Informa- tion regelmi!l1ig ebenso wirksam durch die Versendung von Abschriften erfolgen kann. Der Aufwand fOr eine Einsicht bei der Behorde kann im Einzelfall erheblich und dem Gebuhrentatbestand 2.2 vergleichbar sein. Soweit etwa Ausnahmegrunde nach               \ den§§ 3 bis 6 des lnformationsfreiheitsgesetzes bestehen, sind Kopien der betreffenden Aktenteile zu fertigen und geschOtzte lnformationen zu anonymisieren (auszusondern), zum Beispiel zu schwarzen. Ein hoherer Aufwand bei der Behorde L
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05-MAI-11 17:48     VON:8MI V                   +49 3018 68145593        AN:SAUERWEIN            SEITE:009 -8- kann zusatzlich, insbesondere durch die Bereitstellung von gesonderten Raumen oder besonderer Technik sowie durch die Betre!Jung des Antragstellers entstehen. Da bei RahmengebOhren neben dem Hochstsatz stets ein Mindestsatz zu bestim- men ist, wurde abweichend von der Umweltinformationskostenverordnung eine Ge- bilhrenuntergrenze in H6he von 15 Euro angesetzt. Das entspricht einem Arbeits- zeitaufwand von ca. 30 Minuten des mittleren Dienstes im nachgeordneten Bereich, ca. 20 Minuten des gehobenen Dienstes oder ca. 15 Minuten des hdheren Dienstes in obersten BundesbehOrden. FOr die Erteilung einer schriftlichen Auskunft oder die Aussonderung von Daten wird jeweils der doppelte Aufwand als Untergrenze ange- nommen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Widerspruchsbeh6rde a is zweite BeMrde oder die oberste Bundesbehorde nochmals den Sachverhalt, der zu dem Verwaltungsakt gefilhrt hat, umfassend prOf!. Demzufolge wird fOr die ablehnende Entscheidung Ober den Widerspruch eine GebOhr bis zur Hohe der fOr den angefochtenen Verwaltungs- akt festgesetzten GebOhr vorgesehen. Eine Mindestgebohr in Hohe von 30 Euro wird bei ZurOckweisung eines Widerspruchs auch fUr die nochmalige PrOfung einer kostenfreien Ablehnung erhoben. Die Entscheidungsaufwendungen der Widerspruchsbehorde zum Erlass des Widerspruchsbescheides entsprechen knapp 30 Minuten des Personalaufwands fOr einen Mitarbeiter des hoheren Dienstes in obersten Bundesbehorden. Bei der GebOhrenbemessung im Einzelfall gelten die allgemeinen Grundsatze, ins- besondere § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes. Das Verzeichnis erfasst schliel1.1ich die fOr die Obermittlung von lnformationen typi- schen und wesentlichen Auslagen. Diese dienen - ebenso wie die Gebiihrentatbe- stande- der Transparenz und Berechenbarkeit des bei der Obermittlung         von lnfor- mationen anfallenden Entgeltes. \
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