Begründung zur Allgemeinverfügung Hbf Halle vom 19. Juli 2018

Die Begründung der Allgemeinverfügung der von der Bundespolizeidirektion Pirna für den Hauptbahnhof Halle erlassenenen Allgemeinverfügung, die ein Verbot zum Mitführen von Schuss-, Schreckschuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie gefährlichen Werkzeugen beinhaltete und die am Montag, den 30. Juli 2018 in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr, am Dienstag, dem 31. Juli 2018 in der Zeit von 12.00 - 20.00 Uhr sowie am Mittwoch, dem 01. August in der Zeit von 08.00 -16.00 Uhr gilt/galt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2018
  • Frist
    1. September 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Striegel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Begründung d…
An Bundespolizeidirektion Pirna Details
Von
Sebastian Striegel
Betreff
Begründung zur Allgemeinverfügung Hbf Halle vom 19. Juli 2018 [#32501]
Datum
31. Juli 2018 07:28
An
Bundespolizeidirektion Pirna
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung der Allgemeinverfügung der von der Bundespolizeidirektion Pirna für den Hauptbahnhof Halle erlassenenen Allgemeinverfügung, die ein Verbot zum Mitführen von Schuss-, Schreckschuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie gefährlichen Werkzeugen beinhaltete und die am Montag, den 30. Juli 2018 in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr, am Dienstag, dem 31. Juli 2018 in der Zeit von 12.00 - 20.00 Uhr sowie am Mittwoch, dem 01. August in der Zeit von 08.00 -16.00 Uhr gilt/galt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Striegel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Striegel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Striegel

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Bundespolizeidirektion Pirna
Ihr Antrag gemäß § 1 IFG vom 31. Juli 2018 SB31 - 10 00 11 - 2018 -0040 Sehr geehrter Herr Striegel, ich nehme B…
Von
Bundespolizeidirektion Pirna
Betreff
Ihr Antrag gemäß § 1 IFG vom 31. Juli 2018
Datum
30. August 2018 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
SB31 - 10 00 11 - 2018 -0040 Sehr geehrter Herr Striegel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 31. Juli 2018 sowie meine Zwischennachricht vom 8. August 2018. Ihrem Antrag auf Übersendung der Begründung der von der Bundespolizeidirektion Pirna für den Hauptbahnhof Halle/ Saale für den Zeitraum vom 31. Juli 2018 bis 1. August 2018 erlassenen Allgemeinverfügung entspreche ich. Die Begründung entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen