Begründung zur Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020

- die Begründung zur Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für das Kommissionieren von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie für die Anlieferung und Annahme der Waren (https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200320_TLV_Allgemeinverfuegung_ArbZG-15-2.pdf)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Begrün…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Begründung zur Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020 [#183404]
Datum
25. März 2020 20:36
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Begründung zur Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für das Kommissionieren von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie für die Anlieferung und Annahme der Waren (https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200320_TLV_Allgemeinverfuegung_ArbZG-15-2.pdf)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183404
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25. März 2020 baten…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020
Datum
22. April 2020 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25. März 2020 baten Sie gemäß § 9 Abs. 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, um Übersendung der Begründung der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für das Kommissionieren von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie für die Lieferung und Annahme von Waren vom 20. März 2020. In der Anlage erhalten Sie daher die erbetene Begründung zu Ihrer Information. Mit freundlichen Grüßen

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