Begründung zur Allgemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020

Bitte übersenden Sie mir innerhalb kurzer Frist (insbesondere im Hinblick auf etwaigen Rechtschutz) Begründung der Allegemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020 oder stellen Sie diese kurzfristig online zur Verfügung. Insbesondere im Rahmen einer besonderen Pandemielage ist die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar!
Die Einsichtnahme ausschließlich vor Ort schließt Menschen aus, die keine Möglichkeit haben, sich vor Ort ein zu finden. Insbesondere aufgrund von Behinderungen oder besonderem persönlichen Risiko.
Der § 7 Abs. 1 BGG verbietet es den „Trägern öffentlicher Gewalt”, dass „behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und behinderte Menschen dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.”
Als Diskriminierungstatbestand im Sinne des BGG gilt auch die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein behinderter Mensch gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. Oktober 2020
  • Frist
    4. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte übersenden …
An Kreisverwaltung Neuwied Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung zur Allgemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020 [#199178]
Datum
2. Oktober 2020 11:47
An
Kreisverwaltung Neuwied
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte übersenden Sie mir innerhalb kurzer Frist (insbesondere im Hinblick auf etwaigen Rechtschutz) Begründung der Allegemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020 oder stellen Sie diese kurzfristig online zur Verfügung. Insbesondere im Rahmen einer besonderen Pandemielage ist die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar! Die Einsichtnahme ausschließlich vor Ort schließt Menschen aus, die keine Möglichkeit haben, sich vor Ort ein zu finden. Insbesondere aufgrund von Behinderungen oder besonderem persönlichen Risiko. Der § 7 Abs. 1 BGG verbietet es den „Trägern öffentlicher Gewalt”, dass „behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und behinderte Menschen dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.” Als Diskriminierungstatbestand im Sinne des BGG gilt auch die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein behinderter Mensch gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199178/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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