Begründungen für die Befreiungen von der EEG-Umlage
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Ihren Veröffentlichungen weiß die Öffentlichkeit, dass eine Vielzahl von Unternehmen und Unternehmensteilen von der EEG-Umlage befreit wurden. Zu den Gründen der Befreiungen teilten Sie in der Antwort auf eine frühere IFG-Anfrage am 20.12.13 bisher lediglich pauschal mit, dass die betroffenen Antragssteller befreit wurden, weil sie die Voraussetzungen nach §§ 40 ff. EEG erfüllt hätten.
Zur Präzisierung übersenden Sie mir bitte die Teile aller Anträge auf EEG-Befreiung, in denen die Antragsstellerinnen begründen, warum sie jeweils die Kriterien für die Befreiung erfüllen.
Ich gehe davon aus, dass die Antragssteller im Allgemeinen mit öffentlich zugänglichen Informationen argumentieren, so dass keine Betriebsgeheimnisse betroffen sein können und folglich keine Ausschlussgründe vorliegen. Sollte solche in Einzelfällen doch tangiert werden, kann in diesen Einzelfällen natürlich eine Schwärzung erfolgen. Ich bitte in diesen Fällen in anderer Form zu erläutern, warum die Antragsstellerin die Voraussetzungen erfüllt hat. Die der Genehmigung zugrunde liegende Strommenge muss in Ihrer Antwort nicht beauskunftet werden.
Die beschriebenen Angaben beantrage ich für das aktuelle und das abgelaufene Bewilligungsjahr.
Bitte erklären Sie in Ihrer Antwort auch, wie die Regelung des §40, Satz 2, letzter Nebensatz EEG in Ihre Prüfung eingeht; der Nebensatz lautet in der mir vorliegenden Fassung: "soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte warten Sie in diesem Fall mit einer abschließende Bearbeitung der Anfrage auf eine positive Rückmeldung meinerseits.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum22. Januar 2014
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25. Februar 2014
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