Behandlung von eingehenden E-Mails und Faxschreiben beim GBA

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf das Plenarprotokoll 18/224 der 224. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 22. März 2017, TOP 2, Mündliche Frage 27 des MdB Volker Beck "Aufenthalt des Leiters der Abteilung für Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18. Februar 2017" (Seite 22461 B).

Herr Parlamentarischer Staatssekretär beim BMJV Christian Lange teilt in der Antwort auf die Frage des MdB Volker Beck mit, dass eine E-Mail des MdB Volker Beck am Samstag 18. Februar 2017 zweifach beim Generalbundesanwalt eingegangen sei. "Diese Nachrichten wurden jedoch am Morgen des Montags, des 20. Februar 2017, um 7.04 Uhr vom Mailkonto der Poststelle gelöscht, bevor das zuständige Ermittlungsreferat Kenntnis davon nehmen konnte." (Wortzitat aus dem Protokoll)."

Der Eingang eines Faxschreibens mit gleichem Inhalt konnte bis anhin noch nicht festgestellt werden. Gemäss Plenarprotokoll hat das BMJV den GBA beauftragt, "diesen Vorkommnissen nachzugehen und für organisatorische Konsequenzen zu sorgen". Zudem seien "diese Vorgänge Gegenstand dienstrechtlicher bzw. gegebenenfalls auch disziplinarischer Überprüfungen."

Herr Generalbundesanwalt Frank wurde zudem gebeten, am Abend des 22. März 2017 ins BMJV zu kommen, um "über den aktuellen Sachstand der Recherchen und Aufklärungen des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Umgangs mit bei der Poststelle eingegangenen E-Mails und bezüglich der in Aussicht genommenen Konsequenzen zu berichten".

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nun um Zugang zu den Dokumenten bezüglich der erwähnten Abklärungen und Überprüfungen im Dienstbereich des GBA, welche vom BMJV beauftragt wurden bzw. vom GBA in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurden. Ich beziehe mich damit sowohl auf die schriftlich erfassten Resultate dieser Überprüfungen soweit zu diesem Zeitpunkt vorhanden (es scheint, dass wohl zumindest für das Treffen GBA-BMJV vom 22. März 2017 ein Sachstand verfasst werden musste) wie auch auf interne Korrespondenz, Vermerke, Vorlagen, Aktennotizen, E-Mails etc. zu diesem spezifischen Vorgang.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Falls ein Bescheid per Postversand zwingend notwendig ist, finden Sie meine zustellfähige Postadresse untenstehend, ich betone jedoch ausdrücklich meine Präferenz für eine Antwort per E-Mail.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. März 2017
  • Frist
    25. April 2017
  • 2 Follower:innen
Michael Bimmler
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf das Plenarprotokoll 18/224 der 224. Sit…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
Michael Bimmler
Betreff
Behandlung von eingehenden E-Mails und Faxschreiben beim GBA [#20777]
Datum
24. März 2017 16:32
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf das Plenarprotokoll 18/224 der 224. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 22. März 2017, TOP 2, Mündliche Frage 27 des MdB Volker Beck "Aufenthalt des Leiters der Abteilung für Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18. Februar 2017" (Seite 22461 B). Herr Parlamentarischer Staatssekretär beim BMJV Christian Lange teilt in der Antwort auf die Frage des MdB Volker Beck mit, dass eine E-Mail des MdB Volker Beck am Samstag 18. Februar 2017 zweifach beim Generalbundesanwalt eingegangen sei. "Diese Nachrichten wurden jedoch am Morgen des Montags, des 20. Februar 2017, um 7.04 Uhr vom Mailkonto der Poststelle gelöscht, bevor das zuständige Ermittlungsreferat Kenntnis davon nehmen konnte." (Wortzitat aus dem Protokoll)." Der Eingang eines Faxschreibens mit gleichem Inhalt konnte bis anhin noch nicht festgestellt werden. Gemäss Plenarprotokoll hat das BMJV den GBA beauftragt, "diesen Vorkommnissen nachzugehen und für organisatorische Konsequenzen zu sorgen". Zudem seien "diese Vorgänge Gegenstand dienstrechtlicher bzw. gegebenenfalls auch disziplinarischer Überprüfungen." Herr Generalbundesanwalt Frank wurde zudem gebeten, am Abend des 22. März 2017 ins BMJV zu kommen, um "über den aktuellen Sachstand der Recherchen und Aufklärungen des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Umgangs mit bei der Poststelle eingegangenen E-Mails und bezüglich der in Aussicht genommenen Konsequenzen zu berichten". Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nun um Zugang zu den Dokumenten bezüglich der erwähnten Abklärungen und Überprüfungen im Dienstbereich des GBA, welche vom BMJV beauftragt wurden bzw. vom GBA in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurden. Ich beziehe mich damit sowohl auf die schriftlich erfassten Resultate dieser Überprüfungen soweit zu diesem Zeitpunkt vorhanden (es scheint, dass wohl zumindest für das Treffen GBA-BMJV vom 22. März 2017 ein Sachstand verfasst werden musste) wie auch auf interne Korrespondenz, Vermerke, Vorlagen, Aktennotizen, E-Mails etc. zu diesem spezifischen Vorgang. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Falls ein Bescheid per Postversand zwingend notwendig ist, finden Sie meine zustellfähige Postadresse untenstehend, ich betone jedoch ausdrücklich meine Präferenz für eine Antwort per E-Mail. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Michael Bimmler <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Bimmler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Sehr geehrte Absenderin/Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben kein…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
24. März 2017 16:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin/Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost.   Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden.   Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht.   ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> ###########################################################
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24. März 2017
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 24. März 2017
Datum
24. April 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,8 MB
Michael Bimmler
Meine IFG-Anfrage vom 24.03.2017 [#20777] Informationsfreiheitsgesetz hier: Behandlung von eingehenden E-Mails und…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
Michael Bimmler
Betreff
Meine IFG-Anfrage vom 24.03.2017 [#20777]
Datum
25. April 2017 00:05
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Informationsfreiheitsgesetz hier: Behandlung von eingehenden E-Mails und Faxschreiben beim GBA Bezug: Meine Anfrage vom 24.03.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner per E-Mail vom 24.03.2017 an die Poststelle gesandte Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (mein Zeichen: 20777) ist hier noch keine Antwort zu verzeichnen, weder per E-Mail noch per Briefost. Ich darf um Mitteilung des Sachstands und ggf. um baldigste Bescheidung ersuchen. Falls eine Antwort per Briefpost versandt wurde bitte ich um Mitteilung des Versanddatums (nicht: Fertigungsdatum). Mit freundlichen Grüßen Michael Bimmler Anfragenr: 20777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Bimmler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, E-Mails haben …
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
25. April 2017 00:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Es wird ausdruecklich darauf hingewiesen, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Außerhalb dieser Dienstzeiten und an Wochenenden erfolgt keine Bearbeitung der Eingaenge. In Ausnahmefaellen kann ein Bereitschaftsdienst telefonisch ueber Rufnummer 0721/8191-0 kontaktiert werden. Hinweise oder Anzeigen nehmen jederzeit auch alle Polizeidienststellen entgegen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur fuer das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch geloescht. ############################################################################ Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> bzw. <<E-Mail-Adresse>> ############################################################################