Behandlung von eingehenden E-Mails und Faxschreiben beim GBA
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf das Plenarprotokoll 18/224 der 224. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 22. März 2017, TOP 2, Mündliche Frage 27 des MdB Volker Beck "Aufenthalt des Leiters der Abteilung für Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18. Februar 2017" (Seite 22461 B).
Herr Parlamentarischer Staatssekretär beim BMJV Christian Lange teilt in der Antwort auf die Frage des MdB Volker Beck mit, dass eine E-Mail des MdB Volker Beck am Samstag 18. Februar 2017 zweifach beim Generalbundesanwalt eingegangen sei. "Diese Nachrichten wurden jedoch am Morgen des Montags, des 20. Februar 2017, um 7.04 Uhr vom Mailkonto der Poststelle gelöscht, bevor das zuständige Ermittlungsreferat Kenntnis davon nehmen konnte." (Wortzitat aus dem Protokoll)."
Der Eingang eines Faxschreibens mit gleichem Inhalt konnte bis anhin noch nicht festgestellt werden. Gemäss Plenarprotokoll hat das BMJV den GBA beauftragt, "diesen Vorkommnissen nachzugehen und für organisatorische Konsequenzen zu sorgen". Zudem seien "diese Vorgänge Gegenstand dienstrechtlicher bzw. gegebenenfalls auch disziplinarischer Überprüfungen."
Herr Generalbundesanwalt Frank wurde zudem gebeten, am Abend des 22. März 2017 ins BMJV zu kommen, um "über den aktuellen Sachstand der Recherchen und Aufklärungen des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Umgangs mit bei der Poststelle eingegangenen E-Mails und bezüglich der in Aussicht genommenen Konsequenzen zu berichten".
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nun um Zugang zu den Dokumenten bezüglich der erwähnten Abklärungen und Überprüfungen im Dienstbereich des GBA, welche vom BMJV beauftragt wurden bzw. vom GBA in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurden. Ich beziehe mich damit sowohl auf die schriftlich erfassten Resultate dieser Überprüfungen soweit zu diesem Zeitpunkt vorhanden (es scheint, dass wohl zumindest für das Treffen GBA-BMJV vom 22. März 2017 ein Sachstand verfasst werden musste) wie auch auf interne Korrespondenz, Vermerke, Vorlagen, Aktennotizen, E-Mails etc. zu diesem spezifischen Vorgang.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Falls ein Bescheid per Postversand zwingend notwendig ist, finden Sie meine zustellfähige Postadresse untenstehend, ich betone jedoch ausdrücklich meine Präferenz für eine Antwort per E-Mail.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum24. März 2017
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25. April 2017
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